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ddt.14.a  Die zeitweilige Überlassung von Arbeitskräften

ddt.14.a.1.  

In welchen Fällen kann man eine zeitlich begrenzte Überlassung von Arbeitskräften in Anspruch nehmen?

Arbeitgeber, die keine Zeitarbeitsunternehmer sind, können vom Arbeitsminister für eine von diesem bestimmte Zeitdauer ermächtigt werden, in folgenden Fällen ihre Arbeitnehmer vorübergehend anderen Arbeitgebern zur Verfügung zu stellen:

  • bei drohender Kündigung oder Unterbeschäftigung;
  • bei Ausführung einer gelegentlichen Arbeit in demselben Tätigkeitsbereich, insofern als das entleihende Unternehmen nicht imstande ist, dies durch Einstellung dauernden Personals zu bewältigen;
  • bei Restrukturierungsmaßnahmen innerhalb einer Unternehmensgruppe (eines Konzerns); und
  • im Rahmen eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung.

Außerhalb dieser Fälle kann der Arbeitsminister ausnahmsweise Arbeitgeber für eine von ihm festgesetzte Zeitspanne dazu ermächtigen, ihre Arbeitnehmer vorübergehend anderen Arbeitgebern zur Verfügung zu stellen, unter der Bedingung dass – und solange als – eine solche Überlassung durch eine Vereinbarung zwischen den zum Abschluss eines Tarifvertrags befugten Sozialpartnern gedeckt ist.

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ddt.14.a.2.  

Welche Schritte muss man setzen, um eine Genehmigung für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften zu erwirken?

Der Arbeitsminister entscheidet auf der Grundlage eines begründeten Antrags, der gemeinsam vom ursprünglichen Arbeitgeber und von dem entleihenden Unternehmen des Arbeitnehmers vorgelegt wird. Bei sonstiger Zurückweisung muss dem Antrag verpflichtend eine Stellungnahme beider Betriebsräte beiliegen, sowohl jenes des Ursprungs- als auch jenes des entleihenden Unternehmens.

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ddt.14.a.3.  

In welchen Fällen sind die Regeln über die Überlassung von Arbeitskräften nicht anwendbar?

Erfolgt die Bereitstellung von Personal im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrags, der im Rahmen der normalen und dauernden Geschäftstätigkeit vom Unternehmen abgeschlossen wurde, dann sind die Regeln über die Überlassung von Arbeitskräften nicht anzuwenden.

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ddt.14.a.4.  

Hat der als Arbeitskraft überlassene Arbeitnehmer Anspruch auf die Fortzahlung seiner Entlohnung?

 

Zu beachten

Im Fall einer vorübergehenden Überlassung bleibt der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Ursprungsunternehmen ohne jede Einbuße bei Lohn und sonstigen Zuwendungen aufrecht.

Der vom Ursprungsunternehmen dem Arbeitnehmer gezahlte Lohn darf nicht geringer sein als der, auf welchen ein Arbeitnehmer gleicher Qualifikation oder gleichwertiger Qualifikation, der unter denselben Bedingungen als dauernd Beschäftigter von dem Entleiher eingestellt worden wäre, nach der Probezeit Anspruch hätte.

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ddt.14.a.5.  

Haben die vorübergehend dem entleihenden Unternehmen überlassenen Arbeitnehmer dieselben Ansprüche wie die dauernd bei diesem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer?

Die als Arbeitskräfte zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer haben im entleihenden Unternehmen Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere hinsichtlich der Verpflegung, unter denselben Bedingungen wie die dauernd dort Beschäftigten. Dasselbe gilt für gegebenenfalls diesen Arbeitnehmern zur Verfügung stehende Transportmittel.

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ddt.14.a.6.  

Wie sind die Haftungen zwischen entleihendem Unternehmen und Arbeitgeber aufgeteilt?

Während der Dauer der Entsendung der in Leiharbeit tätigen Arbeitnehmer werden die Haftungen wie folgt aufgeteilt:

 Der Entleiher haftet allein :

  • für die Einhaltung der Sicherheits-, Hygiene und Arbeitsgesundheitsschutzbestimmungen; und
  • für die Anwendung der gesetzlichen, verwaltungsrechtlichen, behördlichen und vertraglichen Vorschriften betreffend die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausübung ihres Berufes.

 Der ursprüngliche Arbeitgeber ist allein haftbar:

  • für den Lohn des Arbeitnehmers, der als Leiharbeitnehmer abgestellt wird; und
  • die darauf entfallenden Sozialabgaben und Steuern.

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ddt.14.a.7.  

Welches Recht ist auf Leiharbeitsverhältnisse anzuwenden?

Das luxemburgische Arbeitsrecht ist auf Leiharbeitsverhältnisse anzuwenden, die Arbeitnehmer betreffen, die einem auf luxemburgischen Staatsgebiet tätigen Entleiher zur Verfügung gestellt werden.

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Letzte Aktualisierung : 15. Januar 2014 15:23:44 MEZ