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ddt.18.f  Die Kumulierung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Frührente

ddt.18.f.1.  

Wer hat Anspruch auf eine Frührente?

Anspruch auf eine Frührente ab dem Alter von 60 Jahren hat ein Versicherter, der mindestens 480 Monate einer Pflichtversicherung, einer Weiterversicherung, einer freiwilligen Versicherung oder eines rückwirkende Kaufs von Versicherungszeiten vorzuweisen hat oder Zeiträume nachweisen kann die diese Zeitspanne vervollständigen. Dabei müssen mindestens 120 Monate einer Pflichtversicherung, einer Weiterversicherung, einer freiwilligen Versicherung oder eines rückwirkenden Kaufs von Versicherungszeiten vorhanden sein.

Jeder Versicherte ab 57 Jahren, der mindestens 480 Monate einer Pflichtversicherung vorzuweisen hat, hat Anspruch auf eine Frührente.

Ausführlichere Informationen über die Frühpension erhalten Sie bei der:

Caisse Nationale d’Assurance Pension (CNAP)

1a, boulevard du Prince Henri

Tel.: (+352) 224141-1

Fax: (+352) 224141-6443

E-Mail: cnap@secu.lu

Postanschrift:

L-2096 Luxemburg

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ddt.18.f.2.  

Was geschieht mit dem Arbeitsvertrag, wenn die Bedingungen für den Anspruch auf eine Frührente erfüllt sind?

Der Arbeitsvertrag endet nicht von Rechts wegen und der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht zwingen, die Frührente anzunehmen.

Wenn die Parteien des Arbeitsvertrags eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbaren, damit die Frührente des Arbeitnehmers nicht gekürzt oder abgelehnt wird, obliegt es den Parteien, die Bestimmungen des Vertrages durch einen Vertragszusatz zu ändern.

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ddt.18.f.3.  

Was geschieht im Fall der Kumulierung einer Frührente mit einem Angestelltenverhältnis?

Der Bezieher einer Frührente kann auch vor dem Erreichen des 65. Lebensjahrs eine unbedeutende oder gelegentliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausüben.

 

Definitionen

Als unbedeutende oder gelegentliche Tätigkeit ist jede fortlaufende oder vorübergehende Tätigkeit anzusehen, die ein Einkommen verschafft, das über ein Kalenderjahr verteilt pro Monat ein Drittel des dafür geltenden sozialen Mindestlohns nicht übersteigt.

Wenn das Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis die oben genannte Grenze (also ein Drittel des sozialen Mindestlohns) übersteigt, wird die Frührente um die Hälfte reduziert.

Wenn außerdem eine Frührente mit Gehältern oder Barentgelten zusammenfällt, die aus dem Titel einer Kranken-, Mutterschafts- oder Unfallversicherung bezahlt wird, die in Luxemburg oder im Ausland realisiert oder erhalten wird, wird die restliche Hälfte der Rente reduziert, wenn der Betrag aller kumulierten Einkommen einen Grenzwert übersteigt, der dem Durchschnitt der fünf höchsten Jahresgehälter der Versicherungslaufzeit entspricht.

Wenn das Entgelt für das Angestelltenverhältnis den oben erwähnten oberen Grenzwert übersteigt, wird die Rente verweigert oder zurückgefordert.

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Letzte Aktualisierung : 15. Januar 2014 10:51:19 MEZ