ddt.2.h Der internationale Arbeitsvertrag
- Was ist ein internationaler Arbeitsvertrag?
- Können die Vertragsparteien das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht frei wählen?
- Was ist unter „Bestimmungen zwingenden Rechts“ zu verstehen?
- Müssen die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag ausdrücklich das auf denselben anzuwendende Recht bestimmen?
- Was geschieht, wenn der Arbeitsvertrag nicht auf ein besonderes Recht Bezug nimmt?
- Welches Gericht ist zuständig, wenn einzelne Elemente des Arbeitsvertrags in unterschiedlichen Ländern angesiedelt sind?
- Welche Vorschriften gelten innerhalb der Europäischen Union für die gerichtliche Zuständigkeit?
- Vor welchem Gericht kann der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber klagen?
- Vor welchem Gericht kann der Arbeitgeber gegen einen seiner Arbeitnehmer klagen?
- Welche Vorschriften gelten außerhalb der Europäischen Union für die gerichtliche Zuständigkeit?
ddt.2.h.1.
Was ist ein internationaler Arbeitsvertrag?
Ein internationaler Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsvertrag, der in einem oder mehreren Punkten Auslandsbezug hat.
Beispiele
Ein Auslandsbezug besteht, wenn der im Vertrag vereinbarte Ort der Ausübung der Tätigkeit in mehreren Staaten liegt oder wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Staat als dem Staat ansässig ist, in dem sich der Geschäftssitz des Arbeitgebers befindet.
Bei einem internationalen Arbeitsvertrag stellen sich zwei rechtliche Fragen:
- welche Rechtsordnung gilt für den internationalen Arbeitsvertrag (= Rechtskollision);
und
- welches Gericht ist im Falle einer Rechtsstreitigkeit in Bezug auf den Abschluss, die Erfüllung oder die Beendigung des internationalen Arbeitsvertrags zuständig (=Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten derselben Gerichtsbarkeit).
Die internationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf diese beiden Fragestellungen verweisen nicht automatisch auf die Rechtsordnung desselben Staates, da die Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Staates nicht zwangsläufig die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates impliziert. Ein luxemburgisches Gericht, das als zuständig bezeichnet wird, kann etwa verpflichtet sein, bei einer Rechtsstreitigkeit, die Auslandsbezüge aufweist, eine ausländische Rechtsordnung anzuwenden; ebenso kann ein als zuständig bezeichnetes ausländisches Gericht zur Anwendung luxemburgischen Rechts verpflichtet sein.
ddt.2.h.2.
Können die Vertragsparteien das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht frei wählen?
Das Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (das in Luxemburg durch das Gesetz vom 27. März 1986 ratifiziert wurde), das am 1. April 1991 in Kraft getreten ist und für Verträge gilt, die zwischen dem 1. April 1991 und dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, legt den Grundsatz der Willensfreiheit fest, der die Vertragsparteien ermächtigt, das für ihren Vertrag geltende Recht auszuwählen (Gesetz über die Willensfreiheit).
Dieser Grundsatz der Willensfreiheit der Parteien wurde in die Verordnung CE Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 (Rom I) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht aufgenommen, die in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) in Kraft getreten ist und für Verträge gilt, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden.
Obwohl die Vertragsparteien das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht frei wählen können, darf das gewählte anwendbare Recht nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, den die Bestimmungen des zwingenden Rechts jener Rechtsordnung garantieren, die zur Anwendung käme, wenn keine Wahl getroffen worden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Absicht der Parteien, sich auf nationale Rechtsvorschriften eines Landes zu beziehen, in dem der Arbeitsvertrag nicht ausgeführt wird, nur dann zulässig, wenn die gewählte Rechtsordnung für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist.
Dadurch soll der Arbeitnehmer vor der missbräuchlichen Umgehung der Rechtsvorschriften geschützt werden, die in dem Land gelten, in dem der Arbeitsvertrag erfüllt wird. Der Inhalt der am Erfüllungsort des Vertrags geltenden Rechtsverordnung stellt für den Arbeitnehmer eine Mindestbedingung dar, die nicht durch die Wirkung einer aufgrund der Willensfreiheit vom Arbeitgeber durchgesetzten Wahl einer anderen Rechtsordnung aufgehoben werden kann.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
- Rechtsprechung
ddt.2.h.3.
Was ist unter „Bestimmungen zwingenden Rechts“ zu verstehen?
Bestimmungen zwingenden Rechts sind Bestimmungen der Unabdingbarkeit des Rechts, die Eingriffsnormen eines Staates darstellen. Diese Bestimmungen können von den Vertragsparteien nicht abbedungen werden.
Bei der Anwendung der rechtlichen Vorschriften eines bestimmten Staates können die Bestimmungen zwingenden Rechts der Rechtsordnung eines anderen Staates, mit dem die Situation eng verknüpft ist, zur Anwendung kommen, und zwar insoweit, als diese Bestimmungen gemäß der Rechtsordnung des anderen Staates unabhängig von der für den Vertrag geltenden Rechtsordnung anwendbar sind.
Die Bestimmungen zwingenden Rechts sind demnach Bestimmungen, die gemäß der Rechtsordnung eines Staates in einem Vertrag nicht abbedungen werden können. Das sind Bestimmungen, die den Arbeitnehmern ein Mindestmaß an Schutz bieten solllen.
Außerdem führt die Verordnung CE Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 (Rom I) aus, dass eine Eingriffsnorm eine zwingende Bestimmung ist, deren Einhaltung nach Ansicht des betreffenden Landes als so entscheidend zur Wahrung seiner öffentlichen Interessen, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Eingriffsnormen in jedem Staat unterschiedlich sein können. Zu den luxemburgischen Eingriffsnormen gehören etwa die Bestimmungen über den schriftlichen Arbeitsvertrag, den sozialen Mindestlohn, den Arbeitszeiten, den Pausenzeiten, den täglichen und wöchentlichen Erholungszeiten, über den Anspruch auf bezahlten Urlaub usw.
ddt.2.h.4.
Müssen die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag ausdrücklich das auf denselben anzuwendende Recht bestimmen?
Die Wahl der anwendbaren Rechtsordnung kann ausdrücklich im Vertrag angegeben werden, kann aber auch stillschweigend erfolgen, sofern sie sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falls ergibt.
Der Wille wird ausdrücklich formuliert, wenn die Vertragsnehmer eine Sonderbestimmung aufgenommen haben, in der die auf den Vertrag anwendbare Rechtsordnung bestimmt wird.
Diese Klausel kann in den ursprünglichen Arbeitsvertrag oder einen späteren Vertragszusatz aufgenommen werden.
Die Vertragsparteien können die für den gesamten Vertrag oder nur für einen Teil desselben anwendbare Rechtsordnung bestimmen.
Sie können auch vorsehen, dass mehrere Rechtsordnungen auf den Arbeitsvertrag anwendbar sein sollen.
Außerdem können die Vertragsnehmer später ihre Wahl ändern. Wird der neue Wille der Parteien bestimmt, so tritt er an die Stelle des alten.
ddt.2.h.5.
Was geschieht, wenn der Arbeitsvertrag nicht auf ein besonderes Recht Bezug nimmt?
Haben die Parteien die anzuwendende Rechtsordnung nicht ausdrücklich in einer Klausel genannt, so ist auf den Arbeitsvertrag das Recht des Landes anzuwenden, in dem, oder, in Ermangelung eines solchen, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Tätigkeit in Erfüllung des Vertrags ausübt.
Das Land, in dem die Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, ändert sich nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Land (Entsendung) ausübt.
Sollte der Arbeitnehmer seine Tätigkeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Land ausüben, so ist auf den Arbeitsvertrag das Recht des Landes anzuwenden, in dem sich die Niederlassung befindet, an der der Arbeitnehmer eingestellt wurde.
Ergibt sich schließlich aus sämtlichen sachbezogenen und rechtlichen Umständen, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Land aufweist, dann ist die Rechtsordnung dieses anderen Landes anzwenden.
Im Falle einer Rechtsstreitigkeit ist es Aufgabe des Richters, den Willen der Vertragsparteien auf der Grundlage von Indizien zu ermitteln, um das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht zu bestimmen.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
- Rechtsprechung
ddt.2.h.6.
Welches Gericht ist zuständig, wenn einzelne Elemente des Arbeitsvertrags in unterschiedlichen Ländern angesiedelt sind?
Die Kollisionsnormen zur Zuständigkeit der Gerichte, die in den gegebenenfalls anwendbaren internationalen und europäischen Vereinbarungen und in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, bestimmen das zuständige Gericht im Falle einer Rechtsstreitigkeit über einen internationalen Arbeitsvertrag nach Maßgabe verschiedener Zuordnungskriterien wie dem Wohnsitz einer der Parteien, dem Arbeitsort oder auch dem Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers.
Die Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit unterscheiden sich je nachdem, ob die Rechtsstreitigkeit einen internationalen Arbeitsvertrag betrifft, an dem mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, oder einen internationalen Arbeitsvertrag mit einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht Mitglied der EU ist (Drittstaat).
ddt.2.h.7.
Welche Vorschriften gelten innerhalb der Europäischen Union für die gerichtliche Zuständigkeit?
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark) ergeben sich die Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf internationale Arbeitsverträge aus der Verordnung CE Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (Brüssel I).
Die vorgenannte Verordnung, die seit 1. März 2002 verbindlich in allen Staaten gilt, ersetzt das Übereinkommen von Brüssel vom 27. September 1968, das durch das Übereinkommen von San Sebastián vom 26. Mai 1989 geändert wurde.
Sie gilt demnach für alle nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichten Klagen.
In Bezug auf Dänemark wurde am 19. Oktober 2005 eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich Zivil- und Handelsrecht geschlossen. In dieser Vereinbarung haben sich die Vertragsparteien auf die Anwendung der Bestimmungen von Brüssel I auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Dänemark geeinigt.
2007 haben die Europäische Union und verschiedene Mitgliedstaaten der EFTA das " neue " Übereinkommen von Lugano vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen. Es hat das Übereinkommen von Lugano von 1988 ersetzt und seine Vorschriften sind ähnlich wie die von Brüssel I.
Dieses neue Übereinkommen von Lugano ist in Dänemark, Island, Norwegen, der Schweiz und in der Europäischen Union in Kraft getreten.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
- Règlement (CE) n°44/2001 du 22 décembre 2000 concernant la compétence judiciaire, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matières civile et commerciale
- Convention de Lugano du 15 octobre 2007 concernant la compétence judiciaire, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière civile et commerciale
- Règlement (CE) n°44/2001 du 22 décembre 2000 concernant la compétence judiciaire, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matières civile et commerciale
ddt.2.h.8.
Vor welchem Gericht kann der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber klagen?
Ein Arbeitgeber, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, kann - unabhängig von seiner staatlichen Zugehörigkeit - vor folgenden Institutionen verklagt werden:
- vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, oder
-
in einem anderen Mitgliedstaat:
- vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Tätigkeit verrichtet (oder des letzten Ortes, an dem er gewöhnlich seine Tätigkeit verrichtet hat); oder
- wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht in ein und demselben Land ausübt oder gewöhnlich ausgeübt hat (mobiler Arbeitnehmer), vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befand, an der der Arbeitnehmer eingestellt wurde.
Der Arbeitnehmer kann also unter diesen verschiedenen Gerichten das Gericht wählen, vor dem er seine Klage einbringen möchte.
ddt.2.h.9.
Vor welchem Gericht kann der Arbeitgeber gegen einen seiner Arbeitnehmer klagen?
Im Gegensatz zum Arbeitnehmer, der zwischen verschiedenen Gerichten wählen kann, darf der Arbeitgeber seine Klage gegen seinen Arbeitnehmer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats einbringen, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
ddt.2.h.10.
Welche Vorschriften gelten außerhalb der Europäischen Union für die gerichtliche Zuständigkeit?
Wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen einem Kläger und einem in einem Drittstaat ansässigen Beklagten geführt wird, werden die Regeln zur Bestimmung der Gerichtszuständigkeit wie folgt festgelegt:
- durch eine bilaterale Vereinbarung zwischen den betroffenen Staaten;
- oder, wenn es eine solche nicht gibt, durch die Zuständigkeitsnormen jedes der betroffenen Staaten.
