ddt.8.c Die Übertragung von Jahresurlaubansprüchen
- Kann der wegen Krankheit nicht genommene Urlaub auf das folgende Jahr übertragen werden?
- Kann der wegen Schwangerschafts- und/oder Elternurlaub nicht genommene Urlaub ebenfalls auf das folgende Jahr übertragen werden?
- Welche Schritte muss der Arbeitnehmer unternehmen, um den Jahresurlaub übertragen zu können?
- Kann man den Urlaub von einem Jahr auf das andere übertragen?
- Ist die Übertragung des Urlaubs von einem Jahr auf das andere unbegrenzt?
- Ist die Angabe der Übertragung von nicht bis zum Ende des Kalenderjahres genommenen Urlaubstagen auf den Lohnzetteln einer Übertragung gleichzuhalten?
ddt.8.c.1.
Kann der wegen Krankheit nicht genommene Urlaub auf das folgende Jahr übertragen werden?
Laut Arbeitsgesetzbuch ist Krankheit nicht als Grund für die Übertragung des Urlaubsanspruchs vom laufenden Jahr auf das folgende Jahr anerkannt.
In einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 20. Januar 2009 wurde jedoch entschieden, dass eine nationale Gesetzgebung, gemäß derer der Anspruch auf Jahresurlaub bei Ablauf der Referenzperiode oder einer Übertragungszeit erlischt, ohne dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, seinen Anspruch geltend zu machen, gegen die von Luxemburg durch ein Gesetz vom 19. Mai 2006 in die nationale Rechtsordnung übertragene Richtlinie 2003/88/EG betreffend bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstößt.
Eine Krankheit stellt daher gegenwärtig einen Grund dafür dar, den Jahresurlaub nicht nur bis zum Ende der Übertragungsperiode – was entweder der Zeitspanne bis zum Ende des Folgejahres entspricht, wenn es sich um den anteiligen Jahresurlaub des ersten Einstellungsjahres handelt, oder der Zeitspanne bis zum 31. März des Folgejahres im Normalfall des noch nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs – zu verschieben, sondern sogar darüber hinaus, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, seinen Urlaub bis zum Ende der Übertragungsperiode in Anspruch zu nehmen.
Die Richter der Luxemburger Gerichte wenden diese Rechtsprechung nunmehr an (TTL vom 25. Februar 2009, GZ Nr. 826/2009).
Beispiele
Der Arbeitnehmer hat noch 15 Tage Urlaubsanspruch.
Im Fall einer ununterbrochenen Krankheit von September bis Ende Dezember kann der Resturlaub auf das folgende Jahr verschoben werden.
Im Fall einer Krankheit von September bis Ende November müssen die Urlaubstage bis zum Ende des Kalenderjahrs genommen werden.
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ddt.8.c.2.
Kann der wegen Schwangerschafts- und/oder Elternurlaub nicht genommene Urlaub ebenfalls auf das folgende Jahr übertragen werden?
Laut Arbeitsgesetzbuch ist:
- der am Anfang des Mutterschaftsurlaubs noch nicht genommene Jahresurlaub "in den gesetzlichen Fristen" übertragbar. Der Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs ist einem Zeitraum tatsächlich geleisteter Arbeit gleichzustellen, welche Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub eröffnet.
- der am Anfang des Erziehungsurlaubs noch nicht genommene Jahresurlaub "in den gesetzlichen Fristen" übertragbar. Der Erziehungsurlaub (ganztägig) eröffnet hingegen keinen Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub.
Was die Übertragung "in den gesetzlichen Fristen" anbelangt, empfiehlt es sich dem jeweils vorliegenden Fall, die folgenden Prinzipien entsprechend anzuwenden:
- der Jahresurlaub muss im Prinzip innerhalb des Kalenderjahres gewährt und in Anspruch genommen werden,
- der anteilige Urlaub des ersten Arbeitsjahres bei einem Arbeitgeber kann auf Antrag des Arbeitnehmers auf das folgende Jahr übertragen werden (bis zum 31. Dezember des Folgejahres), wenn er im laufenden Jahr nicht in Anspruch genommen werden konnte,
- der bis zum Ende des Kalenderjahres nicht genommene Urlaub kann ausnahmsweise auf das folgende Jahr und zwar bis zum 31. März übertragen werden, wenn der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer beantragten Urlaub aufgrund von betrieblichen Erfordernissen oder berechtigten Wünschen sonstiger Arbeitnehmer des Unternehmens verweigert hat,
- der Urlaub des laufenden Jahres, der durch Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte, kann bis Ende des Übertragungszeitraumes und sogar darüber hinaus übertragen werden, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, seinen Urlaub bis zum Ende der Übertragungsperiode in Anspruch zu nehmen.
Folglich, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub im Laufe des Kalenderjahres oder sogar bis Ende des Übertragungszeitraumes aufgrund eines Schwangerschaftsurlaubs und/oder Elternurlaubs nicht gänzlich in Anspruch nehmen konnte, wird sein Anspruch auf den Urlaub auf das folgende Jahr, und sogar je nach Fall über die Übertragungsperiode hinaus (d.h. über den 31. März des Folgejahres hinaus) übertragen.
Hingegen, wenn der Arbeitnehmer trotz des Mutterschaftsurlaubs und / oder des Erziehungsurlaubs die Möglichkeit hatte, die Vollständigkeit seines Urlaubs im Laufe des Kalenderjahres, oder je nach Fall vor dem 31. März des folgenden Jahres zu nehmen, ihn jedoch nicht in Anspruch genommen hat, verfallen die nicht genommenen Urlaubstage, außer es besteht eine Vereinbarung (ausdrücklich oder stillschweigend) mit dem Arbeitgeber diese Urlaubstage zu übertragen.
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- Rechtsprechung
ddt.8.c.3.
Welche Schritte muss der Arbeitnehmer unternehmen, um den Jahresurlaub übertragen zu können?
Sind die Bedingungen für eine Übertragung erfüllt, muss der Arbeitnehmer diese ausdrücklich unter Befolgung des anwendbaren Verfahrens für Urlaubsanträge bei seinem Arbeitgeber beantragen. Stellt der Arbeitnehmer diesen Antrag nicht, verfällt sein Urlaub nach Ablauf der nächsten Übertragungsperiode (31. März bzw. 31. Dezember).
ddt.8.c.4.
Kann man den Urlaub von einem Jahr auf das andere übertragen?
Das Arbeitsgesetzbuch bestimmt, dass alle Arbeitnehmer jedes Jahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub haben. Laut Arbeitsgesetzbuch ist der Urlaub im Prinzip im laufenden Kalenderjahr zu bewilligen und zu nehmen.
Das Arbeitsgesetzbuch sieht jedoch eingeschränkt die Möglichkeit einer Übertragung des Jahresurlaubs vor:
- der anteilige Urlaub des ersten Beschäftigungsjahres bei einem Arbeitgeber kann auf Antrag des Arbeitnehmers auf das folgende Jahr übertragen werden, wenn er im laufenden Jahr nicht genommen werden konnte;
- der bis zum Ende des Kalenderjahrs nicht genommene Urlaub kann ausnahmsweise auf das folgende Jahr und zwar bis zum 31. März übertragen werden, wenn der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer beantragten Urlaub aufgrund von betrieblichen Erfordernissen oder berechtigten Wünschen sonstiger Arbeitnehmer des Unternehmens nicht bewilligt hat;
- der bei Beginn des Schwangerschaftsurlaubs noch nicht genommene Jahresurlaub kann „innerhalb der gesetzlichen Fristen“ übertragen werden. Der Zeitraum des Schwangerschaftsurlaubs ist der tatsächlichen Arbeitszeit gleichgesetzt und gibt demzufolge Anspruch auf den Jahresurlaub;
- der bei Beginn des Elternurlaubs noch nicht genommene Jahresurlaub kann ebenfalls „innerhalb der gesetzlichen Fristen“ übertragen werden. Im Gegensatz dazu gibt der Elternurlaub (Vollzeit) keinen Anspruch auf Jahresurlaub.
Seit einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Januar 2009 ist Krankheit in bestimmten Fällen ebenfalls ein Verschiebungsgrund.
Eine Krankheit stellt daher gegenwärtig einen Grund dafür dar, den Jahresurlaub nicht nur bis zum Ende der Übertragungsperiode – was entweder der Zeitspanne bis zum Ende des Folgejahres entspricht, wenn es sich um den anteiligen Jahresurlaub des ersten Einstellungsjahres handelt, oder der Zeitspanne bis zum 31. März des Folgejahres im Normalfall des noch nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs – zu verschieben, sondern sogar darüber hinaus, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, seinen Urlaub bis zum Ende der Übertragungsperiode in Anspruch zu nehmen.
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ddt.8.c.5.
Ist die Übertragung des Urlaubs von einem Jahr auf das andere unbegrenzt?
Nein. Folgende Situationen sind voneinander zu unterscheiden:
- Der Anspruch auf anteiligen Urlaub des ersten Beschäftigungsjahres bei einem Arbeitgeber kann auf Antrag des Arbeitnehmers bis zum 31. Dezember des folgenden Jahrs verschoben werden, wenn er im laufenden Jahr nicht genommen werden konnte.
- Der aufgrund von betrieblichen Erfordernissen oder Wünschen sonstiger Arbeitnehmer bis zum Ende des Kalenderjahrs nicht genommene Urlaub kann ausnahmsweise auf das folgende Jahr und zwar bis zum 31. März desselben übertragen werden. Nach Ablauf dieser Frist sind die Urlaubstage für den Arbeitnehmer endgültig verloren.
Die Vertragsparteien können aber jederzeit für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen treffen.
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ddt.8.c.6.
Ist die Angabe der Übertragung von nicht bis zum Ende des Kalenderjahres genommenen Urlaubstagen auf den Lohnzetteln einer Übertragung gleichzuhalten?
Laut Rechtsprechung räumt ein Arbeitgeber, der auf dem letzten Lohnzettel ausstehende Urlaubstage anerkennt, damit ein, dass er einer Verschiebung des Urlaubs zugestimmt hat und dadurch auf die Verjährung dieses Urlaubs verzichtet.
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