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ddt.8.n  Der Sporturlaub

ddt.8.n.1.  

Was versteht man unter Sporturlaub ?

Der „Sporturlaub“ kann Spitzensportlern, unverzichtbaren Betreuern sowie Schieds- und Linienrichtern gewährt werden, die gleichzeitig eine Arbeitnehmertätigkeit ausüben, um eine bessere Beteiligung an internationalen Wettbewerben zu sichern.

 

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ddt.8.n.2.  

Wer hat Anspruch auf einen Sporturlaub ?

Spitzensportler, ihre Betreuer, Schieds-und Linienrichter sowie technisches und administratives Führungspersonal können Sporturlaub in Anspruch nehmen.

Um Anspruch auf Sporturlaub zu haben:

  • müssen die Spitzensportler ebenso wie die Schieds- und Linienrichter als Amateure einer zugelassenen nationalen Vereinigung angehören und sich unter Anwendung der Reglements des Internationalen Olympischen Komitees oder eines zuständigen internationalen Verbandes qualifiziert haben;
  • müssen die Führungskräfte innerhalb des Luxemburgischen Olympischen Komitees (COSL) oder einer anderen zugelassenen Vereinigung entweder durch den Status ihrer jeweiligen Organisation oder zur Ausführung eines zu diesem Zweck gegebenen Sonderauftrags ehrenamtlich tätig sein.
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ddt.8.n.3.  

Wie lange dauert ein Sporturlaub ?

Der Sporturlaub ist auf 12 Tage pro Jahr und pro Anspruchsberechtigten beschränkt.

Diese Beschränkung von 12 Tagen kann auf begründetem Vorschlag des zuständigen Ministers für die Mitglieder eines durch den Staat und das COSL getragenen Sondervorbereitungsmodells sowie Mitglieder der Spitzensportlerverbände und Sportler, die sich auf eine olympische oder paralympische Teilnahme vorbereiten, aufgehoben werden.

Das gleiche Prinzip gilt für technisches Führungspersonal und die Betreuer der betreffenden Sportler.

Die Beschränkung von 12 Tagen kann für Schiedsrichter aufgehoben werden, die von internationalen Sportinstanzen zur Leitung offizieller internationaler Wettbewerbe sowie zur Weiterqualifizierung aufgefordert werden.

Im Übrigen ist der Urlaub für Führungspersonal auf 50 Arbeitstage pro Jahr und Organisation, der diese Anspruchsberechtigten angehören, beschränkt.

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ddt.8.n.4.  

Für welche Veranstaltungen kann ein Sporturlaub bewilligt werden?

a) für Spitzensportler und ihre Betreuer:

  • für Wettkämpfe im offiziellen Programm der Olympischen und Paralympischen Sommer- und Winterspiele und die Wettkämpfe der vom Internationalen Olympischen Komitee genehmigten Demonstrationsprogramme;
  • für die durch die entsprechenden Verbände organisierten Welt- und Europameisterschaften, die individuell oder kollektiv den nationalen Auswahlteams oder Nationalmannschaften der entsprechenden Altersgruppen vorbehalten sind;
  • für internationale Wettbewerbe einschließlich der Schluss- und Qualifikationsphasen sowie Trainingslager zur Vorbereitung für diese Wettkämpfe, zu denen die Spitzensportler vom Luxemburgischen Olympischen Komitee oder von ihrem Verband angemeldet werden, um ihre Leistungen zu verbessern und ihre Wettkampfvorbereitung abzuschließen.

b) Für Schieds- und Linienrichter:

  • für alle unter a) aufgeführten Wettbewerbe;
  • für internationale Weiterbildungen mit höheren Diplomabschlüssen.

c) für technisches und administratives Führungspersonal:

  • für die Teilnahme an auf weltweiter oder europäischer Ebene organisierten Sitzungen von statutarischen Organen, Kommissionen oder Arbeitsgruppen der internationalen Sportverbände, der Olympischen Bewegung, der zwischenstaatlichen Sportgremien und der Nichtregierungsorganisationen des Sports;
  • für die Organisation von offiziellen Welt- und Europa-Sportveranstaltungen im Großherzogtum Luxemburg und für die Organisation der vorstehend aufgezählten Sitzungen;
  • für die Teilnahme an auf weltweiter oder europäischer Ebene organisierten Fortbildungskursen für technisches und administratives Führungspersonal.
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ddt.8.n.5.  

Kann der Sporturlaub auf den Jahresurlaub angerechnet werden?

Nein.

Die Dauer des Sporturlaubs kann nicht auf den gesetzlich vorgeschriebenen oder durch besondere Vereinbarung festgelegten Jahresurlaub angerechnet werden.

Der Sporturlaub kann aufgeteilt werden.

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ddt.8.n.6.  

Nach welchem Verfahren wird der Antrag auf Sporturlaub gestellt?

Der Antrag ist schriftlich auf einem vom Luxemburgischen Olympischen Komitee und den Sportverbänden zur Verfügung gestellten Formular einzureichen.

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ddt.8.n.7.  

Wer zahlt das Urlaubsgeld für den Sporturlaub?

Der Sporturlaub wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt.

Für die Dauer des Sporturlaubs haben die Arbeitnehmer für jeden Urlaubstag Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung in Höhe des durchschnittlichen Tageslohns (berechnet wie beim Jahresurlaub). Dieser Betrag darf jedoch das Vierfache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer nicht überschreiten.

Bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmern wird die Ausgleichsentschädigung vom Arbeitgeber bezahlt. Der Arbeitgeber streckt diese Ausgleichsentschädigung vor. Sie wird ihm vom Staat auf der Grundlage einer Erklärung erstattet.

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Letzte Aktualisierung : 12. November 2013 14:54:24 MEZ