ddt.2.b Die Beschäftigung von Schülern und Studierenden während der Schulferien
- Wer gilt als Schüler oder Studierender?
- Kann ein Vertrag für Schüler und Studierende mündlich geschlossen werden?
- Welche Angaben muss der Vertrag für Schüler/Studierende enthalten?
- Wie lange dürfen Schüler und Studierende maximal beschäftigt werden?
- Welche Vergütung erhalten Schüler und Studierende?
- Muss der Studierende oder Schüler bei der Sozialversicherung angemeldet werden?
- Welche weiteren Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs gelten für Schüler und Studierende?
- Kann der Vertrag für Schüler/Studierende vor dem Ablaufdatum aufgelöst werden?
- Kann der Arbeitgeber einen Studierenden entlassen?
- Kann der Schüler/Studierende vor dem im Vertrag für Schüler/Studierende festgelegten Ablaufdatum kündigen?
- Welche Gerichte sind zuständig, um Streitigkeiten, die sich auf Schüler/Studierende beziehen, zu entscheiden?
- Welche Auswirkung hat die Verlängerung der Schulpflicht auf die Beschäftigung von Schülern oder Studierenden?
- Kann ein Studierender während der im Ausland geltenden Schulferien eingestellt werden?
ddt.2.b.1.
Wer gilt als Schüler oder Studierender?
Definitionen
Als Schüler oder Studierende gelten:
- Personen zwischen 15 und 27 Jahren (Fälligkeit am Tag des 27. Geburtstages);
- Personen, die an einer luxemburgischen oder ausländischen Bildungseinrichtung eingeschrieben sind (auch ein Studierender, der ordnungsgemäß an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben ist, deren Schulferien sich von denen des Großherzogtums Luxemburg unterscheiden, kann über einen Arbeitsvertrag für Studierende in Luxemburg beschäftigt werden); und
- Personen, die regelmäßig Kurse einer Vollzeitausbildung belegen.
Auch die Personen, deren Schulanmeldung vor weniger als vier Monaten endete, werden als Studierende betrachtet.
Die Beschäftigung von Schülern und Studierenden im privaten oder öffentlichen Sektor während der Schulferien muss vergütet werden.
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- Rechtsgrundlage
ddt.2.b.2.
Kann ein Vertrag für Schüler und Studierende mündlich geschlossen werden?
Der Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Schüler oder Studierenden muss wie folgt geschlossen werden:
- schriftlich;
- spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit.
Gibt es keinen schriftlichen Vertrag, dann wird davon ausgegangen, dass die Einstellung im Rahmen eines Arbeitsvertrags erfolgte; der Beweis des Gegenteils ist nicht möglich.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Gewerbeaufsicht (ITM) innerhalb von 7 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit eine Kopie des Vertrags zu übermitteln.
Zu beachten
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Vertrag für Schüler/Studierende um einen Sondervertrag handelt, der nicht als Arbeitsvertrag angesehen wird.
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ddt.2.b.3.
Welche Angaben muss der Vertrag für Schüler/Studierende enthalten?
Dieser Vertrag muss folgen Angaben enthalten:
- den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Schülers oder Studierenden;
- den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers;
- den Vertragsbeginn und das Vertragsende;
- die Art der auszuführenden Arbeit und den Arbeitsort;
- die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit;
- die vereinbarte Vergütung;
- den Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung;
- der Ort, an dem der Schüler oder Studierende untergebracht ist, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, ihn unterzubringen.
Das Arbeitsministerium hat einen Mustervertrag erstellt, der für Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einem Schüler oder Studierenden zu verwenden ist.
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ddt.2.b.4.
Wie lange dürfen Schüler und Studierende maximal beschäftigt werden?
Die Beschäftigungsdauer darf nicht mehr als zwei Monate pro Kalenderjahr betragen, unabhängig davon, ob es sich um einen oder mehrere Verträge handelt.
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- Rechtsgrundlage
ddt.2.b.5.
Welche Vergütung erhalten Schüler und Studierende?
Die Vergütung des Schülers oder Studierenden muss mindestens 80 % des sozialen Mindestlohns (SSM) betragen.
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Alter |
% |
Stundenlohn brutto |
Monatslohn brutto |
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ab 18 Jahren, ohne Qualifikation |
80 % von 100 % des SSM |
9,2420 € |
1.598,87 € |
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von 17 bis 18 Jahren |
80 % von 80 % des SSM |
7,3936 € |
1.279,10 € |
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von 15 bis 17 Jahren |
75 % von 80 % des SSM |
6,9315 € |
1.199,15 € |
Am 1. Januar 2017 beträgt der Index 794,54 Punkte.
In Bezug auf die Steuern:
Nach Maßgabe von Artikel 27 und 29 der Großherzoglichen Verordnung über die Festlegung der Steuerabzüge von Gehältern und Pensionen (Artikel 137 L.I.R.) sind die Gehälter, die ansässigen Schülern oder Studierenden für eine Ferienbeschäftigung gezahlt werden, einkommensteuerfrei, wobei ein entsprechender Antrag beim zuständigen Einkommensteueramt (bureau RTS) einzureichen ist. Auf diesem Antrag muss die Anzahl der ansässigen Schüler oder Studierenden angegeben werden, die der Arbeitgeber während der Ferienzeiten einzustellen beabsichtigt.
Die Schul- bzw. Studienbescheinigungen müssen dem vorgenannten Antrag nicht beigefügt werden, sind aber vom Arbeitgeber aufzubewahren.
Nähere Angaben enthält die Antwort des Einkommensteueramtes auf den Antrag.
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ddt.2.b.6.
Muss der Studierende oder Schüler bei der Sozialversicherung angemeldet werden?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, beim Sozialversicherungszentrum (Centre commun de la sécurité sociale) eine Anmeldung vorzunehmen.
Zu beachten
Für die Beschäftigung von Schülern und Studierenden ist der Abschluss einer Arbeitsunfallversicherung erforderlich.
Die Beschäftigung von Schülern und Studierenden ist weder kranken- noch rentenversicherungspflichtig, und es besteht kein Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen betreffend Kindergeld.
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ddt.2.b.7.
Welche weiteren Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs gelten für Schüler und Studierende?
Es gelten sämtliche gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen und Vorschriften in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer:
- die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs zum Schutz junger Arbeitnehmer;
- der Schutz von berufstätigen schwangeren Frauen, Wöchnerinnen und stillenden Frauen;
- die ärztlichen Einstellungsuntersuchungen;
- der Schutz vor Belästigung und Gewalt, vor ionisierender Strahlung.
Zu beachten
Ausnahmen:
Bezahlter Urlaub
Bei der Beschäftigung von Schülern und Studierenden entstehen keine Urlaubsansprüche.
Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
Sonderurlaub wird in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gewährt, ohne dass während dieser Abwesenheit eine Entschädigung zu zahlen ist.
Gesetzlicher Feiertag
Haben ein Schüler oder Studierender an einem Feiertag nicht gearbeitet, haben sie keinen Anspruch auf eine Vergütung für diesen Tag.
Krankheit
Fehlen der Schüler oder der Student aufgrund einer Krankheit, haben sie während der Dauer dieser Abwesenheit keinen Anspruch auf Vergütung. Darüber hinaus ist die Beschäftigung von Schülern und Studierenden nicht krankenversicherungspflichtig.
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ddt.2.b.8.
Kann der Vertrag für Schüler/Studierende vor dem Ablaufdatum aufgelöst werden?
Ja, der Vertrag für Schüler/Studierende kann vor seinem Ablaufdatum einvernehmlich aufgelöst werden.
Für die Beschäftigung von Schülern und Studierenden gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen und Vorschriften welche die Arbeitsbedingungen regeln.
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ddt.2.b.9.
Kann der Arbeitgeber einen Studierenden entlassen?
Für die Beschäftigung von Schülern und Studierenden gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen und Vorschriften welche die Arbeitsbedingungen regeln.
Der Vertrag für Schüler/Studierende sieht bei Vertragsabschluss ebenso wie der befristete Arbeitsvertrag ein Ablaufdatum vor.
So kann der Arbeitgeber dem Studierenden nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, ebensowenig wie dies bei befristeten Arbeitsverträgen der Fall ist.
Allerdings kann der Arbeitgeber den Studierenden mit sofortiger Wirkung entlassen, wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Studierenden vorliegt.
In diesem Fall sind die gleichen Verfahrensvorschriften zu beachten wie bei der Entlassung eines Arbeitnehmers mit sofortiger Wirkung.
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ddt.2.b.10.
Kann der Schüler/Studierende vor dem im Vertrag für Schüler/Studierende festgelegten Ablaufdatum kündigen?
Schüler oder Studierende dürfen das Zeitarbeitsverhältnis nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.
Allerdings kann der Schüler bzw. Studierende bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitgebers mit sofortiger Wirkung kündigen.
In diesem Fall sind die gleichen Verfahrensvorschriften wie bei Kündigung eines Arbeitnehmers mit sofortiger Wirkung zu befolgen.
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- Rechtsgrundlage
ddt.2.b.11.
Welche Gerichte sind zuständig, um Streitigkeiten, die sich auf Schüler/Studierende beziehen, zu entscheiden?
Für die gegebenenfalls zwischen Arbeitgebern und Schülern oder Studierenden entstehenden Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig.
ddt.2.b.12.
Welche Auswirkung hat die Verlängerung der Schulpflicht auf die Beschäftigung von Schülern oder Studierenden?
Definitionen
Als Schüler oder Studierende gelten:
- Personen zwischen 15 und 27 Jahren (Fälligkeit am Tag des 27. Geburtstages);
- Personen, die an einer luxemburgischen oder ausländischen Schule oder Hochschule eingeschrieben sind; und
- Personen, die regelmäßig Kurse einer Vollzeitausbildung belegen.
Allerdings wird die Dauer der Schulpflicht in Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Februar 2009 über die Schulpflicht auf 12 Jahre festgelegt. Die Schulpflicht gilt derzeit von 4 bis 16 Jahren.
Die ehemalige Ministerin Minister für Bildung und der Arbeitsminister haben in ihrer Antwort auf die parlamentarische Anfrage Nr. 3107 des Abgeordneten Marc Spautz erklärt, dass das Mindestalter zum Abschluss eines Vertrags für Schüler/Studierende weiterhin auf 15 Jahre festgelegt wird.
Artikel L. 151-2 des Arbeitsgesetzbuchs wird jedoch ergänzt werden, indem die Modalitäten der Vergütung von Fünfzehnjährigen während der Schulferien erläutert werden.
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- Parlamentarisches Dokument
ddt.2.b.13.
Kann ein Studierender während der im Ausland geltenden Schulferien eingestellt werden?
Ja. Jede Person ab einem Alter von mindestens 15 Jahren bis höchstens 27 Jahren (Fälligkeit am Tag des 27. Geburtstages), die an einer luxemburgischen oder ausländischen Schule oder Hochschule eingeschrieben ist und regelmäßige Kurse einer Vollzeitausbildung belegt, gilt als Schüler oder Studierender.
So kann ein Studierender ab dem Zeitpunkt, an dem er ordnungsgemäß an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben ist, deren Schulferien sich von denen des Großherzogtums Luxemburg unterscheideen, über einen Vertrag für Schüler/Studierende beschäftigt werden.
Anhand einer Studienbescheinigung kann er nachweisen, dass es sich um die Schulferien handelt.
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