ddt.4.e Die Abschlussquittung
- Was ist unter einer Abschlussquittung zu verstehen?
- Welche Bedingungen müssen für die Gültigkeit einer Abschlussquittung erfüllt sein?
- Welche Form hat die Abschlussquittung?
- Worin besteht der Zweck einer Abschlussquittung?
- Kann eine Abschlussquittung angefochten werden?
- Was passiert, wenn die Abschlussquittung mangelhaft ist oder angefochten wurde?
- Ist die Abschlussquittung mit einem Vergleich gleichzusetzen?
ddt.4.e.1.
Was ist unter einer Abschlussquittung zu verstehen?
Definitionen
Die Abschlussquittung ist eine Empfangsbestätigung, in der alle Beträge aufgeführt sind, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gezahlt hat; sie bestätigt den Erhalt der bei Ablauf des Arbeitsvertrags ausstehenden Löhne und Entschädigungen.
Bei Auflösung oder Beendigung seines Arbeitsvertrags kann der Arbeitnehmer die Abschlussquittung für den Arbeitgeber ausstellen. Die Unterzeichnung einer Abschlussquittung ist allerdings in keiner Weise verpflichtend.
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ddt.4.e.2.
Welche Bedingungen müssen für die Gültigkeit einer Abschlussquittung erfüllt sein?
Die Abschlussquittung muss Folgendes enthalten:
- die Angabe der vom Arbeitgeber gezahlten Beträge; (Bsp.: den (ausstehenden) Lohn: die Überstunden, das Urlaubsgeld, die Abfindungszahlung, die Ausgleichszahlung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist usw..)
- den Hinweis, dass sie in zwei Ausfertigungen ausgestellt wurde;
- den vollständig handschriftlichen Vermerk „pour solde de tout compte“ ("anerkannt und unterzeichnet als Abschlussquittung aller gegenseitigen Forderungen") des Arbeitnehmers, gefolgt von seiner Unterschrift;
- die gut sichtbare Angabe der Verfallsfrist für Anfechtungen von 3 Monaten.
Beispiele
„Gemäß Artikel L.125-5 (2) des Arbeitsgesetzbuchs kann die vorliegende Abschlussquittung innerhalb von 3 Monaten nach Unterzeichnung per Einschreiben angefochten werden. Die Anfechtung muss eine kurze Begründung enthalten und die angefochtenen Beträge nennen.“
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ddt.4.e.3.
Welche Form hat die Abschlussquittung?
Zum Schutz des Arbeitnehmers schreibt der Gesetzgeber vor, dass bei der Erstellung einer Abschlussquittung bestimmte Formerfordernisse eingehalten werden.
Die Abschlussquittung muss wie folgt erstellt werden:
- in Schriftform; und
- in 2 Ausfertigungen, von denen eine dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird.
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ddt.4.e.4.
Worin besteht der Zweck einer Abschlussquittung?
Die Abschlussquittung dient dazu, schriftlich alle Beträge anzugeben, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gezahlt hat.
Zu beachten
Mit Unterzeichnung der Abschlussquittung bestätigt der Arbeitnehmer, vom Arbeitgeber alle aufgeführten Beträge erhalten zu haben. Der Arbeitnehmer darf demnach nicht mehr die Zahlung jener Beträge verlangen, die in der Abschlussquittung aufgeführt sind.
Die Abschlussquittung hat nur gegenüber dem Arbeitgeber eine befreiende Wirkung und befreit diesen von der Verpflichtung zur Zahlung der zum Zeitpunkt der Abrechnung berücksichtigten Gehälter oder Entschädigungen.
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ddt.4.e.5.
Kann eine Abschlussquittung angefochten werden?
Ja.
Die Abschlussquittung kann innerhalb von drei Monaten ab ihrer Unterzeichnung per Einschreiben angefochten werden.
Damit sie wirksam ist, muss die Anfechtung eine kurze Begründung enthalten und die angefochtenen Beträge nennen. So muss der Arbeitnehmer in der Anfechtung die Positionen der Abschlussquittung angeben, die er anficht und die Gründe der Anfechtung nennen.
Der Arbeitnehmer kann die Abschlussquittung also nicht insgesamt anfechten. Eine solche Anfechtung hat keine Wirkung.
Zu beachten
Eine ordnungsgemäß angefochtene Abschlussquittung oder eine Abschlussquittung welche keine befreiende Wirkung hat, gilt nur als Zahlungsbeleg für die darin angegebenen Beträge.
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ddt.4.e.6.
Was passiert, wenn die Abschlussquittung mangelhaft ist oder angefochten wurde?
Eine ordnungsgemäß angefochtene Abschlussquittung oder eine Abschlussquittung, die keine befreiende Wirkung haben kann, weil sie die rechtlichen Vorschriften für ihre Gültigkeit nicht erfüllt, gilt nur als Zahlungsbeleg für die darin angegebenen Beträge.
Anders gesagt, stellt eine solche vom Arbeitnehmer unterzeichnete Bescheinigung für den Arbeitnehmer nur einen Nachweis für die Zahlung der darin angegebenen Beträge dar.
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ddt.4.e.7.
Ist die Abschlussquittung mit einem Vergleich gleichzusetzen?
Nein.
Ein Vergleich ist ein Vertrag, mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entstandene Streitigkeit beilegen oder einer drohenden Streitigkeit vorbeugen, indem sie bestimmte Ansprüche aufgeben oder wechselseitige Verpflichtungen eingehen.
Der Vergleich gilt nur für die im Vergleich genannten Punkte. Er wird nicht zum alleinigen Nutzen des Arbeitnehmers geschlossen.
Die Abschlussquittung hat für den Arbeitgeber eine schuldbefreiende Wirkung, die für alle darin aufgeführten Bestandteile des Lohns gilt. Die rechtlichen Auswirkungen einer Abschlussquittung sind jedoch begrenzt, da sie keinen Rechtsstreit beendet und vom Arbeitnehmer angefochten werden kann.
Ein Vergleich hat einen höheren Stellenwert als eine Abschlussquittung, da er zwischen den Parteien rechtlich bindend ist und nicht angefochten werden kann.
Zur Beendigung eines Rechtsstreits wird der Abschluss eines Vergleichs empfohlen.
Der Vergleich setzt beiderseitige Zugeständnisse voraus, während die Abschlussquittung für sich genommen nicht bedeutet, dass die Beteiligten auf einen Teil ihrer Ansprüche verzichten.
Die Abschlussquittung hindert Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch nicht daran, einen Vergleich zu schließen.
Um ihre Abrechnung endgültig zu regeln, haben die Parteien in der Tat die Möglichkeit, ihre Einigung in einen Vergleich zu fassen, der endgültig und sofort wirksam ist.
Da der Vergleich die strittigen Punkte löst, können die Parteien diese Streitigkeiten nicht mehr dem Gericht vorlegen.
Die Parteien können nur gerichtlich vorgehen, um die andere Partei zur Einhaltung der im Vergleich vereinbarten Punkte zu zwingen.
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