ddt.10.c Die diskriminierende Belästigung
- Was ist unter diskriminierender Belästigung zu verstehen?
- Welche Diskriminierungsgründe gibt es?
- Kann ein einzelnes Fehlverhalten den Tatbestand von diskriminierender Belästigung erfüllen?
- Muss ein absichtliches Handeln des Täters bewiesen werden, um diskriminierende Belästigung nachzuweisen?
- Wem obliegt die Beweislast im Falle von diskriminierender Belästigung?
ddt.10.c.1.
Was ist unter diskriminierender Belästigung zu verstehen?
Definitionen
Diskriminierende Belästigung ist eine Art von Belästigung.
Unter diskriminierender Belästigung ist demzufolge die Situation zu verstehen, in der ein unerwünschtes Verhalten in Verbindung mit einem im Gesetz vorgesehenen Diskriminierungsgrund auftritt, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde einer Person (Opfer) verletzt und ein einschüchterndes, feindliches, entwürdigendes, erniedrigendes oder beleidigendes Umfeld geschaffen wird.
Zu beachten
Jede Diskriminierung aufgrund eines der im Gesetz abschließend aufgezählten Gründe ist untersagt!
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ddt.10.c.2.
Welche Diskriminierungsgründe gibt es?
Die Diskriminierungsgründe, die im Gesetz abschließend aufgezählt werden, sind:
- das Geschlecht (einschließlich Schwangerschaft und Schwangerschaftsurlaub);
- der Personenstand;
- der Familienstand;
- die Religion;
- die Überzeugungen;
- die sexuelle Ausrichtung;
- das Alter;
- die Behinderung;
- die Rasse;
- die ethnische Zugehörigkeit.
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ddt.10.c.3.
Kann ein einzelnes Fehlverhalten den Tatbestand von diskriminierender Belästigung erfüllen?
Ja.
Im Bereich der diskriminierenden Belästigung reicht bereits eine Handlung aus, wenn diese bezweckt oder bewirkt, dass die Würde einer Person verletzt und ein einschüchterndes, feindliches, entwürdigendes, erniedrigendes oder beleidigendes Umfeld geschaffen wird.
Das Arbeitsgesetzbuch verbietet in der Tat jede direkte oder indirekte Diskriminierung aus einem der obenstehenden Gründe.
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ddt.10.c.4.
Muss ein absichtliches Handeln des Täters bewiesen werden, um diskriminierende Belästigung nachzuweisen?
Nein.
Da die Definition von diskriminierender Belästigung Verhaltensweisen umfasst, die eine Verletzung bewirken, wird keine Absicht des Belästigers verlangt. Es genügt demzufolge, dass das Opfer Indizien zusammenträgt, die die Vermutung zulassen, dass eine Diskriminierung stattgefunden hat, damit der Täter der Belästigung sich rechtfertigen und nachweisen muss, dass das Verhalten gerechtfertigt war und kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorlag.
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ddt.10.c.5.
Wem obliegt die Beweislast im Falle von diskriminierender Belästigung?
Wenn die diskriminierende Belästigung aus Gründen erfolgte, die im Gesetz genannt sind (Geschlecht, Religion usw.), wird sie mit einer Diskriminierung gleichgesetzt und das Gesetz sieht eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Opfers vor.
So muss das Opfer der Belästigung nachweisen, dass die Belästigung auf einen Diskriminierungsgrund zurückgeht.
Beispiele
Weil das Opfer:
- behindert ist;
- alt ist;
- usw.
Es reicht, wenn das Opfer Umstände nachweist, die die Vermutung zulassen, dass eine diskriminierende Belästigung vorliegt.
Allerdings reichen einfache Aussagen oder Behauptungen seitens des Opfers einer Belästigung nicht aus. Das Opfer muss auch Nachweise erbringen.
Anschließend geht die Beweislast auf den Täter der Belästigung über. Es obliegt dem Täter, sich zu rechtfertigen und nachzuweisen, dass es keine diskriminierende Belästigung gab.
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