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ddt.1.f  Die Haftung des Arbeitnehmers

ddt.1.f.1.  

Welche Haftung trifft den Arbeitnehmer im Fall von ihm verursachter Schäden?

Gemäß den Bestimmungen von Artikel L.121-9 des Arbeitsgesetzbuchs hat der Arbeitgeber die auf die Tätigkeit des Unternehmens zurückzuführenden Risiken zu tragen und der Arbeitnehmer für die Schäden einzustehen, die durch sein absichtliches Handeln oder durch seine grobe Fahrlässigkeit entstehen. Die Unternehmensrisiken sind daher vom Arbeitgeber zu tragen, der Herr seines Unternehmens ist.

Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber für von ihm verursachte Schäden wird daher bei absichtlichem Fehlverhalten schlagend.

Bei nicht absichtlichem Fehlverhalten besteht eine Haftung des Arbeitnehmers nur dann, wenn es sich um ein schweres Fehlverhalten oder eine besonders grobe Fahrlässigkeit handelt, oder wenn das Fehverhalten dem Vorsatz gleichzuhalten ist, in dem Sinn, dass, wenn der Täter auch den Schaden nicht herbeiführen wollte, er sich doch so verhalten hat, als wäre das sein Wille gewesen.

Die den Arbeitnehmer betreffende geforderte grobe Fahrlässigkeit, die erforderlich ist, um seine Haftung zu begründen, erfordert nicht das Begehen einer absichtlichen Tat, sondern stellt auf einen besonderen Mangel an Vorsicht, an Umsicht oder an Wachsamkeit ab, der die Verursachung eines Schadens zur Folge hatte.

Schadensfolgen, die aus mangelnder beruflicher Eignung des Arbeitnehmers resultieren, zählen zu den auf die Tätigkeit des Unternehmens zurückzuführenden Risiken, die der Arbeitgeber zu tragen hat.

Den Arbeitgeber trifft die Beweislast für die Haftung des Arbeitnehmers betreffend die Schäden, für die er Ersatz begehrt.

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ddt.1.f.2.  

In welchen Fällen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die von ihm verursachten Schäden Schadenersatz zu leisten?

Gemäß den Bestimmungen von Artikel L.121-9 des Arbeitsgesetzbuchs hat der Arbeitgeber die auf die Tätigkeit des Unternehmens zurückzuführenden Risiken zu tragen und der Arbeitnehmer für die Schäden einzustehen, die durch sein absichtliches Handeln oder durch seine grobe Fahrlässigkeit entstehen. Die Unternehmensrisiken sind daher vom Arbeitgeber zu tragen, der Herr seines Unternehmens ist.

Diese Schutzbestimmung für die Rechte des Arbeitnehmers gehört zur Unabdingbarkeit des Arbeitsrechtes, sodass der Arbeitnehmer nicht darauf verzichten kann, indem er vereinbart, für die Entschädigung für ihm zuzurechnende Vorgänge aufzukommen, die weder als willentliche Akte noch als auf seine grobe Fahrlässigkeit zurückzuführende Ereignisse zu qualifizieren sind.

Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass jede Klausel in einem Arbeitsvertrag, aufgrund derer ein Arbeitnehmer im Vorhinein zustimmt, für etwaige Schäden unabhängig von ihren Ursachen und seinem etwaigen Fehlverhalten aufzukommen, nichtig wäre, insofern als eine solche Klausel die Haftpflicht des Arbeitnehmers über die gesetzlichen Grenzen hinaus erweitern würde.

Die Rechtsprechung hat die Gesetzesbestimmung so ausgelegt, dass eine Haftung des Arbeitnehmers für die dem Unternehmen entstandenen Schäden und Verluste nur in den Fällen gegeben ist, in denen der Arbeitnehmer ein schweres Fehlverhalten gesetzt hat, das dem Vorsatz gleichzuhalten ist, wobei grobe Fahrlässigkeit als einem solchen Fehlverhalten entsprechend angesehen wird.

In der Rechtsprechung wurde auch anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit kein willentliches Handeln erfordert, sondern auf einen besonderen Mangel an Vorsicht, an Umsicht oder an Wachsamkeit abstellt, der die Verursachung eines Schadens zur Folge hatte.

Den Arbeitgeber trifft die Beweislast für einen willentlichen Akt oder grobe Fahrlässigkeit, durch die ihm ein Schaden entstanden ist.

Die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers betrifft nicht nur die materiellen Schäden, die der Arbeitnehmer an den Werkzeugen, Materialien und Anlagen des Unternehmens verursacht hat, sondern auch den Schaden, den der Arbeitnehmer durch Verletzung einer beliebigen Verpflichtung verursacht hat.

ddt.1.f.3.  

Was versteht man unter schwerer Verfehlung oder schwerer Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers?

Die aufgrund von Artikel L.121-9 des Arbeitsgesetzbuchs für die Auslösung seiner Haftungsverpflichtung geforderte Verfehlung oder schwere Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers stellt auf einen besonderen Mangel an Vorsicht, an Umsicht oder an Wachsamkeit ab, der die Verursachung eines Schadens zur Folge hatte.

Um die Haftungsverpflichtung des Arbeitnehmers zu begründen, ist es nicht erforderlich, dass das Fehlverhalten oder die Fahrlässigkeit mit Vorsatz erfolgte.

ddt.1.f.4.  

Kann der Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden, dem Arbeitgeber für die Schäden, die er bei einem Unfall mit einem dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeug verursacht hat, Schadenersatz zu leisten?

Im Rahmen des Dienstverhältnisses können die vom Arbeitnehmer mit einem seinem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeug verursachten Schäden nur dann zu seinen Lasten gehen, wenn der für dieselben ursächliche Unfall durch ein schweres Fehlverhalten oder eine schwere Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers verursacht wurde.

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ddt.1.f.5.  

Wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers einen Schaden verursacht hat, erlaubt das dem Arbeitgeber, einen Abzug vom Lohn vorzunehmen?

Der Arbeitgeber kann keine Abzüge vom Lohn seines Arbeitnehmers vornehmen, außer in den in Artikel L.224-3 des Arbeitsgesetzbuchs einschränkend aufgezählten Fällen.

Daher kann der Arbeitgeber Lohnabzüge nur in folgenden Fällen vornehmen:

  1. Im Fall von Geldstrafen, die dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsgesetzbuchs, aufgrund seines Status oder aufgrund einer ordnungsgemäß ausgehängten internen Betriebsordnung auferlegt werden
  1. im Fall von Schadenersatz für durch Fehlverhalten des Arbeitnehmers verursachte Schäden
  1. aufgrund einer an den Arbeitnehmer erfolgten Lieferung:
  1. von Werkzeugen oder Instrumenten, die für die Arbeit und die Wartung derselben erforderlich sind
  2. Materialien oder Werkstoffen, die für die Arbeit erforderlich sind, und für die die Arbeitnehmer nach dem eingeführten Handelsbrauch oder den Bedingungen ihres Dienstvertrages einzustehen haben
  1. im Fall von bar gezahlten Lohnvorschüssen

Aus Artikel L.224-3 in Verbindung mit Artikel L.121-9 ergibt sich, dass der Arbeitgeber einen Lohnabzug nur in Fällen von Schadenersatz für einen durch schweres Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers verursachten Schaden vornehmen kann.

Zu beachten ist, dass die Einbehaltungen unter Punkt 1, 2 und 4 10% der Vergütung nicht übersteigen dürfen.

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Letzte Aktualisierung : 11. November 2013 08:23:32 MEZ