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ddt.8.o  Der Urlaub für Entwicklungshilfe

ddt.8.o.1.  

Was versteht man unter Urlaub für Entwicklungshilfe?

Der Urlaub für Entwicklungshilfe soll Anspruchsberechtigten die Möglichkeit zur Teilnahme an Programmen und Projekten zur Unterstützung der Bevölkerungen in Entwicklungsländern bieten, dies sowohl für Einsätze innerhalb Luxemburgs als auch im Ausland.

 

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ddt.8.o.2.  

Wer hat Anspruch auf einen Urlaub für Entwicklungshilfe?

Im Interesse von Sachverständigen und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die eine andere Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben, wird ein Sonderurlaub mit dem Namen „Urlaub für Entwicklungshilfe“ unter der Bedingung, dass sie eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr beim gleichen Arbeitgeber nachweisen können, eingeführt.

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ddt.8.o.3.  

Wie lange dauert der Urlaub für Entwicklungshilfe?

Die Dauer des Urlaubs für Entwicklungshilfe darf 6 Tage pro Jahr und Beurlaubtem nicht überschreiten. 

Der Urlaub kann je nach Erfordernis aufgeteilt werden.

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ddt.8.o.4.  

Welche Einsätze können zur Bewilligung eines Urlaubs für Entwicklungszusammenarbeit in Betracht gezogen werden?

Folgende Einsätze können zur Bewilligung eines Urlaubs für Entwicklungszusammenarbeit in Betracht gezogen werden:

  • Fahrten und Reisen in Verbindung mit der Identifikation, Planung, Ausführung, Weiterverfolgung, Überwachung und Bewertung von Entwicklungsprogrammen und -projekten zur Unterstützung von Bevölkerungen in Entwicklungsländern;
  • administrative und finanzielle Verwaltung eines Entwicklungsprogramms oder -projekts zu Gunsten der Bevölkerungen von Entwicklungsländern, dessen Durchführung einer Nichtregierungsorganisation obliegt;
  • Sitzungen von Experten und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen im Rahmen von internationalen Organisationen;
  • im Rahmen von Entwicklungsprogrammen und -projekten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit organisierte Austausche;
  • jegliche Art von Sitzung in Bezug auf die Entwicklungszusammenarbeit, zu der ein luxemburgischer Vertreter von dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister abgesandt wird.

ddt.8.o.5.  

Kann der Urlaub für Entwicklungshilfe auf den Jahresurlaub angerechnet werden?

Nein.

Der Urlaub für Entwicklungshilfe kann nicht auf den gesetzlich oder vertraglich festgelegten Jahresurlaub angerechnet werden.

Achtung: Vorbehaltlich der Zustimmung des Arbeitgebers kann der Urlaub für Entwicklungshilfe nicht an einen Teil des vergüteten Jahresurlaubs oder an eine krankheitsbedingte Abwesenheit angehängt werden, wenn die Abwesenheit auf diese Weise die Gesamtdauer des Jahresurlaubs überschreitet.

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ddt.8.o.6.  

Nach welchem Verfahren wird der Antrag auf Urlaub für Entwicklungshilfe gestellt?

Personen, die in den Genuss eines Urlaubs für Entwicklungshilfe kommen wollen, müssen einzeln mindestens drei Monate vorher einen Antrag in dreifacher Ausfertigung auf dem vorgeschriebenen Formular bei Direction de la coopération au développement des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten (Ministère des Affaires étrangères et européennes) einreichen.

ddt.8.o.7.  

Wer übernimmt die Vergütung für den Urlaub für Entwicklungshilfe?

Die Pauschal- oder Ausgleichsentschädigung entspricht einem durchschnittlichen Tageslohn (Berechnung wie beim Jahresurlaub), wobei diese Entschädigung das Vierfache des sozialen Mindesttaglohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr nicht überschreiten darf.

Der Arbeitgeber streckt die Vergütung vor, die ihm vom Staat erstattet wird.

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Letzte Aktualisierung : 27. Januar 2014 13:10:04 MEZ