ddt.12.b Die Beschäftigung von illegal aufhältigen Drittstaatangehörigen
- Was versteht man unter einem Drittstaatsangehörigen?
- Was versteht man unter einem Bürger der Europäischen Union?
- Welche Bürger haben Anspruch auf das Gemeinschaftsrecht des freien Personenverkehrs?
- Was versteht man unter einem illegal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen?
- Welche Bedingungen gelten für die Einreise und den Aufenthalt von weniger als 3 Monaten?
- Kann der Drittstaatsangehörige, der die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von weniger als 3 Monaten erfüllt, eine entgeltliche Beschäftigung ausüben?
- Welche Schritte sind erforderlich, um eine entgeltliche Beschäftigung während einer Zeitspanne von weniger als drei Monaten ausüben zu können?
- Welche Bedingungen gelten für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten?
- Welche Schritte sind erforderlich, um eine entgeltliche Beschäftigung während einer Zeitspanne von mehr als 3 Monaten ausüben zu können?
- Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber bezüglich der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen?
- Welche Strafen drohen bei Beschäftigung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen?
- Welche Zusatzstrafen drohen einem Arbeitgeber, wenn er einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beschäftigt?
- Welche sonstigen Auflagen treffen einen Arbeitgeber, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beschäftigt?
- Kann der Unternehmer, der als Subkontrahenten einen Arbeitgeber eingesetzt hat, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beschäftigt, zur Zahlung von dessen Strafgeldern verhalten werden?
- Was droht den Arbeitgebern, die wenigstens zweimal wiederholt wegen Verstößen betreffend die Beschäftigung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen verurteilt wurden?
- Welche Rechte haben Drittstaatsangehörige, wenn sie Opfer eines Verstoßes gegen das Verbot der Beschäftigung illegal aufhältiger Personen sind?
- Was gilt für einen Drittstaatsangehörigen, der Mitglied der Familie eines EU-Bürgers ist?
- Was gilt für einen Drittstaatsangehörigen, der auf luxemburgisches Staatsgebiet entsandt wurde?
- Bleibt ein unter Verletzung der Bestimmungen über den freien Personenverkehr und der Immigrationsbestimmungen geschlossener Arbeitsvertrag trotzdem gültig?
- Für welche Staatsangehörigen gilt Visumspflicht?
ddt.12.b.1.
Was versteht man unter einem Drittstaatsangehörigen?
Ein Drittstaatsangehöriger ist eine Person, die kein Bürger der Europäischen Union ist oder keinen Anspruch auf das Recht des freien Personenverkehrs hat.
ddt.12.b.2.
Was versteht man unter einem Bürger der Europäischen Union?
Als Bürger der Europäischen Union gilt ein Staatsbürger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union, die 28 Mitgliedsländer umfasst: Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich, die Slowakei, Slowenien und Schweden.
Der Staatsbürger eines der Staaten, die Mitglieder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sowie der Schweiz sind dem Bürger der Europäischen Union gleichzuhalten.
Die Staaten, die Mitglieder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sind Island, Liechtenstein und Norwegen.
ddt.12.b.3.
Welche Bürger haben Anspruch auf das Gemeinschaftsrecht des freien Personenverkehrs?
Jeder Bürger der Europäischen Union (EU) oder eines assimilierten Staates hat Anspruch auf das Recht des freien Personenverkehrs, was ihm das Recht auf Arbeit und Aufenthalt in jedem beliebigen EU-Land verleiht.
Bulgarische, rumänische und kroatische Staatsangehörige haben Anspruch auf freien Personenverkehr im Inneren der EU hinsichtlich ihres Aufenthaltsrechts. Sie können sich daher als EU-Bürger frei in Luxemburg aufhalten, benötigen jedoch während des ersten Jahres ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis in Luxemburg.
Der bulgarische, rumänische oder kroatische Staatsangehörige, der schon seit einem Jahr in Luxemburg arbeitet, benötigt daher keine Arbeitserlaubnis mehr.
Für die bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen endet die Pflicht zur Einholung einer Arbeitserlaubnis für den Zugang zum luxemburgischen Arbeitsmarkt ab dem 1. Januar 2014.
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ddt.12.b.4.
Was versteht man unter einem illegal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen?
Unter einem „illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen“ versteht man einen auf dem Staatsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der die Bedingungen für den Aufenthalt laut dem 3. Hauptstück des abgeänderten Gesetzes vom 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Immigration nicht erfüllt.
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ddt.12.b.5.
Welche Bedingungen gelten für die Einreise und den Aufenthalt von weniger als 3 Monaten?
Um sich in Luxemburg für weniger als drei Monate aufhalten zu dürfen, benötigt der Drittstaatsangehörige einen Reisepass und gegebenenfalls ein Visum, deren Gültigkeitsdauer am Tag des Reisebeginns länger als drei Monate sein muss.
Innerhalb von 3 Werktagen ab seiner Einreise in das Staatsgebiet muss der Drittstaatsangehörige eine Ankunftserklärung bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnorts abgeben.
Wohnt er in einem Hotel oder einer sonstigen touristischen Unterkunft, so dient das vom Unterkunftsgeber ausgefüllte Formblatt als Ankunftserklärung.
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ddt.12.b.6.
Kann der Drittstaatsangehörige, der die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von weniger als 3 Monaten erfüllt, eine entgeltliche Beschäftigung ausüben?
Der Drittstaatsangehörige, der sich weniger als 3 Monate lang in Luxemburg aufhält und während der Dauer seines begrenzten Aufenthalts eine entgeltliche Beschäftigung ausüben möchte, muss vor Arbeitsbeginn in Besitz einer Arbeitserlaubnis sein.
Keine Verpflichtung zur Einholung einer Arbeitserlaubnis besteht – sofern die Beschäftigung auf luxemburgischen Staatsgebiet kürzer als 3 Monate pro Kalenderjahr dauert – für:
a) Schausteller, Zirkuspersonal und Personal sonstiger Fahrgeschäfte;
b) Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs;
c) Sportler;
d) Referenten, Universitätsdozenten und Gastforscher;
e) Geschäftsreisende, d. h. Personen auf Reisen zum Zweck des Besuchs von Geschäftspartnern, des Aufbaus und der Pflege von beruflichen Kontakten, der Aushandlung und des Abschlusses von Verträgen, der Teilnahme an Fachmessen, Handelsmessen und Ausstellungen oder der Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen und Hauptversammlungen von Gesellschaften;
f) Personen, die sich in Luxemburg aufhalten wollen, um innerhalb ein und desselben Unternehmenskonzerns Dienstleistungen zu erbringen, ausgenommen jegliche Dienstleistung im Rahmen eines Subkontrahentenverhältnisses.
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ddt.12.b.7.
Welche Schritte sind erforderlich, um eine entgeltliche Beschäftigung während einer Zeitspanne von weniger als drei Monaten ausüben zu können?
- Schritte, die der Arbeitgeber auszuführen hat:
Bevor er die Einstellung eines Drittstaatsangehörigen in Betracht zieht, muss der Arbeitgeber eine Erklärung über eine freie Stelle an die Agentur für Arbeit (Agence pour le Développement de l’Emploi, ADEM) senden, damit diese den Arbeitsmarkttest durchführen kann, das heißt überprüfen, ob die freie Stelle nicht von einer auf dem inländischen oder europäischen Arbeitsmarkt verfügbaren Person besetzt werden kann.
Wenn die ADEM nicht binnen einer Frist von drei Wochen Kandidaten präsentieren kann, die dem für die betreffende Stelle erforderlichen Profil entsprechen, dann kann der Arbeitgeber von der ADEM ein Zertifikat verlangen, mit dem ihm für diese Arbeitsstelle das Recht bestätigt wird, eine Person seiner Wahl einzustellen. Der Arbeitgeber schließt mit der Person, die er einstellen möchte, einen Arbeitsvertrag ab. Als Datum des Inkrafttretens dieses Vertrages kann angegeben werden: ab Erhalt der Arbeitserlaubnis (Auflösungsklausel).
Der Arbeitgeber leitet das Original des ADEM-Zertifikats an den Drittstaatsangehörigen weiter, der es dem Antrag auf Arbeitserlaubnis beizulegen hat.
- Schritte, die der Drittstaatsangehörige auszuführen hat:
Der Antragsteller hat einen Antrag bei dem für die Immigration zuständigen Minister einzubringen.
Der Antrag ist zu richten an:
Ministère des Affaires étrangères et européennes
Direction de l‘Immigration
B.P. (Postfach) 752
L - 2017 Luxemburg
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ddt.12.b.8.
Welche Bedingungen gelten für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten?
Der Drittstaatsangehörige, der sich während einer mehr als drei Monate dauernden Zeitspanne in Luxemburg aufhalten möchte, muss die für die Einreise nach Luxemburg geltenden Bedingungen (Aufenthalt von weniger als 3 Monaten; Reisepass, gegebenenfalls Visum) erfüllen.
Darüber hinaus muss er folgende Schritte setzen:
- vor Einreise in das luxemburgische Staatsgebiet:
Er muss einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für eine drei Monate übersteigende Dauer bei der Direction de l'Immigration des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Postfach 752 in L-2017 Luxemburg einbringen.
Vor Einreise in das luxemburgische Staatsgebiet muss der Antrag eingebracht und positiv entschieden sein. Ein nach der Einreise in das luxemburgische Staatsgebiet eingebrachter Antrag ist unzulässig.
Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine der folgenden Kategorien beantragt werden:
- Arbeitnehmer;
- hochqualifizierter Arbeitnehmer;
- Forscher;
- entsendeter Arbeitnehmer;
- Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen;
- Student;
- Praktikant;
- Sportler oder Trainer.
- nach der Einreise in das luxemburgische Staatsgebiet:
Spätestens innerhalb von drei Tagen ab seiner Einreise in das Großherzogtum Luxemburg hat der Inhaber einer zeitlich begrenzten Aufenthaltserlaubnis bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnorts vorzusprechen, um dort eine Ankunftserklärung abzugeben.
Danach muss der Drittstaatsangehörige sich einer ärztlichen Untersuchung bei einem in Luxemburg niedergelassenen praktischen Arzt, Facharzt für interne Medizin oder Kinderarzt unterziehen.
Schließlich beantragt der Drittstaatsangehörige die Ausstellung seines Aufenthaltstitels bei der Direction de l'Immigration.
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ddt.12.b.9.
Welche Schritte sind erforderlich, um eine entgeltliche Beschäftigung während einer Zeitspanne von mehr als 3 Monaten ausüben zu können?
- Schritte, die der Arbeitgeber auszuführen hat:
Ehe er die Einstellung eines Drittstaatsangehörigen in Betracht zieht, muss der Arbeitgeber eine Erklärung über eine freie Stelle an die Agentur für Arbeit (Agence pour le Développement de l’Emploi, ADEM) senden, damit diese den Arbeitsmarkttest durchführen kann, das heißt überprüfen, ob die freie Stelle nicht von einer auf dem inländischen oder europäischen Arbeitsmarkt verfügbaren Person ausgefüllt werden kann.
Wenn die ADEM nicht binnen einer Frist von drei Wochen Kandidaten präsentieren kann, die dem für die betreffende Stelle erforderlichen Profil entsprechen, dann kann der Arbeitgeber von der ADEM ein Zertifikat verlangen, mit dem ihm für diese Arbeitsstelle das Recht bestätigt wird, eine Person seiner Wahl einzustellen. Der Arbeitgeber schließt mit der Person, die er einstellen möchte, einen Arbeitsvertrag ab. Als Datum des Inkrafttretens dieses Vertrages kann angegeben werden: ab Erhalt der Arbeitserlaubnis.
Der Arbeitgeber leitet das Original des ADEM-Zertifikats an den Drittstaatsangehörigen weiter, der es dem Antrag auf Arbeitserlaubnis beizulegen hat.
- Schritte, die der Drittstaatsangehörige auszuführen hat:
Der Antragsteller hat einen Antrag bei dem für die Immigration zuständigen Minister einzubringen.
Der Antrag ist an folgende Adresse zu richten:
Ministère des Affaires étrangères et européennes
Direction de l'Immigration
Postfach 752
L - 2017 Luxemburg
Anzumerken ist, dass die Aufenthaltserlaubnis für den Arbeitnehmer für die Ausübung eines Berufs in einer Branche bei jedem Arbeitgeber ausgestellt wird. Diese Restriktion ist während der drei ersten Jahre gültig. Eine Änderung der Branche oder des Berufs ist nur mit Zustimmung des für Immigrationsfragen zuständigen Ministers möglich.
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ddt.12.b.10.
Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber bezüglich der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen?
Der Arbeitgeber hat folgende Verpflichtungen:
a) vor Besetzung der Stelle:
- zu verlangen, dass die Drittstaatsangehörigen über eine Aufenthaltserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel verfügen und diese dem Arbeitgeber vorlegen;
b) während der Dauer der Anstellung:
- zur Aufbewahrung einer Kopie der Aufenthaltserlaubnis oder des Aufenthaltstitels im Hinblick auf eine etwaige Kontrolle;
- zur Mitteilung an den für Immigrationsfragen zuständigen Minister über den Beginn der Anstellung eines Drittstaatsangehörigen innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab dem ersten Arbeitstag des Drittstaatsangehörigen.
Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person und handelt es sich um eine Anstellung zu seinen privaten Zwecken, dann gilt eine Frist von 7 Tagen ab dem ersten Arbeitstag.
Der Arbeitgeber, der die vorstehenden Verpflichtungen erfüllt hat, kann nicht zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn, er hätte gewusst, dass das ihm als Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltstitel vorgelegte Dokument gefälscht war.
Im Übrigen ist ein Unternehmer, der als Subkontrahenten einen Arbeitgeber einsetzt, der wiederum einen Drittstaatsangehörigen beschäftigt, verpflichtet zu überprüfen, ob dieser Arbeitgeber die vorstehend aufgezählten Anforderungen erfüllt hat.
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- Rechtsgrundlage
ddt.12.b.11.
Welche Strafen drohen bei Beschäftigung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen?
Dem Arbeitgeber, der einen oder mehrere illegal aufhältige Drittstaatsangehörige beschäftigt, droht eine Verwaltungsstrafe von EUR 2.500 pro illegal aufhältigem Drittstaatsangehörigen.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter Vorliegen einer der nachstehenden Umstände beschäftigt, mit Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von EUR 2.501 bis EUR 20.000 pro illegal aufhältigem Drittstaatsangehörigen oder auch nur einer der beiden Sanktionen zu bestrafen:
1. Der Verstoß wird ständig wiederholt.
2. Der Verstoß betrifft die gleichzeitige Beschäftigung einer beträchtlichen Zahl von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen.
3. Der Verstoß geht einher mit besonders missbräuchlichen Arbeitsbedingungen.
4. Der Verstoß wird von einem Arbeitgeber begangen, der die Arbeit und die Dienstleistungen eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen in Kenntnis der Tatsache in Anspruch nimmt, dass diese Person Opfer von Menschenhandel ist.
5. Der Verstoß betrifft die illegale Beschäftigung eines minderjährigen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen.
Weitere Informationen
ddt.12.b.12.
Welche Zusatzstrafen drohen einem Arbeitgeber, wenn er einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beschäftigt?
Einem Arbeitgeber, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beschäftigt, drohen die folgenden Zusatzstrafen:
- Berufsverbot betreffend die professionelle oder soziale Tätigkeit, die direkt oder indirekt zur Begehung des Verstoßes geführt hat, während einer Dauer von bis zu 3 Jahren:
- vorübergehende (für eine Dauer von bis zu 5 Jahren) oder endgültige Schließung des Unternehmens oder der Niederlassung, in deren Rahmen der Verstoß erfolgt ist.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
ddt.12.b.13.
Welche sonstigen Auflagen treffen einen Arbeitgeber, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beschäftigt?
Der Arbeitgeber, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beschäftigt hat, muss diesem Drittstaatsangehörigen die Vergütung für die von ihm verrichtete Arbeit, die er vergleichbaren Arbeitnehmern gezahlt hätte, auszahlen.
Eine Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von mindestens 3 Monaten wird angenommen, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer keinen Gegenbeweis erbringt.
Der Arbeitgeber, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beschäftigt hat, ist außerdem verpflichtet, sämtliche gegebenenfalls aus der Überweisung der offenen Löhne in das Land, in das der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zurückgekehrt ist, resultierenden Kosten zu tragen.
Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche ausständigen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern einschließlich gegebenenfalls der Strafgelder zu bezahlen, ebenso wie die Verfahrenskosten und die Rechtsanwaltshonorare.
Schließlich ist der Arbeitgeber, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beschäftigt hat, verpflichtet, in den Fällen, in denen ein Rückführungsverfahren durchgeführt wird, die Kosten für die Rückkehr der illegal Beschäftigten Drittstaatsangehörigen zu tragen.
Weitere Informationen
ddt.12.b.14.
Kann der Unternehmer, der als Subkontrahenten einen Arbeitgeber eingesetzt hat, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beschäftigt, zur Zahlung von dessen Strafgeldern verhalten werden?
Ja. Der Unternehmer, der als Subkontrahenten einen Arbeitgeber einsetzt hat, der einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beschäftigt, kann in Solidarhaftung mit diesem oder an dessen Stelle zur Zahlung jeder Geldstrafe und jedes Lohnrückstands verhalten werden.
Wenn der Arbeitgeber eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Subkontrahent ist, dann können der Unternehmer und jeder Zwischen-Subkontrahent, wenn sie wussten, dass der Subkontrahent illegal aufhältige Drittstaatsangehörige beschäftigt, zur Zahlung der oben angeführten Verbindlichkeiten verpflichtet werden, und zwar in Solidarhaftung mit dem Subkontrahenten, der Arbeitgeber ist oder mit dem Unternehmer, für den der Arbeitgeber als direkter Subkontrahent tätig ist, oder auch an Stelle derselben.
Der Arbeitgeber, der die bezüglich der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen geltenden Pflichten erfüllt hat, ist nicht zur Zahlung der vorstehend beschriebenen Sanktionen verpflichtet.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
ddt.12.b.15.
Was droht den Arbeitgebern, die wenigstens zweimal wiederholt wegen Verstößen betreffend die Beschäftigung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen verurteilt wurden?
Arbeitgeber, die innerhalb der letzten 4 Jahre vor dem Urteil des zuständigen Gerichts wenigstens zweimal wiederholt wegen Verstößen gegen die Verbotsbestimmungen betreffend die Schwarzarbeit oder gegen die Bestimmungen zur Untersagung der Beschäftigung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger verstoßen haben, sind für die Dauer von drei Jahren ab dem Tag dieses Urteils vom Bezug der staatlichen Beihilfen aufgrund folgender Gesetze ausgeschlossen:
- Gesetz vom 27. Juli 1993 betreffend: 1. wirtschaftliche Entwicklung und Diversifizierung, 2. Verbesserung der allgemeinen Struktur und der regionalen Ausgeglichenheit der Wirtschaft;
- Gesetz vom 30. Juni 2004 zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für Unterstützungen zugunsten des Sektors der Mittelklasse;
- Gesetz vom 15. Juli 2008 betreffend die regionale wirtschaftliche Entwicklung;
- Gesetz vom 5. Juni 2009 betreffend die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation;
- Gesetz vom 18. Februar 2010 betreffend eine Regelung der Unterstützungen für den Umweltschutz und die vernünftige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Weitere Informationen
ddt.12.b.16.
Welche Rechte haben Drittstaatsangehörige, wenn sie Opfer eines Verstoßes gegen das Verbot der Beschäftigung illegal aufhältiger Personen sind?
Illegal aufhältige Drittstaatsangehörige werden vor der Vollstreckung jeder Rückführungsentscheidung, systematisch und objektiv von den Kontrollorganen über die ihnen zustehenden Rechte hinsichtlich ihrer Entlohnung, einschließlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme kostenfreier Verfahrenshilfe, belehrt.
Außerdem kann den illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel für eine Dauer von 6 Monaten ausgestellt werden, wenn sie Opfer eines Verstoßes gegen das Verbot der Beschäftigung illegal aufhältiger Personen sind, der unter erschwerenden Umständen begangen wurde.
Weitere Informationen
ddt.12.b.17.
Was gilt für einen Drittstaatsangehörigen, der Mitglied der Familie eines EU-Bürgers ist?
Ein Drittstaatsangehöriger, der Familienmitglied eines Bürgers der Europäischen Union (EU) ist und der den EU-Bürger in das Großherzogtum begleitet oder dort zu ihm stößt, hat unter folgenden Bedingungen Aufenthaltsrecht in Luxemburg:
- für einen 3 Monate nicht übersteigenden Aufenthalt:
- unter der Bedingung, dass der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses sowie gegebenenfalls eines Visums für die Einreise in das Staatsgebiet ist;
- oder eines Aufenthaltstitels als Familienmitglied eines EU-Bürgers ist, der von Luxemburg oder einem anderen Mitgliedsstaats der EU ausgestellt wurde.
- für einen 3 Monate übersteigenden Aufenthalt:
- unter der Bedingung, dass der Drittstaatsangehörige die Bedingungen für die Einreise für einen 3 Monate nicht übersteigenden Aufenthalt erfüllt;
- und dass der EU-Bürger selbst die Bedingungen für den Aufenthalt in Luxemburg während einer 3 Monate übersteigenden Zeitspanne erfüllt.
- für die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses:
Ein Drittstaatsangehöriger, der Familienmitglied eines Bürgers der EU ist, hat Anrecht auf Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses ohne vorherige Beantragung einer Arbeitsbewilligung, ausgenommen Familienmitglieder von aus Bulgarien oder Rumänien stammenden EU-Bürgern.
Bei ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt und während des ersten Arbeitsjahrs gilt für bulgarische und rumänische Staatsbürger während der Anwendung der Übergangsbestimmungen die Verpflichtung zur Einholung einer Arbeitserlaubnis für das erste Jahr ihrer Tätigkeit. Ihre Familienmitglieder, die bulgarische und rumänische Staatsbürger sind, unterliegen ebenfalls der Verpflichtung zur Einholung einer Arbeitserlaubnis bei ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt und für das erste Jahr ihrer Tätigkeit.
Weitere Informationen
ddt.12.b.18.
Was gilt für einen Drittstaatsangehörigen, der auf luxemburgisches Staatsgebiet entsandt wurde?
Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenes Unternehmen kann im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung frei seine Arbeitnehmer, unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit, auf luxemburgisches Staatsgebiet entsenden, sofern die entsendeten Arbeitskräfte während der Dauer der Entsendung das Recht zur Arbeit und zum Aufenthalt in dem Land besitzen, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat.
Der Drittstaatsangehörige, der während einer 3 Monate übersteigenden Dauer auf luxemburgischen Staatsgebiet aufhältig sein will, um eine unselbstständige Arbeitstätigkeit im Rahmen einer Entsendung auszuüben, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis als entsendeter Arbeitnehmer. Vor Einreise in das luxemburgische Staatsgebiet muss der Antrag eingebracht und positiv entschieden sein. Ein nach der Einreise in das luxemburgische Staatsgebiet eingebrachter Antrag ist unzulässig.
Das entsendende Unternehmen muss einen begründeten und genau umschriebenen Antrag auf Genehmigung der Entsendung bei folgender Stelle einbringen:
Ministère des Affaires étrangères et européennes
Direction de l‘Immigration
Postfach 752
L - 2017 Luxemburg
Weitere Informationen
ddt.12.b.19.
Bleibt ein unter Verletzung der Bestimmungen über den freien Personenverkehr und der Immigrationsbestimmungen geschlossener Arbeitsvertrag trotzdem gültig?
Ja.
Das Gesetz sieht keinen Verfall eines unter Verletzung der Bestimmungen über den freien Personenverkehr und der Immigrationsbestimmungen geschlossenen Arbeitsvertrags vor.
Daher bleibt ein mit einem Drittstaatsangehörigen, der keinen Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer besitzt, geschlossener Arbeitsvertrag gültig.
Zwar wird die Gültigkeit des Arbeitsvertrags durch das Fehlen eines Aufenthaltstitels für den Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt, der Arbeitsvertrag ist aber dennoch illegal und seine Ausführung verwirkt insbesondere die dafür vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch gegenüber dem Arbeitgeber.
Diese illegale Situation stellt einen schwerwiegenden Grund dar, der in unverzüglicher und endgültiger Weise die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht.
Daher können die Parteien jederzeit ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden. Dafür kann sowohl der Arbeitgeber eine fristlose Entlassung aussprechen oder der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung kündigen.
Weitere Informationen
- Rechtsprechung
ddt.12.b.20.
Für welche Staatsangehörigen gilt Visumspflicht?
Für folgende Staatsangehörige gilt die Visumspflicht:
Liste der Staaten mit Visumspflicht
Folgende Staatsangehörige sind nicht von der Visumspflicht betroffen:
Liste der Staaten ohne Visumspflicht
Um ein Visum zu erhalten, sind die Visaanträge persönlich bei einer diplomatischen/konsularischen Mission Luxemburgs oder bei einer diplomatischen/konsularischen Mission des Mitgliedsstaats des Abkommens über die Anwendung der Schengen-Übereinkommen, das Luxemburg im Wohnsitzstaat des Antragstellers betreffend die Ausstellung von Visa vertritt, einzubringen.
