ddt.18.b Die berufliche Weiterbildung
- Was versteht man unter beruflicher Weiterbildung?
- Wer kann eine berufliche Weiterbildung organisieren?
- Werden Zeiten der beruflichen Weiterbildung als Arbeitszeit angesehen?
- In welchen Fällen kann der Arbeitnehmer verpflichtet werden, dem Unternehmen die Investitionen in die berufliche Weiterbildung zurückzahlen, die für ihn aufgewendet wurden?
- Kann der Arbeitgeber die Rückerstattung der Kosten für die berufliche Weiterbildung verlangen?
- Welche Kosten kommen für die staatliche Subvention in Frage?
- Wie werden die Konflikte bei Rückerstattungen von Kosten für die Weiterbildung geregelt?
- Kann der Arbeitgeber die Rückerstattung der Kosten für die berufliche Weiterbildung verlangen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist?
- Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Weiterbildung zwingen?
ddt.18.b.1.
Was versteht man unter beruflicher Weiterbildung?
Definitionen
Die berufliche Weiterbildung ermöglicht es jedem Arbeitnehmer eines Privatunternehmens, während seines gesamten Lebens eine Ausbildung zur Weiterentwicklung seiner Kenntnisse und Kompetenzen sowie zur Verbesserung seiner beruflichen Qualifikationen gemäß den Bedingungen zu absolvieren, die durch einen Tarifvertrag oder einen vom Arbeitgeber initiierten Ausbildungsplan festgelegt werden.
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ddt.18.b.2.
Wer kann eine berufliche Weiterbildung organisieren?
Die berufliche Weiterbildung kann organisiert werden von:
- öffentlichen Gymnasien und technischen Gymnasien;
- öffentlichen Schulungszentren;
- Berufskammern;
Beispiele
- CC, Chambre de Commerce (Handelskammer);
- CDM, Chambres des Métiers (Handwerkskammer);
- CSL, Chambre des salariés (Arbeiterkammer);
- …
- privaten Gymnasien und technischen Gymnasien, Stiftungen, gewerblichen Unternehmen und Vereinen, die durch großherzogliche Verordnung einzeln dafür zugelassen wurden.
Alle anderen Institutionen oder Personen, die eine berufliche Weiterbildung organisieren möchten, müssen eine Genehmigung der Direction générale des classes moyennes erhalten.
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ddt.18.b.3.
Werden Zeiten der beruflichen Weiterbildung als Arbeitszeit angesehen?
Die während der normalen Arbeitsstunden anberaumten Schulungsaktivitäten sind den Dienstzeiten gleichgestellt und führen daher zu keinerlei Gehaltseinbußen.
Für die außerhalb der normalen Arbeitsstunden anberaumten Schulungsaktivitäten hat der Arbeitnehmer entweder Anspruch auf Ausgleichsurlaub in der Höhe von 50 % der Anzahl der Stunden der beruflichen Weiterbildung oder auf ein zum normalen Stundensatz der Arbeitsstunden berechnetes Barentgelt.
Die Zeiten der beruflichen Weiterbildung außerhalb der normalen Arbeitsstunden werden nicht als Arbeitszeit angesehen.
Die Bedingungen für die Entlohnung in Form von Arbeitsstunden oder Bargeld werden von den Parteien vereinbart.
Der Tarifvertrag oder die Vereinbarungen zwischen den Parteien können die Entgelthöhe zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers verändern.
Damit eine staatliche Subvention zuerkannt werden kann, muss mindestens die Hälfte der Zeit für die Weiterbildung innerhalb der normalen Arbeitsstunden liegen.
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ddt.18.b.4.
In welchen Fällen kann der Arbeitnehmer verpflichtet werden, dem Unternehmen die Investitionen in die berufliche Weiterbildung zurückzahlen, die für ihn aufgewendet wurden?
Der Arbeitnehmer kann nur dann verpflichtet werden, dem Unternehmen die Investitionen für die berufliche Weiterbildung zu erstatten, die er absolviert hat, wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer gekündigt wird und wenn er aus schwerwiegenden Gründen entlassen wird.
Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, die Kosten für die berufliche Weiterbildung zu erstatten, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer aufgrund eines schwerwiegenden Verschuldens Arbeitgebers erfolgt.
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ddt.18.b.5.
Kann der Arbeitgeber die Rückerstattung der Kosten für die berufliche Weiterbildung verlangen?
Ja.
Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer und bei Entlassung aus schwerwiegenden Gründen kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Rückerstattung der Kosten für die berufliche Weiterbildung verlangen, die für den Arbeitnehmer aufgewendet wurden, wobei folgende Bedingungen gelten:
- die Ausbildung wurde im Rahmen eines ordnungsgemäß realisierten Schulungsprogramms organisiert;
- der Arbeitgeber hat eine staatliche Subvention für die fragliche Weiterbildung beantragt/wird sie beantragen;
- die Kosten sind maximal in den letzten vier Geschäftsjahren aufgelaufen.
Die vom Arbeitgeber verlangte Rückerstattung darf maximal folgende Höhe haben:
- 100 % der aufgewendeten Schulungskosten während des laufenden und vorhergehenden Geschäftsjahrs;
- 60 % der aufgewendeten Schulungskosten während des drittletzten Geschäftsjahrs;
- 30 % der aufgewendeten Schulungskosten während des viertletzten Geschäftsjahrs.
Für jedes der vier Geschäftsjahre wird der Betrag um die staatlichen Subventionen und einen Pauschalabschlag von 1240 € reduziert.
Der Arbeitgeber legt in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer eine Verteilung der Rückerstattung in Form von monatlichen Zahlungen über eine maximale Zeitdauer von drei Jahren fest.
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die erstattbaren Beträge und die Bedingungen für ihre Rückerstattung im Arbeitsvertrag festzuhalten.
ddt.18.b.6.
Welche Kosten kommen für die staatliche Subvention in Frage?
Für die staatliche Subvention kommen folgende Kosten in Frage:
- die Registrierungskosten der Teilnehmer, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Anteils, der an eine Schulungsinstitution bezahlt wurde, die zum Unternehmen gehört;
- die Verpflegungs- und die Unterbringungskosten sowie die Reisekosten der Teilnehmer und der internen Kursleiter, für die der Minister Grenzwerte festlegen kann;
- die kompletten Gehaltskosten der internen Kursleiter;
- die Kosten für Lieferanten der Schulungsaktivitäten und der externen Schulungsorganisationen;
- die kompletten Gehaltskosten der Teilnehmer;
- die Kosten für die Anmietung der Schulungsorte;
- die Kosten für die verwendeten Lehrbehelfe;
- die Kosten für die Ausarbeitung der Projekte/Pläne für die Schulung, einschließlich dem Schulungsprogramm, der Bedarfsanalyse, der Standortbestimmung des Mitarbeiters und der technischen Assistenz;
- die Verwaltungskosten für die Einrichtung der Projekte/Pläne mit einer Begrenzung auf 10 % der Gesamtprojektkosten;
- die Folgekosten, einschließlich für die Konsolidierung des Erlernten, begrenzt mit 5 % der Gesamtprojektkosten.
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ddt.18.b.7.
Wie werden die Konflikte bei Rückerstattungen von Kosten für die Weiterbildung geregelt?
Die betroffenen Parteien sind gehalten, sich darum zu bemühen, eventuelle Konflikte gütlich beizulegen.
Sollte sich dies als unmöglich herausstellen, können die Konflikte entweder durch ein von beiden Parteien anerkanntes Schiedsgericht oder in letzter Instanz durch die zuständigen Gerichte entschieden werden.
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ddt.18.b.8.
Kann der Arbeitgeber die Rückerstattung der Kosten für die berufliche Weiterbildung verlangen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist?
Ja.
Der Arbeitgeber kann unter folgenden Bedingungen die Rückerstattung der Kosten für die berufliche Weiterbildung verlangen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist:
- die Rückerstattung der Schulungskosten wird durch eine Klausel im Arbeitsvertrag festgelegt;
- die Rückerstattung entspricht den tatsächlichen Aufwendungen und ist nicht klar überzogen (ausgeschlossen sind Pauschalsummen) (auch Transport-, Aufenthalts- und Verpflegungsspesen können eingeschlossen werden);
- die Frist für die Rückerstattung der Schulungskosten darf nicht übermäßig lang sein und kann nicht auf unbestimmte Zeit festgelegt werden (die Gewerbeaufsicht (Inspection du travail et des mines) empfiehlt die Einhaltung der Fristen und Rückerestattungssätze gemäß dem Arbeitsgesetzbuch.
Die Gültigkeit der Rückerstattungsklauseln für die Schulungskosten wird von der Rechtsprechung anerkannt.
Vom Mitarbeiter freiwillig unterzeichnete Klauseln, die ihn verpflichten, die Kosten rückzuerstatten, die vom Arbeitgeber für die Ausbildung seiner Arbeitnehmer aufgewendet werden, sind zulässig und dürfen nicht als Beeinträchtigung der Freiheit jedes Arbeitnehmers angesehen werden, seine Arbeitsstelle zu wählen und unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften zu kündigen.
Die Ungesetzlichkeit der Klausel kann sich aus der unzulässig langen Dauer der Frist ergeben, während derer der Arbeitnehmer bei einer Kündigung die Kosten für die Ausbildung schuldet, oder aus der exzessiven Höhe der Ausbildungskosten, wenn diese indirekt sein Recht zu Kündigung hemmen und nicht mehr als Gegenleistung für den Vorteil angesehen werden können, den der Arbeitnehmer aus der vom Arbeitgeber zu seinen Gunsten bezahlten Ausbildung erhält.
Die vereinbarte Frist von einem Jahr, innerhalb derer der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten schuldet, ist nicht übertrieben lang, um als Behinderung des Kündigungsrechts angesehen zu werden.
Als übertriebene Dauer der Frist für die Rückerstattung wurde eine Klausel befunden, die die Rückerstattung der Ausbildungskosten über fünf Jahre nach Abschluss der Kurse verlangt, auch wenn eine Kürzung von 20 % pro Tranche von 12 Monaten vorgesehen war.
