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ddt.8.q  Der Sonderurlaub für die Ausübung von Ehrenämtern

ddt.8.q.1.  

Wer hat Anspruch auf Sonderurlaub für die Ausübung von Ehrenämtern?

Arbeitnehmer, die folgendes Mandat ausüben:

  • Mitglied einer Berufskammer;
  • Mitglied eines Organs eines Sozialversicherungsträgers;
  • Beisitzer beim Arbeitsgericht;
  • beisitzender Versicherter oder beisitzender Arbeitgeber bei den Schiedsgerichten der Sozialversicherungen (Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil arbitral de la sécurité sociale) und Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil supérieur des la sécurité sociale);

haben Anspruch auf einen Sonderurlaub zur Wahrnehmung ihres Mandats.

Sie müssen den Arbeitgeber jedes Mal benachrichtigen, wenn sie zur Ausübung ihres Mandats berufen werden.

Der Sonderurlaub für die Ausübung von Ehrenämtern kann von den betroffenen Personen ausschließlich zur Ausführung von Aufgaben genutzt werden, die direkt mit der Ausübung dieses Mandats in Verbindung stehen.

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ddt.8.q.2.  

Wie lange dauert der Sonderurlaub für die Ausübung von Ehrenämtern?

Der Sonderurlaub für die Ausübung von Ehrenämtern beträgt höchstens 4 Arbeitsstunden pro Versammlung oder Sitzung der angeführten Institutionen und Gerichte.

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ddt.8.q.3.  

Kann der Sonderurlaub für die Ausübung von Ehrenämtern auf den Jahresurlaub angerechnet werden?

Nein.

Der Sonderurlaub für die Ausübung von Ehrenämtern kann nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, welcher sich aus dem Gesetz oder einer besonderen Vereinbarung ergibt.

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ddt.8.q.4.  

Wer übernimmt die Vergütung für den Sonderurlaub für die Ausübung von Ehrenämtern?

Während dieses Urlaubs können sich Arbeitnehmer, die eines dieser Mandate oder einer dieser Aufgaben ausüben, zur Erfüllung ihrer Mandate oder Aufgaben von ihrem Arbeitsplatz entfernen und beziehen währenddessen ihren regulären Lohn.

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Letzte Aktualisierung : 7. Januar 2014 14:57:32 MEZ