Nom du site

  
  

Recherche :


ddt.11.k  Die Inhaftierung eines Arbeitnehmers

ddt.11.k.1.  

Was kann der Arbeitgeber im Fall der Inhaftierung eines seiner Arbeitnehmer tun?

Fehlt ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz, weil er aus einem Grund in Haft genommen wurde, der in keinem Zusammenhang mit der Ausführung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag steht, dann muss zunächst der Arbeitgeber zeitgerecht von diesem Fehlen informiert werden.

Geschieht das nicht, so tritt unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers ein und in diesem Fall kann eine Kündigung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder auch eine fristlose Entlassung), je nach den Umständen, wegen ungerechtfertigter Fehlzeiten ausgesprochen werden.

Im Fall einer Haft infolge einer strafrechtlichen Verurteilung muss der Arbeitgeber selbst bei rechtzeitiger Verständigung die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrags haben, da die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses während einer längeren Zeitspanne unmöglich erscheint.

In der Tat hat der Gerichtshof in einer Rechtssache entschieden, dass die Aussetzung des Arbeitsvertrags im Fall des Haftantritts des Arbeitnehmers keine Verpflichtung für den Arbeitgeber darstellt, mit anderen Worten, dass der Arbeitgeber das Recht hatte, eine Kündigung auszusprechen.

Der Gerichtshof hat in dieser Sache berücksichtigt, dass die Einstellung eines Arbeitnehmers erfolgt, um die Ausführung einer bestimmten Arbeit zu ermöglichen und daher das Fehlen eines Arbeitnehmers notwendigerweise die Betriebsorganisation eines Unternehmens stört.

Weitere Informationen…

Weitere Informationen…

ddt.11.k.2.  

Was kann der Arbeitgeber im Fall der Festnahme oder Inhaftierung in Untersuchungshaft eines seiner Arbeitnehmer tun?

Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht rechtzeitig vom Grund seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz verständigt, tritt unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers ein und in diesem Fall kann eine Kündigung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder auch eine fristlose Entlassung), je nach den Umständen, wegen ungerechtfertigter Fehlzeiten ausgesprochen werden.

Die Rechtsprechung berechtigt den Arbeitgeber zur Aussetzung des Arbeitsvertrags, das heißt zur Unterbrechung der Lohnzahlung. Tatsächlich wurde entschieden, dass die Untersuchungshaft (U-Haft) eines Arbeitnehmers, wenn sie auf eine nicht mit der Ausführung seiner Vertragspflichten zusammenhängende Ursache zurückzuführen ist, einen legitimen Grund für die Aussetzung des Arbeitsvertrags darstellt, dessen Ausführung vorübergehend unmöglich geworden ist.

Der Gerichtshof führt ergänzend aus, dass es, damit die Inhaftierung des Arbeitnehmers eine Aussetzung seines Vertrages rechtfertigt, zu allererst erforderlich ist, dass sie im Wesentlichen vorläufigen Charakter oder eine relativ kurze Dauer hat, die mit der besetzten Arbeitsstelle kompatibel ist. Dann reicht es nicht aus, dass die Inhaftierung als vorübergehend eingestuft wird, der Betroffene muss auch beim Arbeitgeber den Grund für sein Fehlen durch rechtzeitige Information desselben gerechtfertigt haben. Hat er das nicht getan oder hat der Arbeitnehmer ein Hindernis für die Erfüllung dieser Informationspflicht verschuldet, dann ist der Arbeitgeber, der in die Notwendigkeit versetzt wurde, ihn zu ersetzen, berechtigt, den Arbeitsvertrag aufzukündigen.

Der Gerichtshof hat jedoch in einer Rechtssache die fristlose Entlassung als missbräuchliche Kündigung aufgrund der Unschuldsvermutung eingestuft, weil der Arbeitgeber rechtzeitig informiert worden war und keine wesentlich negativen Folgen für die Organisation des Unternehmens eingetreten waren.

Letzte Aktualisierung : 15. Januar 2014 13:06:41 MEZ