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ddt.2.g  Die Exterritorialität

ddt.2.g.1.  

Was ist unter Exterritorialität zu verstehen?

Der Begriff Exterritorialität ist eine Fiktion des internationalen Rechts, die verwendet wird, um Immunitäten zu erklären, die bestimmte Personen oder bestimmte Dinge (Diplomaten und diplomatische Räume) vor dem Zugriff der Behörden des Sitzstaates schützt, so als ob sie sich auf eigenem Staatsgebiet befänden.

Quelle: Lexique des termes juridiques (ISBN 2 247 03487 9), Dalloz, 12édition 1999, Seite 241 bis 242.

ddt.2.g.2.  

Gilt für eine Botschaft eine absolute Befreiung von der Gerichtsbarkeit?

Nein.

Da die Staaten heute wirtschaftliche Tätigkeiten sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene ausüben, wurde der Grundsatz der absoluten Befreiung von der Gerichtsbarkeit schon vor einiger Zeit aufgegeben.

Heute gilt für einen Staat eine Befreiung von der Gerichtsbarkeit nur für die unter staatlicher Hoheit oder im Interesse eines öffentlichen Dienstes ausgeübten Handlungen, nicht aber für solche Handlungen, die ihrer Form und Art nach dem Privatrecht zuzuordnen sind, d. h. Handlungen, die in gleicher Weise von einer Privatperson ausgeführt worden wären.

Die Handlungen, für die keine Immunität gilt, werden zumeist als Handelsgeschäfte bezeichnet.

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ddt.2.g.3.  

Stellt der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer eine Rechtshandlung dar, die unter die staatliche Hoheitsgewalt fällt und die damit einen Anspruch auf Befreiung von der Gerichtsbarkeit eröffnet?

Im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen geht es um die Aufgaben einer diplomatischen Vertretung, ihren Status und den des dort beschäftigten diplomatischen Personals. Es verleiht dem diplomatischen Vertreter Schutz vor Strafverfolgung und, in bestimmtem Maße, Schutz vor zivil- und verwaltungsrechtlicher Verfolgung.

Außerdem muss bei einem Staat zwischen Hoheitsakten und Rechtsakten im Rahmen der Verwaltung unterschieden werden.

Ein Rechtsakt ist als Verwaltungsakt anzusehen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass es um die Ausübung von Hoheitsgewalt geht.

Bei Arbeitsverträgen, die eine diplomatische Vertretung mit einem Arbeitnehmer im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben schließt, ist die Rechtsprechung geneigt, davon auszugehen, dass diese Verträge zur Verwaltung gehören und damit keinen Akt der Hoheitsgewalt darstellen, der einen Anspruch auf eine Befreiung von der Gerichtsbarkeit eröffnen würde.

Daraus ergibt sich, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs für diese Verträge gelten.

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ddt.2.g.4.  

Ist die innerhalb einer diplomatischen Vertretung ausgeübte Arbeit als Arbeit anzusehen, die im Akkreditierungsland dieser diplomatischen Vertretung ausgeübt wird?

Ja.

Die auf der Fiktion der Exterritorialität der diplomatischen Vertretungen beruhende Theorie wurde schon vor Jahren aufgegeben. Seitdem gilt die innerhalb einer diplomatischen Vertretung ausgeübte Arbeit als Arbeit, die im Akkreditierungsland der diplomatischen Vertretung ausgeübt wurde.

Im übrigen ist aufgrund der Verordnung CE Nr.°44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit, das Gericht des Akkreditierungslandes der diplomatischen Vertretung territorial zuständig.

ddt.2.g.5.  

Kann der Empfangsstaat die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer einer Botschaft kontrollieren?

Die Unverletzlichkeit der Botschaften wird in Artikel 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen garantiert.

Hieraus ergibt sich, dass Vertreter des Empfangsstaats nicht das Recht haben, ohne Einwilligung des Leiters der diplomatischen Vertretung hier einzudringen.

 

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Letzte Aktualisierung : 5. Juli 2016 09:35:06 MESZ