ddt.3.c Die Auflösung des Arbeitsvertrags vor Beginn der Probezeit
ddt.3.c.1.
Kann der Arbeitsvertrag vor Beginn der Probezeit aufgelöst werden?
Kann der Arbeitsvertrag vor Beginn der Probezeit aufgelöst werden?
Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages besteht eine endgültige Willenseinigung betreffend diesen zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt wirksam werdenden Arbeitsvertrag.
Da der Arbeitsvertrag somit abgeschlossen ist, sind die Parteien an die Bestimmungen des Arbeitsvertrages gebunden.
Sofern keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, kann der ordnungsgemäß unterzeichnete Arbeitsvertrag nicht vor Beginn der Probezeit aufgelöst werden.
In der Tat ist im Fall der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages mit Probezeit Art. L. 121-5 des Arbeitsgesetzbuches betreffend die Probezeit anwendbar.
So sieht Art. L. 121-5 (4) des Arbeitsgesetzbuches vor, dass außer aus wichtigem Grund ein Arbeitsvertrag mit Probezeit nicht einseitig während der Mindestlaufzeit von 2 Wochen beendet werden kann. Der Artikel legt sodann die im Fall der Vertragsauflösung während der Probezeit zu beachtenden Kündigungsfristen näher fest.
Es sei darauf hingewiesen, dass Art. L. 121-5 jedoch keine Sanktionen - wie etwa eine Entschädigung wegen Nichteinhaltens der Kündigungsfrist - für den Fall vorsieht, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag während der Probezeit auflöst oder den Vertrag vor dem Ende der zwei Wochen beendet, ohne die Kündigungsfristen für den Fall der Beendigung der Probezeit zu beachten.
Zu beachten
Die Rechtsprechung erkennt ein Recht auf Schadenersatz der von der Auflösung eines ordnungsgemäß unterzeichneten Arbeitsvertrages vor Beginn der Probezeit, daher vor Beginn jeder Ausführungstätigkeit, betroffenen Partei an.
Beispiele
Nachdem er einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, gibt ein Arbeitnehmer seinem zukünftigen Arbeitgeber bekannt, dass er letztlich auf seinen Einstellungsvertrag verzichtet.
Die Rechtsprechung hat in der Tat festgehalten, dass wenngleich die Beendigung eines Arbeitsvertrages während der Probezeit im freien Ermessen steht (insofern sie den Vertragsteilen erlaubt, unter Einhaltung bestimmter Formerfordernisse die Probezeit zu beenden, ohne die Gründe für die Entscheidung darlegen zu müssen), sie dennoch nicht willkürlich vorgenommen werden darf. So kann der Arbeitnehmer wie der Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden, wenn die Beendigung unter Umständen vorgenommen wird, die eine Schädigungsabsicht offenbaren oder einer vorwerfbare Leichtfertigkeit gleichkommen.
Beispiele
- Eine Auflösung 3 Tage vor dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Zu beachten
Es obliegt der in ihren Rechten verletzten Partei, den Beweis der durch die Gegenpartei im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsvertrages vor Beginn der Probezeit verfolgten Schädigungsabsicht oder der ihr vorzuwerfenden Leichtfertigkeit zu erbringen. Gleichfalls obliegt es der in ihren Rechten verletzten Partei, den Beweis des erlittenen Schadens zu erbringen.
Beispiele
In einem Urteil hat der Gerichtshof festgehalten, dass beim Arbeitnehmer vorwerfbare Leichtfertigkeit vorgelegen hat, der ohne wichtigen Grund drei Tage vor Beginn des vereinbarten Arbeitsverhältnisses den Arbeitsvertrag unter Verletzung der gesetzlichen Formerfordernisse und insbesondere der zweiwöchigen Mindest-Probezeit beendet hat, die in Art. L. 121-5 des Arbeitsgesetzbuches vorgesehen ist.
Die Parteien eines Arbeitsvertrages können eine den Fall einer Auflösung des Arbeitsvertrages sogar vor dem 1. Arbeitstag regelnde Klausel in den Vertrag aufnehmen. Eine solche Klausel wurde von der Rechtsprechung als gültig erachtet, sofern sich daraus nicht eine Einschränkung der Rechte des Arbeitnehmers oder eine Erschwerung seiner Verpflichtungen ergibt.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
- Rechtsprechung
