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ddt.4.b  Die Sachleistungen

ddt.4.b.1.  

Was ist unter einer Sachleistung zu verstehen?

 

Definitionen

Im Arbeitsrecht stellen „Sachleistungen“ sämtliche Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer dar, unabhängig davon, ob sie mit dem Gehalt verrechnet (oder auch nicht verrechnet) werden oder ob für sie eine Zahlung zu einem deutlich unter dem üblichen Marktpreis liegenden Preis erfolgt.

 

Beispiele

Sachleistungen:

  • Bereitstellung von Essen durch den Arbeitgeber;
  • Essensmarken (ticket-restaurant);
  • kostenlose oder kostengünstige Wohnungen;
  • Dienstfahrzeug;
  • usw.

ddt.4.b.2.  

Sind Sachleistungen als Bestandteil des Lohns zu betrachten?

Ja.

Unter „Lohn“ ist nämlich die Gesamtvergütung des Arbeitnehmers zu verstehen, die neben dem Geldlohn sonstige Vorteile und etwaige zusätzliche Bezüge umfasst, wie insbesondere Gratifikationen, Tantiemen, Rabatte, Prämien, kostenlose Wohnungen und sonstige Werte jedweder Art.

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ddt.4.b.3.  

Welchen Wert haben Sachleistungen?

Der Wert der Sachleistungen kann vom Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages frei festgelegt werden.

Bezüglich der Steuern:

Aus steuerlicher Sicht regelt die Großherzogliche Verordnung vom 24. Dezember 1997 zur Änderung der Großherzoglichen Verordnung vom 28. Dezember 1990 über die Ausführung von Artikel 104 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer (Festlegung des Durchschnittswerts als Sachleistung bezogenen Vergütungen im Rahmen der Einkommensteuer) die pauschale Bewertung dieser Sachleistungen.

Die vorstehende Verordnung bestimmt den durchschnittlichen Wert der Sachleistungen, die seit 1. Januar 1998 aufgelistet und wie folgt festgelegt sind und zwar sowohl für männliche als auch für weibliche Arbeitnehmer, wie folgt:

  1. vollständiger Unterhalt: 150 € pro Monat oder 5 € täglich;
  2. Vollpension: 135 € pro Monat oder 4,50 € täglich;
  3. Halbpension: 75 € pro Monat oder 2,50 € pro Tag; die Halbpension besteht in einer Hauptmahlzeit; die einfache Bereitstellung eines Imbisses bleibt unberücksichtigt;
  4. Wohnung: 20 € pro Monat und Zimmer landesweit;
  5. sollten den Familienmitgliedern des Arbeitnehmers Sachleistungen gewährt werden, reduzieren sich die Sätze:
    1. für den Ehegatten auf 80 %;
    2. für jedes Kind unter 6 Jahren auf 30 %;
    3. für jedes mindestens 6 Jahre alte Kind auf 40 %.

(das Steuergesetzbuch Band 2 - 1.1.02 - Seite 3 und 4 enthält ausführlichere Informationen hierzu)

ddt.4.b.4.  

Kann der Arbeitgeber den Wert der Sachleistung von der Vergütung des Arbeitnehmers abziehen?

Ja.

Der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer eine Wohnung oder Essen zur Verfügung stellt, kann den Wert, der der jeweiligen Leistung entspricht, von der Vergütung des Arbeitnehmers abziehen.

ddt.4.b.5.  

Wie sieht es mit dem Abzug vom Lohn aus, wenn der Arbeitnehmer nur den sozialen Mindestlohn erhält?

Der soziale Mindestlohn (salaire social minimum, SSM) gilt unabhängig vom Geschlecht für alle Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden, und zwar für alle Berufe und Unternehmen.

Allerdings kann der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer eine der beschriebenen Sachleistungen gewährt, den Wert, der dieser Leistung entspricht, vom sozialen Mindestlohn, den der Arbeitnehmer zu erhalten hat, abziehen, sofern dies im Arbeitsvertrag entsprechend vorgesehen ist.

 

Zu beachten

Die Summe aus dem Geldlohn sowie dem Wert der Sachleistungen, die im Arbeitsvertrag festgelegt wurden, darf nicht unter dem sozialen Mindestlohn liegen.

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ddt.4.b.6.  

Muss der Wert der Sachleistung im Arbeitsvertrag angegeben werden?

Ja.

Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers muss gemäß Artikel L.121-4 (2) Punkt 7 des Arbeitsgesetzbuchs ausdrücklich eine genaue und detaillierte Aufstellung des Betrags der Vergütung in Form des Geldlohns und in Bezug auf den Wert der Sachleistungen enthalten.

Außerdem muss der Wert dieser Vergütung in Form von Sachleistungen im Arbeitsvertrag angegeben sein, damit er tatsächlich auf den Lohn des Arbeitnehmers angerechnet werden kann.

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ddt.4.b.7.  

Kann der Arbeitnehmer die Zahlung von Entschädigungen für Mahlzeiten, Dienstreisen oder Fahrten verlangen, wenn er während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt wird?

Nein.

Wird der Arbeitsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers gekündigt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist darf die im vorstehenden Absatz angegebene Freistellung für den Arbeitnehmer mit keinerlei Einbußen beim Lohn oder den Entschädigungen und sonstigen Vorteilen, auf die er bei Ausübung seiner Arbeit Anspruch gehabt hätte, verbunden sein.

Allerdings hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Vorteile in Verbindung mit der Rückerstattung von Kosten, die durch die Arbeit entstehen, insbesondere Entschädigungen für Essen, Reisen oder zurückgelegte Kilometer.

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ddt.4.b.8.  

Sind Essensmarken auch während Krankheitszeiten zu gewähren?

Das Arbeitsgesetzbuch sieht hierzu für Essensmarken (ticket-restaurant) keine speziellen Bestimmungen vor.

Die Essensmarken sind als Sachleistung zu betrachten und werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart. Daher müssen die Essensmarken in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden und stellen einen Bestandteil der Vergütung dar.

Grundsätzlich sind für Krankheitszeiten keine Essensmarken zu gewähren.

Aus den steuerlichen Bestimmungen in Bezug auf Essensmarken ergibt sich, dass diese einzig dazu bestimmt sind, dem Arbeitnehmer an einem Arbeitstag die Einnahme einer Mahlzeit in einem Restaurant zu ermöglichen. Demzufolge sollten Essensmarken nur den Arbeitnehmern gewährt werden, die tatsächlich einen Arbeitstag leisten.

Essensmarken sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.

Die Steuerbefreiung gilt nämlich nur für die Hauptmahlzeit, die im Laufe eines Arbeitstags eingenommen wird und kann weder ganz noch teilweise auf einen anderen Zeitpunkt übertragen werden. Dementsprechend dürfen die Marken weder nach der Arbeit noch am Wochenende oder während eines Urlaubs verwendet werden.

Weitere zusätzliche Informationen hierzu erhalten Sie bei der Steuerverwaltung.

ddt.4.b.9.  

Ist der Dienstwagen als Sachleistung zu betrachten?

Unter „Lohn“ ist die Gesamtvergütung des Arbeitnehmers zu verstehen, die neben dem Geldlohn sonstige Vorteile und etwaige zusätzliche Bezüge umfasst, wie insbesondere Gratifikationen, Tantiemen, Rabatte, Prämien, kostenlose Wohnungen und sonstige Werte jedweder Art.

Der Wert der Sachleistungen kann vom Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages frei festgelegt werden.

Außerdem muss der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers gemäß Artikel L.121-4 (2) Absatz 7 des Arbeitsgesetzbuchs ausdrücklich eine genaue und detaillierte Aufstellung des Betrags der Vergütung in Form des Geldlohns und in Bezug auf den Wert der Sachleistungen enthalten.

Außerdem muss der Wert dieser Vergütung in Form von Sachleistungen im Arbeitsvertrag angegeben sein, damit er tatsächlich auf den Lohn des Arbeitnehmers angerechnet werden kann.

Laut einem Urteil des Berufungsgerichts stellt ein Dienstwagen, der einem Arbeitnehmer zu beruflichen und privaten Zwecken zur Verfügung gestellt wird, nicht nur ein einfaches Arbeitswerkzeug dar, das der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zurückgeben muss, sobald er im Falle einer Arbeitsfreistellung tatsächlich aufhört zu arbeiten, sondern diese Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs stellt hinsichtlich der privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil dar, der dem Arbeitnehmer aufgrund der ihm während der Kündigungsfrist eingeräumten Arbeitsfreistellung nicht entzogen werden darf. Handelt es sich jedoch um einen Dienstwagen, der ausschließlich beruflich genutzt werden darf, gilt dies nicht.

Es obliegt daher dem Arbeitnehmer, der den Dienstwagen als geldwerten Vorteil nutzen möchte, die private Nutzung des Dienstfahrzeuges nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Arbeitsvertrags zu prüfen.

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ddt.4.b.10.  

Kann der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug auch dann weiter nutzen, wenn er krankgeschrieben ist oder während des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs? 

Sofern ein Dienstwagen dem Arbeitnehmer zu beruflichen Zwecken zur Verfügung gestellt wird, stellt dieses Fahrzeug nur ein einfaches Arbeitswerkzeug dar, das der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zurückgeben muss, sobald er im Falle von Abwesenheit aufgrund von Krankheit bzw. von Mutterschaftsurlaub oder Teilzeit-Elternurlaub tatsächlich aufhört zu arbeiten.

Wird ein Dienstwagen dem Arbeitnehmer zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt, stellt diese Zurverfügungstellung einen geldwerten Vorteil dar, der dem Arbeitnehmer nicht entzogen werden darf, weil er aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder von Mutterschafts- bzw. Teilzeit-Elternurlaub abwesend ist, es sei denn der Arbeitsvertrag sähe etwas anderes vor.

Letzte Aktualisierung : 5. Juli 2016 10:23:13 MESZ