ddt.5.j Die Arbeitszeit der im Hotelgewerbe und in der Gastronomie beschäftigten Arbeitnehmer, Auszubildenden und Praktikanten
- Für wen gelten die speziellen Bestimmungen über die Arbeitszeit im Hotelgewerbe und in der Gastronomie?
- Was versteht man unter „im Hotelgewerbe und in der Gastronomie beschäftigten Auszubildenden und Praktikanten“?
- Was versteht man unter „ähnlichen Betrieben“?
- Worin unterscheiden sich die im Hotelgewerbe und in der Gastronomie anwendbaren speziellen Vorschriften für die Arbeitszeit von den allgemeinen Rechtsvorschriften?
- Was versteht man unter „allgemeinen Rechtsvorschriften“?
- Welcher gesetzliche Referenzzeitraum gilt für im Hotelgewerbe und in der Gastronomie beschäftigte Arbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten?
- Was versteht man unter einem „Betrieb mit saisonalem Charakter“?
- Kann ein Tarifvertrag einen Referenzzeitraum bestimmen, der von dem gesetzlich im Arbeitsgesetzbuch festgelegten abweicht?
- Können die Unternehmen zwischen dem gesetzlichen Referenzzeitraum und dem durch Tarifvertrag festgelegten Referenzzeitraum wählen?
- Welcher Referenzzeitraum gilt für Betriebe, die eine Gastronomie auf Touristenschiffen im Rahmen der Binnenschifffahrt betreiben?
- Wie hoch ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Hotelgewerbe und in der Gastronomie?
- Wie hoch ist die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit in Betrieben des Hotelgewerbes und der Gastronomie, die gewöhnlich weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen?
- Wie hoch ist die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit in Betrieben des Hotelgewerbes und der Gastronomie, die gewöhnlich zwischen 15 und 49 Arbeitnehmer beschäftigen?
- Wie hoch ist die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit in Betrieben mit saisonalem Charakter des Hotelgewerbes und der Gastronomie?
- Wie hoch ist die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit in Betrieben, die eine Gastronomie ohne eigene Mahlzeitenzubereitung auf Touristenbooten im Rahmen der Binnenschifffahrt betreiben?
- Wie hoch ist die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit in Betrieben, die eine Gastronomie mit eigener Mahlzeitenzubereitung auf Touristenbooten im Rahmen der Binnenschifffahrt betreiben?
- Gibt es Ausnahmen bei der maximalen täglichen Arbeitszeit bei örtlichen Festen und Messen?
- Wie verhält es sich bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern?
- Was muss ein Arbeitgeber tun, der einen Arbeitnehmer länger als 48 Stunden wöchentlich arbeiten lassen will?
- Welche Verpflichtungen obliegen einem Arbeitgeber in Betrieben, die regelmäßig weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, und in Betrieben mit saisonalem Charakter?
- Wie werden die Schwellenwerte für die verschiedenen Betriebskategorien berechnet?
- Was versteht man unter einem „Unternehmen, das eine wirtschaftliche und soziale Einheit (EES)“ darstellt ?
- Ist der Unternehmer verpflichtet, einen Arbeitsplan (POT) zu erstellen, um die im Hotelgewerbe und in der Gastronomie geltenden Ausgleichszeiträume anwenden zu können?
- Was passiert, wenn der Arbeitgeber trotz gesetzlicher Verpflichtung keinen Arbeitsplan (POT) erstellt?
- Wie sind die Regeln bei Betriebsunterbrechungen?
- Welchen Anspruch auf tägliche und wöchentliche Ruhezeit hat der Arbeitnehmer?
- Was versteht man unter „Nachtarbeit“?
- Wie hoch ist die Entlohnung für Nachtarbeit?
- Wie hoch ist die Entschädigung für Arbeit an einem Sonntag?
- Wie hoch ist die Entschädigung für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen?
- Was gilt für Arbeitnehmer in Zeiten der Nicht- oder verringerten Erwerbstätigkeit?
- Muss der Arbeitgeber ein Register führen, das den täglichen und wöchentlichen Arbeitszeitplan verzeichnet?
ddt.5.j.1.
Für wen gelten die speziellen Bestimmungen über die Arbeitszeit im Hotelgewerbe und in der Gastronomie?
Die in diesem Kapitel beschriebenen speziellen Arbeitszeitregeln gelten für Arbeitnehmer, die eine wenn schon nicht ausschließlich, so doch im wesentlichen körperliche Arbeit ausführen, für Auszubildende und Praktikanten, die in Hotel- und Restaurantunternehmen, in Schankwirtschaften und in vergleichbaren Betrieben beschäftigt sind.
Für Arbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten die eine wenn schon nicht ausschließlich, so doch im wesentlichen geistige Tätigkeit ausüben, gelten diese Vorschriften nicht, letztere unterliegen hinsichtlich der Arbeitszeit den allgemeinen Vorschriften.
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- Parlamentarisches Dokument
ddt.5.j.2.
Was versteht man unter „im Hotelgewerbe und in der Gastronomie beschäftigten Auszubildenden und Praktikanten“?
Definitionen
Auszubildende und Praktikanten im Hotelgewerbe und in der Gastronomie, die von den speziellen Arbeitszeitvorschriften betroffen sind, sind Personen, die manuelle Aufgaben ausführen (für die sie unter das alte Arbeiterstatut fallen würden) und die nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften über den Schutz von jungen Arbeitnehmern fallen.
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ddt.5.j.3.
Was versteht man unter „ähnlichen Betrieben“?
Definitionen
Die vom Arbeitsgesetzbuch erfassten ähnlichen Betriebe (die Hotelunternehmen, Gastronomieunternehmen und Schankwirtschaften ähneln), für die spezielle Vorschriften für die Arbeitszeit gelten, sind Betriebe, die Folgendes gegen Bezahlung anbieten oder liefern:
- Beherbergung; oder
- Mahlzeiten; oder
- Getränke.
Es handelt sich dabei insbesondere:
- um Pensionen;
- um Herbergsbetriebe;
- um Motels;
- um private Zimmervermietungen, wenn darin Arbeitnehmer beschäftigt sind;
- um Cateringunternehmen, wenn sie ein Restaurant betreiben und nur für das darin beschäftigte Personal;
- um Schnellgaststättenunternehmen;
- um Kantinen.
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ddt.5.j.4.
Worin unterscheiden sich die im Hotelgewerbe und in der Gastronomie anwendbaren speziellen Vorschriften für die Arbeitszeit von den allgemeinen Rechtsvorschriften?
Bei Betrieben im Hotelgewerbe und in der Gastronomie unterscheiden sich die Regeln zur Flexibilität der Arbeitszeit von den allgemeinen Rechtsvorschriften. Der Bezugszeitraum schwankt je nach Größe oder Typ des Betriebes ebenso wie die Tages- und Wochenarbeitszeit.
Die Regeln betreffend die normale Arbeitszeit sind dagegen die gleichen wie die Regeln der allgemeinen Rechtsvorschriften.
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- Rechtsgrundlage
ddt.5.j.5.
Was versteht man unter „allgemeinen Rechtsvorschriften“?
Definitionen
Die allgemeinen Rechtsvorschriften sind Regeln, die auf rechtliche Situationen angewendet werden, wenn für diese Situation keine Anwendung besonderer Regeln vorgeschrieben ist.
Es handelt sich also um „normale“ Regeln.
ddt.5.j.6.
Welcher gesetzliche Referenzzeitraum gilt für im Hotelgewerbe und in der Gastronomie beschäftigte Arbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten?
Die Referenzzeiträume, die auf das von speziellen Arbeitszeitvorschriften betroffene Personal anzuwenden sind, unterscheiden sich je nach Größe oder Typ des jeweiligen Betriebes.
- Für Betriebe, die regelmäßig mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der Referenzzeitraum je nach den technischen oder administrativen Besonderheiten und Sachzwängen der Betriebe auf höchstens 4 Wochen bzw. 1 Monat festgesetzt.
- Für Betriebe, die regelmäßig zwischen 15 und 49 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der Referenzzeitraum je nach den technischen oder administrativen Besonderheiten oder Sachzwängen der Betriebe auf 8 Wochen bzw. 2 Monate festgesetzt.
- Für Betriebe, die regelmäßig weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der Referenzzeitraum auf höchstens 6 Monate festgesetzt.
- Für Betriebe mit saisonalem Charakter, d.h. solche, die während einer gewissen Zeit des Jahres geschlossen sind, und zwar für eine Mindestdauer von 3 aufeinander folgenden Monaten, und deren Beschäftigtenzahl entsprechend bestimmten Zeiträumen des Jahres starken Schwankungen unterliegt, ist der Referenzzeitraum auf höchstens 6 Monate festgesetzt.
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ddt.5.j.7.
Was versteht man unter einem „Betrieb mit saisonalem Charakter“?
Definitionen
Unter Saisonbetrieben versteht man Betriebe, die einen Teil des Jahres, und zwar für eine Mindestdauer von 3 aufeinander folgenden Monaten geschlossen sind und deren Beschäftigtenzahl entsprechend bestimmten Zeiträumen des Jahres starken Schwankungen unterliegt.
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ddt.5.j.8.
Kann ein Tarifvertrag einen Referenzzeitraum bestimmen, der von dem gesetzlich im Arbeitsgesetzbuch festgelegten abweicht?
Der gesetzliche Referenzzeitraum für 4 Unternehmenstypen (vgl. FAQ Nr. 6) kann durch Tarifvertrag festgelegt werden, allerdings nicht 12 Monate überschreiten.
Bei Saisonunternehmen darf der Referenzzeitraum allerdings nicht den jährlichen Öffnungszeitraum überschreiten.
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ddt.5.j.9.
Können die Unternehmen zwischen dem gesetzlichen Referenzzeitraum und dem durch Tarifvertrag festgelegten Referenzzeitraum wählen?
Nur Betriebe mit saisonalem Charakter, die regelmäßig weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, können zwischen den beiden Regelungen wählen.
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ddt.5.j.10.
Welcher Referenzzeitraum gilt für Betriebe, die eine Gastronomie auf Touristenschiffen im Rahmen der Binnenschifffahrt betreiben?
Hier ist zwischen Betrieben, die Mahlzeiten selbst zubereiten, und solchen, die dies nicht tun, zu unterscheiden.
Für Betriebe, die sich um den Gaststättenbetrieb auf Touristenschiffen im Rahmen der Binnenschifffahrt kümmern und die Mahlzeiten nicht selbst zubereiten, ist der Referenzzeitraum auf die Dauer des Zeitraums festgesetzt, in dem das Schiff in Betrieb ist.
Für Betriebe, die sich um den Gaststättenbetrieb kümmern und die Mahlzeiten selbst zubereiten, ist kein Referenzzeitraum festgesetzt.
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ddt.5.j.11.
Wie hoch ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Hotelgewerbe und in der Gastronomie?
Laut der allgemeinen Regelung darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, die für einen Referenzzeitraum gemäß den gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften berechnet wird, grundsätzlich entweder 40 Stunden oder die vertraglich festgesetzte normale wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten.
Die absolute Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche.
Im Hotelgewerbe und in der Gastronomie gelten für die für einen Referenzzeitraum berechnete durchschnittliche Wochenarbeitszeit die gleichen Anforderungen. Es gibt jedoch Ausnahmen bei der täglichen und wöchentlichen Höchstdauer (siehe hierzu weiter unten).
Wichtig ist der Hinweis, dass der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die von den speziellen Vorschriften über Arbeitszeit betroffen sind, über die Höchstarbeitszeit hinaus beschäftigt, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder zu einer Geldstrafe von 251 bis 20.000 EUR verurteilt werden kann.
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ddt.5.j.12.
Wie hoch ist die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit in Betrieben des Hotelgewerbes und der Gastronomie, die gewöhnlich weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen?
Die Tages- und Wochenarbeitszeit im Referenzzeitraum schwankt abhängig von der jeweiligen Saison und der Größe des Betriebes.
So wird in Betrieben, die gewöhnlich weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, je nach den verschiedenen im Arbeitsgesetzbuch bestimmten Perioden des Jahres die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit auf 12 Stunden täglich und 51 beziehungsweise 54 Stunden wöchentlich angehoben.
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Periode des Jahres |
Höchstdauer pro Tag |
Höchstdauer pro Woche |
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Juni und September |
12 Stunden |
51 Stunden |
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54 Stunden |
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ddt.5.j.13.
Wie hoch ist die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit in Betrieben des Hotelgewerbes und der Gastronomie, die gewöhnlich zwischen 15 und 49 Arbeitnehmer beschäftigen?
In Betrieben, die gewöhnlich zwischen 15 und 49 Arbeitnehmer beschäftigen, wird in den verschiedenen im Arbeitsgesetzbuch bestimmten Perioden des Jahres die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit auf 12 Stunden täglich und 51 Stunden wöchentlich angehoben.
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Periode des Jahres |
Höchstdauer pro Tag |
Höchstdauer pro Woche |
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12 Stunden |
51 Stunden |
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
ddt.5.j.14.
Wie hoch ist die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit in Betrieben mit saisonalem Charakter des Hotelgewerbes und der Gastronomie?
In Betrieben mit saisonalem Charakter wird je nach den verschiedenen im Arbeitsgesetzbuch bestimmten Perioden des Jahres die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit auf 12 Stunden täglich und 54 bzw. 60 Stunden wöchentlich angehoben.
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Periode des Jahres |
Höchstdauer pro Tag |
Höchstdauer pro Woche |
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Juni und September |
12 Stunden |
54 Stunden |
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60 Stunden |
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
ddt.5.j.15.
Wie hoch ist die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit in Betrieben, die eine Gastronomie ohne eigene Mahlzeitenzubereitung auf Touristenbooten im Rahmen der Binnenschifffahrt betreiben?
In Betrieben, die eine Gastronomie ohne eigene Mahlzeitenzubereitung auf Touristenbooten im Rahmen der Binnenschifffahrt betreiben, wird je nach den verschiedenen im Arbeitsgesetzbuch bestimmten Perioden des Jahres die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit auf 12 Stunden täglich und 54 bzw. 60 Stunden wöchentlich angehoben.
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Periode des Jahres |
Höchstdauer pro Tag |
Höchstdauer pro Woche |
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Mai, Juni, September und Oktober |
12 Stunden |
54 Stunden |
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Juli und August |
60 Stunden |
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ddt.5.j.16.
Wie hoch ist die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit in Betrieben, die eine Gastronomie mit eigener Mahlzeitenzubereitung auf Touristenbooten im Rahmen der Binnenschifffahrt betreiben?
In Betrieben, die eine Gastronomie mit eigener Mahlzeitenzubereitung auf Touristenbooten im Rahmen der Binnenschifffahrt betreiben, wird die maximale Tages- und Wochenarbeitszeit während des Betriebszeitraums des Bootes auf 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich angehoben.
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Periode des Jahres |
Höchstdauer pro Tag |
Höchstdauer pro Woche |
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Zeitraum der Inbetriebnahme des Boots |
12 Stunden |
60 Stunden |
Zu beachten
Zu beachten ist, dass die durchschnittliche Arbeitszeit unter der Bedingung überschritten werden kann, dass das Unternehmen seinen Arbeitnehmern, Auszubildenden und Praktikanten neben der ununterbrochenen täglichen Ruhezeit von 11 Stunden eine bezahlte Ruhepause von mindestens 2 Stunden pro Tag garantiert.
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ddt.5.j.17.
Gibt es Ausnahmen bei der maximalen täglichen Arbeitszeit bei örtlichen Festen und Messen?
Ja, bei örtlichen Festen und Messen gilt für Hotel- und Gastronomiebetriebe, für Schankbetriebe und ähnliche Betriebe unabhängig von der Größe des Betriebes eine maximale Tagesarbeitszeit von 12 Stunden.
Zu beachten
Dies ist auf 2 örtliche Feste oder Messen pro Jahr beschränkt.
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ddt.5.j.18.
Wie verhält es sich bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern?
Bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern darf die tatsächliche Arbeitszeit pro Tag und pro Woche, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, 10% der täglichen Arbeitszeit und 15% der wöchentlichen Arbeitszeit, wie im Arbeitsvertrag festgelegt, nicht überschreiten.
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- Rechtsgrundlage
- Parlamentarisches Dokument
ddt.5.j.19.
Was muss ein Arbeitgeber tun, der einen Arbeitnehmer länger als 48 Stunden wöchentlich arbeiten lassen will?
Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer länger als 48 Stunden über einen Zeitraum von 7 Tagen, der als Durchschnitt des Referenzzeitraums berechnet wurde, arbeiten lassen will, muss vorher die ausdrückliche Zustimmung dieses Arbeitnehmers einholen.
Die Zustimmung des Arbeitnehmers muss am Beginn eines jeden Referenzzeitraums schriftlich erfolgen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein tagesaktuelles Register mit allen Arbeitnehmern zu führen, die eine solche Wochenarbeitszeit leisten.
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ddt.5.j.20.
Welche Verpflichtungen obliegen einem Arbeitgeber in Betrieben, die regelmäßig weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, und in Betrieben mit saisonalem Charakter?
In Betrieben, die regelmäßig weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie in Betrieben mit saisonalem Charakter muss der Arbeitgeber, da diese beiden Unternehmenskategorien nicht verpflichtet sind, einen Arbeitsplan zu erstellen, ein tagesaktuelles Register führen, das den täglichen und wöchentlichen Arbeitszeitplan für die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer verzeichnet.
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ddt.5.j.21.
Wie werden die Schwellenwerte für die verschiedenen Betriebskategorien berechnet?
Die Schwellenwerte, die für die verschiedenen Betriebskategorien festgesetzt werden, umfassen alle beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Rechtsstellung einschließlich der Arbeitnehmer, die in anderen Tätigkeitsbereichen als im Hotelgewerbe und in der Gastronomie beschäftigt sind, unabhängig von der Zahl der in einem solchem Tätigkeitsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und unabhängig vom Gesellschaftszweck des Betriebes.
Wenn der Betrieb, der Unternehmensteil oder das Unternehmen mehrere Betriebe, Geschäftsbereiche, Niederlassungen, Tochterfirmen, Verkaufsstellen, Gaststätten, Schankwirtschaften oder Unternehmensteile, egal welcher Form, aufweist, eingeschlossen solche im Franchising, dann werden die Schwellenwerte der Beschäftigten für die gesamte Einheit berechnet.
Falls die Firmenzeichen identisch sind oder einander sehr stark ähneln, wird die Zugehörigkeit zu ein und derselben Einheit vermutet.
Wenn eine Unternehmensgruppe mehrere Unternehmen, Betriebe, Geschäftsbereiche, Niederlassungen, Tochterfirmen, Verkaufsstellen, Gaststätten, Schankwirtschaften oder Unternehmensteile egal welcher Form aufweist, einschließlich solche im Franchising, dann werden die Schwellenwerte der Beschäftigten auf der Ebene der Unternehmensgruppe berechnet. Falls die Firmenzeichen identisch sind oder einander sehr stark ähneln, wird die Zugehörigkeit zu ein und derselben Einheit vermutet.
Wenn Betriebe, Unternehmensteile oder Unternehmen zu einem wirtschaftlichen und sozialen Gebilde gehören, das sich aus einem oder mehreren Unternehmen und/oder Betrieben oder einer oder mehreren Unternehmensgruppen zusammensetzt – und das selbst dann, wenn der Haupt-Gesellschaftsgegenstand des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe nicht das Hotelgewerbe oder die Gastronomie im Sinne dieses Kapitels ist, und unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Betriebe, Unternehmensteile, Unternehmen oder Unternehmensgruppen ‑ so umfassen die Schwellenwerte alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Anzahl der in Tätigkeitsfeldern, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, beschäftigten Arbeitnehmer.
Befristet und/oder in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer werden in gleicher Weise berücksichtigt wie Vollzeit- und/oder unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer, die sich eine Stelle teilen, werden jedoch nur als ein Arbeitnehmer berechnet. Der Arbeitgeber muss den Nachweis für die Stellenteilung erbringen.
Leiharbeitnehmer, die im Unternehmen arbeiten, werden berücksichtigt, wenn sie in einem Referenzzeitraum von 12 Monaten mindestens 20% der Beschäftigtenzahl ausmachen.
Bei der Berechnung der Schwellenwerte wird der Durchschnitt der Arbeitnehmer berücksichtigt, die vom Betrieb in den 12 Kalendermonaten beschäftigt wurden, die dem Monat des Beginns des Referenzzeitraums unmittelbar vorausgehen.
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- Rechtsgrundlage
ddt.5.j.22.
Was versteht man unter einem „Unternehmen, das eine wirtschaftliche und soziale Einheit (EES)“ darstellt ?
Definitionen
Unter einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche und soziale Einheit darstellt, wird eine Gesamtheit von Rechtssubjekten verstanden, die, selbst wenn sie selbstständige und/oder verschiedene Rechtspersönlichkeiten besitzen, und selbst wenn sie unter einer Franchising-Regelung betrieben werden, trotzdem eines oder mehrere Elemente aufweisen, die darauf schließen lassen, dass es sich nicht um unabhängige oder autonome Einheiten handelt, sondern bei ihnen vielmehr eine Konzentration der Leitungsbefugnisse und identische und einander ergänzende Tätigkeiten bzw. eine Gemeinschaft von Arbeitnehmern gegeben ist, die durch identische, ähnliche oder einander ergänzende Interessen verbunden sind und insbesondere eine vergleichbare Gesellschaftsposition aufweisen.
Bei der Beurteilung, ob es sich um eine solche EES handelt, werden alle zur Verfügung stehenden Elemente berücksichtigt, insbesondere das Vorliegen folgender Tatsachen:
- die gemeinsamen oder sich ergänzenden Strukturen oder Infrastrukturen;
- eine gemeinsame und/oder sich ergänzende und/oder auf einander abgestimmte Strategie;
- das Vorhandensein eines oder mehrerer völlig oder teilweise identischer, einander ergänzender oder miteinander verbundenen wirtschaftlichen Begünstigten;
- eine gemeinsame oder sich ergänzende oder miteinander verbundene Leitung oder Aktienbeteiligung, oder Verwaltungs-, Leitungs- oder Kontrollorgane, die ganz oder teilweise aus denselben Personen oder Personen, die dieselben Organisationen repräsentieren, bestehen;
- eine Gemeinschaft von Arbeitnehmern, die durch identische oder einander ergänzende Interessen verbunden sind oder die eine gleiche oder ähnliche Gesellschaftsposition aufweisen.
Es wird von einer EES ausgegangen, wenn mehrere Betriebe unter einem identischen oder einander stark ähnelnden Firmenzeichen operieren, einschließlich im Rahmen einer Franchising-Regelung.
Zu beachten
Die Vorschriften für eine EES gelten nicht für Vereine ohne Erwerbszweck.
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- Rechtsgrundlage
ddt.5.j.23.
Ist der Unternehmer verpflichtet, einen Arbeitsplan (POT) zu erstellen, um die im Hotelgewerbe und in der Gastronomie geltenden Ausgleichszeiträume anwenden zu können?
Mit Ausnahme von Betrieben, die weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, einschließlich der Betriebe mit saisonalem Charakter, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen POT zu erstellen, um die weiter oben beschriebenen Referenzzeiträume anwenden zu können.
Für die Erstellung eines Arbeitsplans wird auf die allgemeine Regelung verwiesen.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
ddt.5.j.24.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber trotz gesetzlicher Verpflichtung keinen Arbeitsplan (POT) erstellt?
Existiert trotz der Verpflichtung, einen solchen zu erstellen, kein Arbeitsplan (POT), dann gelten nur die Obergrenzen für Vorschriften über:
- die Dauer der Arbeitszeit im Allgemeinen;
- die Beschäftigung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern; sowie
- die Beschäftigung junger Arbeitnehmer.
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- Rechtsgrundlage
ddt.5.j.25.
Wie sind die Regeln bei Betriebsunterbrechungen?
Die Tagesarbeitszeit darf nur durch eine einzige unbezahlte Ruhezeit, genannt Betriebsunterbrechung, unterbrochen werden.
Die Dauer dieses Zeitraums darf 3 Stunden nicht überschreiten. Sie kann durch Tarifvertrag erhöht oder verringert werden.
Die Dauer der Betriebsunterbrechung bei Betrieben im Hotelgewerbe und in der Gastronomie, die dies beantragen, kann auf 4 Stunden erhöht werden, entweder für das gesamte betroffene Personal oder nur für einen Teil desselben.
Der begründete Antrag muss bei der ITM eingereicht werden. Ihm ist die Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen, falls ein solcher eingerichtet ist.
Bei Unternehmen, die weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, ist dem Antrag eine Stellungnahme aller Arbeitnehmer beizufügen, die unter der Regelung der Betriebsunterbrechung arbeiten.
Der Arbeitsminister entscheidet nach Stellungnahme der ITM.
Wichtig ist der Hinweis, dass der Arbeitgeber bei Nichtbeachtung der Vorschriften für Betriebsunterbrechungen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder zu einer Geldstrafe von 251 bis 20.000 EUR verurteilt werden kann.
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ddt.5.j.26.
Welchen Anspruch auf tägliche und wöchentliche Ruhezeit hat der Arbeitnehmer?
(a) Tägliche Ruhezeit – 11 Stunden
Jeder Arbeitnehmer hat innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden einen Anspruch auf mindestens 11 aufeinander folgende Stunden Ruhezeit.
(b) Wöchentliche Ruhezeit – 44 Stunden
Die Arbeitnehmer haben pro Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 44 Stunden. Diese Ruhezeit sollte nach Möglichkeit den Sonntag einschließen.
Ist diese wöchentliche Ruhezeit nicht möglich und dies unabhängig von der Feststellung durch die ITM, so haben die Arbeitnehmer für jeden gesamten Zeitraum von 8 Wochen, -gleichgültig, ob unterbrochen oder nicht-, in dem diese ununterbrochene Ruhezeit von 44 Stunden nicht gewährt wird, Anspruch auf zusätzlichen Urlaub (maximal 6 Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr).
Nach Beendigung einer wöchentlichen Ruhezeit muss die nächste wöchentliche Ruhezeit innerhalb von 7 Tagen erfolgen.
Somit darf ein Arbeitnehmer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten nicht länger wie an 7 aufeinanderfolgenden Tagen beschäftigt sein.
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- Rechtsgrundlage
ddt.5.j.27.
Was versteht man unter „Nachtarbeit“?
Bei Arbeitnehmern, Auszubildenden und Praktikanten, die im Hotelgewerbe und in der Gastronomie beschäftigt sind, gilt jegliche zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit als Nachtarbeit.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
ddt.5.j.28.
Wie hoch ist die Entlohnung für Nachtarbeit?
Für jede zwischen 1 Uhr und 5 Uhr geleistete Nachtarbeitsstunde wird ein Zuschlag von 25% fällig, entweder als Freizeit oder als Geldleistung.
Das Arbeitsgesetzbuch sieht keinen Zuschlag für Nachtarbeit vor, die zwischen 23 Uhr und 1 Uhr morgen geleistet wurde.
Wichtig ist der Hinweis, dass der Arbeitgeber bei Nichtbeachtung der Vorschriften zur Nachtarbeit zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder zu einer Geldstrafe von 251 bis 20.000 EUR verurteilt werden kann.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
ddt.5.j.29.
Wie hoch ist die Entschädigung für Arbeit an einem Sonntag?
Der Arbeitnehmer, der innerhalb eines Jahres an 20 Sonntagen arbeitet, hat Anrecht auf wenigstens zwei zusätzliche Urlaubstage.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
ddt.5.j.30.
Wie hoch ist die Entschädigung für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen?
Der Arbeitnehmer hat für jeden gesetzlichen Feiertag, an dem er gearbeitet hat, abgesehen von seinem regulären Gehalt Anspruch auf:
- entweder 2 Tage bezahlte Ruhzeit binnen 6 Monaten;
- oder 2 Tage bezahlten Urlaub zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch;
- oder auf das gesamte Jahr gerechnet für die Gesamtheit aller gesetzlichen Feiertage, an denen er gearbeitet hat, auf einen halben Tag pro Woche bezahlte Ruhezeit.
Weitere Informationen
ddt.5.j.31.
Was gilt für Arbeitnehmer in Zeiten der Nicht- oder verringerten Erwerbstätigkeit?
In den Zeiten der Nicht- oder verringerten Erwerbstätigkeit dürfen die Arbeitnehmer keiner anderen bezahlten Beschäftigung nachgehen.
Falls ein Referenzzeitraum gilt, zahlt der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern jeden Monat ein Mindestentgelt wie folgt:
- entweder in Höhe von wenigstens dem vertraglich festgelegten monatlichen Betrag;
- oder in Höhe von wenigstens dem Betrag, der dem vertraglichen Stundenlohn, multipliziert mit der Höchstzahl der vertraglichen Arbeitsstunden oder in Ermangelung einer solchen der Zahl der normalen gesetzlichen Arbeitsstunden entspricht.
Der Arbeitgeber unterliegt dieser Verpflichtung ungeachtet jeglicher Zeit der Nicht- oder verringerten Erwerbstätigkeit während des fraglichen Referenzzeitraums.
Keine Nichterwerbstätigkeitszeiten sind Zeiten, die durch andere gesetzliche Vorschriften abgedeckt sind (gesetzlicher Urlaub, Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Teilarbeitslosigkeit, betriebsbedingte Arbeitslosigkeit).
Jeder Arbeitnehmer, der trotz Verbot einer anderen bezahlten Beschäftigung nachgeht, muss dem ersten Arbeitgeber einen Betrag in Höhe des bei ihm bezogenen Stundenlohns, multipliziert mit der Zahl der in einer anderen bezahlten Beschäftigung geleisteten Stunden, zurückerstatten. Dabei darf jedoch der Gesamtbetrag, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitraum bei dem ersten Arbeitgeber erhalten hätte, nicht überschritten werden.
Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist auf die Anzahl der Stunden innerhalb des Zeitraums begrenzt, in dem der Arbeitnehmer normalerweise seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht und von diesem bezahlt wird.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
ddt.5.j.32.
Muss der Arbeitgeber ein Register führen, das den täglichen und wöchentlichen Arbeitszeitplan verzeichnet?
Ja.
In Betrieben, die gewöhnlich weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, einschließlich Betrieben mit saisonalem Charakter, muss der Arbeitgeber ein tagesaktuelles Register führen, das den täglichen und wöchentlichen Arbeitszeitplan aller seiner Arbeitnehmer verzeichnet.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
Zusammenfassende Tabelle
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Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern |
Unternehmen mit 15 bis 49 Arbeitnehmern |
Unternehmen mit weniger als 15 Arbeitnehmern |
Unternehmen mit saisonalem Charakter |
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Gesetzlicher Referenzzeitraum |
4 Wochen oder höchstens 1 Monat |
8 Wochen oder höchstens 2 Monate |
höchstens 6 Monate |
höchstens 6 Monate |
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Durch Tarifvertrag festgelegter Referenzzeitraum |
höchstens 12 Monate
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Maximaler jährlicher Öffnungszeitraum |
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Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit Strafen |
40 Stunden oder maximale durch Abkommen festgelegte Normalarbeitszeit
Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 bis 20.000.- |
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Maximale Tagesarbeitszeit Strafen |
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12 Stunden Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 bis 20.000.- |
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Maximale wöchentliche Arbeitszeit Strafen |
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51 Stunden |
51 Stunden bzw. 54 Stunden |
54 Stunden bzw. 60 Stunden |
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Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 bis 20.000.- |
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Verpflichtung, einen Arbeitsorganisationsplan zu erstellen |
Ja |
Nein (Verpflichtung, ein Register zu führen) |
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Betriebsunterbrechung (nicht vergütet) Strafen |
1 einzige Betriebsunterbrechung von maximal 3 Stunden mit Ausnahme von vertraglichen Vorschriften 4 Stunden, auf Antrag bei der ITM Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 bis 20.000.- |
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Nachtarbeit
Strafen |
23.00 – 6.00 Uhr Lohnzuschlag von 25% zwischen 1.00 und 6.00 Uhr Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 251 bis 20.000.- |
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