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ddt.5.i  Die Kinderarbeit

ddt.5.i.1.  

Was versteht man unter „Kindern“?

Unter Kindern versteht man alle jungen Menschen:

  • die das Alter von 15 Jahren noch nicht erreicht haben; oder
  • noch der Schulpflicht unterliegen.

Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Februar 2009 zur Schulpflicht setzt die Schulpflicht auf 12 Jahre fest. Die Schulpflicht besteht nunmehr im Alter von 4 bis 16 Jahren.

Die Artikel L. 341-1 des Arbeitsgesetzbuchs und folgende betreffend junge Arbeitnehmer definieren Jugendliche als Personen im Alter von mindestens 15 Jahren, die nach der anwendbaren Rechtsordnung nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.

Diese doppelte Bedingung führt dazu, dass in Zukunft lediglich junge Leute im Alter von 16 Jahren für arbeitsrechtliche Zwecke als Jugendliche zu betrachten sind.

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ddt.5.i.2.  

Was versteht man unter „Kinderarbeit“?

Der Begriff Arbeit umfasst hier jegliche entlohnte sowie jegliche nicht entlohnte, aber wiederholt und regelmäßig ausgeführte Arbeit.

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ddt.5.i.3.  

Ist Kinderarbeit erlaubt?

(a) Grundsatz

Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.

Verboten ist:

  • Kinder für Arbeiten jeglicher Natur zu beschäftigen;
  • die Teilnahme zu Erwerbs- oder beruflichen Zwecken an Aktivitäten im audiovisuellen, kulturellen, künstlerischen, sportlichen, Werbe- oder Modebereich, es sei denn mit Genehmigung des Arbeitsministers;
  • die Teilnahme an Aktivitäten, selbst wenn sie nicht Erwerbs- oder beruflichen Zwecken dienen, die gewerblicher Natur sind oder zur gewöhnlichen Aktivität des Organisators;
  • des Promoters oder des Unternehmens zählen, für die die Kinder besagte Aktivität ausführen, es sei denn mit Genehmigung des Arbeitsministers.

(b) Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot

Folgende Aktivitäten gelten nicht als Kinderarbeit:

  • die Arbeit in technischen oder Berufsschulen, vorausgesetzt, ihr Charakter ist im Wesentlichen erzieherisch, ohne Gewinnerzielungsabsicht, und sie wird von den zuständigen öffentlichen Stellen genehmigt und kontrolliert;
  • die gelegentlichen häuslichen Arbeiten von kurzer Dauer, die im Rahmen eines privaten Haushalts von Kindern ausgeführt werden, wenn die Familie, in deren Auftrag die Arbeiten geleistet werden, die Aufgabe dauerhaft übernimmt;
  • die Teilnahme ohne Gewinnerzielungsabsicht an Aktivitäten, die gewerblicher Natur sind oder zur gewöhnlichen Aktivität entweder in der Eigenschaft als Mitglied einer sportlichen, kulturellen oder künstlerischen Vereinigung zählen, oder im Rahmen von Verbandsaktivitäten erfolgen.

vorausgesetzt, besagte Arbeit:

  • stellt keine Gefahren oder Risiken für die Kinder dar;
  • beeinträchtigt nicht ihre Erziehung oder Ausbildung;
  • ist für ihre Gesundheit oder Entwicklung (physisch, psychisch usw.) nicht schädlich oder nachteilig; und
  • führt nicht zur wirtschaftlichen Ausbeutung von Kindern.
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Letzte Aktualisierung : 29. Oktober 2013 11:49:39 MEZ