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ddt.1.e  Die interne Betriebsordnung (ROI)

ddt.1.e.1.  

Was versteht man unter einer internen Betriebsordnung?

Das Arbeitsgesetzbuch nimmt in einigen seiner Artikel auf die interne Betriebsordnung und/oder interne Unternehmensordnung Bezug, es sieht jedoch keine Definition und auch keine spezifischen Vorschriften für eine solche Ordnung vor.

Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass die Bestimmungen der internen Ordnung oder Betriebsordnung Vorschriften betreffen, die das Verhalten der Sozialpartner bei der Ausführung ihrer jeweiligen sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten regeln.

 

Definitionen

Unter interner Betriebsordnung versteht man: (Zitat: „[Arbeitsrecht] Ein schriftliches Dokument, erstellt vom Unternehmen, das die Anwendungsbestimmungen der Vorschriften im Bereich von Arbeitshygiene und -sicherheit, die allgemeinen und dauernden Disziplinarvorschriften und insbesondere Art und Abstufung der Strafbestimmungen, die Bestimmungen über die Verteidigungsrechte der Arbeitnehmer, denen Bestrafung droht, und die Rechtsvorschriften des Arbeitsgesetzbuchs über sexuelle Belästigung und Mobbing enthält.“

(Quelle: Dalloz, Lexique des termes juridiques 2012, 19. Auflage, Seite 740)

Die luxemburgische Rechtsprechung orientiert sich gewöhnlich an der französischen Lehre, der zufolge die interne Betriebsordnung die allgemeinen und dauernden Vorschriften enthält, die für Ordnung am Arbeitsplatz und die Gewährleistung des normalen Betriebsablaufs im Unternehmen sorgen sollen.

ddt.1.e.2.  

Welche Form muss eine interne Betriebsordnung haben?

Es gibt keine spezifischen Vorschriften für die Form, in der eine interne Betriebsordnung zu ergehen hat, sie kann daher in verschiedenen Formen ausgeführt werden, wie Aushang im Unternehmen, Rundschreiben an die Arbeitnehmer, Veröffentlichung in einer Unternehmenszeitschrift, E-Mail, Intranet, usw.

Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Arbeitnehmer ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen können.

ddt.1.e.3.  

Kann der Arbeitgeber den Inhalt der internen Betriebsordnung einseitig ändern?

In Unternehmen mit einem Personalstand von mehr als 15 Arbeitnehmern ergeht eine Stellungnahme durch den Betriebsrat über die Erstellung oder Änderung der Betriebsordnung der Niederlassung.

Der Betriebsrat kann auch selbst die Initiative ergreifen und Änderungen in der Betriebsordnung vorschlagen, wobei über diese Änderungen die Direktion oder gegebenenfalls der paritätische Unternehmensausschuss vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten eine Entscheidung zu fällen hat. Diese Entscheidung ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen.

In Unternehmen mit einem Personalstand von mindestens 150 Arbeitnehmern liegt die Entscheidungsbefugnis beim gemischten Betriebsrat in der Niederlassung hinsichtlich der Änderung der Betriebsordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge.

Außerdem ist die Befugnis zur Änderung der Betriebsordnung nur in einem bestimmten Rahmen möglich. Tatsächlich hat die Betriebsordnung grundsätzlich jede Norm zu beachten, die ihr hierarchisch übergeordnet ist. Daher hat jede Änderung der Betriebsordnung die Bestimmungen der Gesetze, Verordnungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Ebenso kann eine Änderung der Betriebsordnung nicht zur Abbedingung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags führen, es sei denn, durch eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung.

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ddt.1.e.4.  

Welche Bedeutung hat die interne Betriebsordnung?

Unserer Ansicht nach stellt die Betriebsordnung eine schriftliche und kollektive Weisung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer dar, die von diesen zu befolgen ist.

Hierarchisch ist die Betriebsordnung dem Arbeitsvertrag nachgeordnet.

Somit kann durch eine Betriebsordnung nicht der Inhalt eines Arbeitsvertrags abbedungen werden.

Wurde die Betriebsordnung formell vom Arbeitnehmer durch Unterzeichnung angenommen, so wird sie als untrennbarer Bestandteil des Arbeitsvertrags betrachtet und hat dieselbe Kraft wie dieser.

ddt.1.e.5.  

Kann die interne Betriebsordnung den Inhalt des Arbeitsvertrags ändern?

Der Betriebsordnung hat grundsätzlich jede Norm zu beachten, die ihr hierarchisch übergeordnet ist. Daher hat jede Änderung der Betriebsordnung die Bestimmungen der Gesetze, Verordnungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Ebenso kann eine Änderung der Betriebsordnung nicht zur Abbedingung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags führen, es sei denn, durch eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung.

Wenn sie vom Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrags formell angenommen wurde, dann wird die Betriebsordnung als untrennbarer Bestandteil des Arbeitsvertrags betrachtet. Die Betriebsordnung wird in diesem Fall zur vertraglichen Norm und dann kann eine Änderung derselben nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder durch Ablauf des Verfahrens für eine wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers erfolgen. Somit ist jede zum Nachteil des Arbeitnehmers erfolgende und eine wesentliche Bestimmung des Arbeitsvertrags betreffende Änderung bei sonstiger Nichtigkeit dem Arbeitnehmer in derselben Form und binnen denselben Fristen anzuzeigen, wie sie für eine Kündigung mit Kündigungsfrist vorgesehen sind, und dabei ist der Termin anzugeben, ab dem sie wirksam werden soll. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber die Gründe für die Änderung erfragen und der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Gründe in derselben Form und binnen denselben Fristen bekanntzugeben, wie sie für die Begründung einer Kündigung mit Kündigungsfrist vorgesehen sind.

Allgemein hat der Arbeitgeber sich zu versichern, dass der Arbeitnehmer die bei Vertragsabschluss bestehende Betriebsordnung zur Kenntnis nehmen konnte und ihm gegebenenfalls eine Ausfertigung derselben zukommen zu lassen.

Im Fall einer Änderung der Betriebsordnung unter Beachtung der dargestellten Grundsätze ist der Arbeitgeber dazu verhalten, diese dem Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.

Zu beachten ist, dass sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertrags oder der Betriebsordnung nichtig und unwirksam sind, mit denen die Arbeitnehmer jede einseitige Änderung des Arbeitsvertrags oder der Betriebsordnung durch den Arbeitgeber annehmen würden.

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ddt.1.e.6.  

Was gilt für den Inhalt der internen Betriebsordnung?

Der Betriebsordnung kann folgendes festlegen:

die Regeln für Arbeitssicherheit und -hygiene;

die Disziplinarbestimmungen und die Stufen der Sanktionen;

die im Rahmen des Unternehmens zu beachtenden Regeln.

 

Beispiele

  • Rauchverbot;
  • Verbot jeder Belästigung.

Sie kann auch die Umstände der Umsetzung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags festlegen.

 

Beispiele

  • die Form der Urlaubsansuchen;
  • das ärztliche Attest im Krankheitsfall.
Letzte Aktualisierung : 3. März 2014 08:25:58 MEZ