ddt.17.b Die gemischten Betriebsräte
- Introduction
- Welche Unternehmen sind zur Einrichtung eines gemischten Betriebsrats verpflichtet?
- In welchen Bereichen verfügt der gemischte Betriebsrat über eine Mitentscheidungsbefugnis?
- In welchen Bereichen muss die Unternehmensführung den gemischten Betriebsrat unterrichten und anhören?
- In welchen Bereichen hat der gemischte Betriebsrat eine Aufsichtsfunktion?
- In welchen anderen Bereichen muss die Unternehmensführung den gemischten Betriebsrat anhören?
- Wer führt den Vorsitz im gemischten Betriebsrat?
- Wie tritt der gemischte Betriebsrat zusammen?
- Wie häufig muss der gemischte Betriebsrat zusammentreten?
- Wer legt die Tagesordnung für die Sitzungen des gemischten Betriebsrats fest?
- Wo tritt der gemischte Betriebsrat zusammen?
- Wie werden die Entscheidungen und Stellungnahmen des gemischten Betriebsrats getroffen?
- Was geschieht, wenn Uneinigkeit in Bezug auf eine Entscheidung besteht?
- Was geschieht, wenn sich im Rahmen einer Anhörung unterschiedliche Stellungnahmen ergeben?
- Wie lange dauert das Mandat der Mitglieder des gemischten Betriebsrats?
- In welchen Fällen endet das Mandat eines Mitglieds des gemischten Betriebsrats?
- In welchen Fällen ist ein stellvertretendes Mitglied dazu berufen, ein ordentliches Mitglied zu ersetzen?
- Welche Vergütung erhält das Mitglied des gemischten Betriebsrats für die Ausübung seines Mandats?
- Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Berater des gemischten Betriebsrats für die Ausübung seines Mandats freizustellen?
- Kann der Arbeitgeber ein Mitglied des gemischten Betriebsrats entlassen?
ddt.17.b.1.
Introduction
La loi du 23 juillet 2015 prévoit que les dispositions du Code du travail concernant le comité mixte à savoir les articles L. 421-1 à 425-4 continuent à s’appliquer aux comités mixtes en place au moment de l’entrée en vigueur de la loi, c’est-à-dire au 1er janvier 2016 et ce jusqu’aux prochaines élections.
ddt.17.b.2.
Welche Unternehmen sind zur Einrichtung eines gemischten Betriebsrats verpflichtet?
Alle Industrie-, Handwerks- und Handelsunternehmen des privaten Sektors mit Sitz in Luxemburg, die in den letzten drei Jahren in der Regel mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigt haben, müssen einen gemischten Betriebsrat einrichten.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.3.
In welchen Bereichen verfügt der gemischte Betriebsrat über eine Mitentscheidungsbefugnis?
Der gemischte Betriebsrat verfügt in folgenden Bereichen über eine Mitentscheidungsbefugnis:
- die Einführung oder der Einsatz technischer Anlagen, die zur Kontrolle des Verhaltens und der Leistung des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz bestimmt sind;
- die Einführung oder die Änderung von Maßnahmen betreffend die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die Vorbeugung von Berufskrankheiten;
- die Erstellung oder die Änderung der allgemeinen Auswahlkriterien für die Einstellung, die Beförderung, die Versetzung und die Entlassung sowie gegebenenfalls der Kriterien, die darüber entscheiden, welche Arbeitnehmer vorrangig in die Frührente zu entlassen sind;
- die Erstellung oder die Änderung der allgemeinen Kriterien für die Bewertung der Arbeitnehmer;
- die Erstellung oder die Änderung der Betriebsordnung oder der Werksordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge;
- die Gewährung von Gratifikationen für Arbeitnehmer, deren Initiativen oder Vorschläge für technische Verbesserungen sich für das Unternehmen als besonders nützlich erwiesen haben.
Das Arbeitsgesetzbuch führt aus, dass der gemischte Betriebsrat im Rahmen der Einrichtung einer personenbezogenen Datenverarbeitung am Arbeitsplatz zu Überwachungszwecken über eine Mitentscheidungsbefugnis verfügt, wenn die geplante Verarbeitung dieser Daten
- die Sicherheits- und Gesundheitsbelange der Arbeitnehmer betrifft; oder
- die vorübergehende Kontrolle der Produktion oder der Leistungen des Arbeitnehmers betrifft, sofern eine solche Maßnahme das einzige Mittel ist, um das genaue Gehalt zu bestimmen; oder
- im Rahmen einer Arbeitsorganisation mit gleitender Arbeitszeit entsprechend dem vorliegenden Gesetzbuch erfolgt.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.4.
In welchen Bereichen muss die Unternehmensführung den gemischten Betriebsrat unterrichten und anhören?
Bestehen einer Informations-/Anhörungsverpflichtung
Die Unternehmensführung muss den gemischten Betriebsrat unterrichten und anhören, bevor er wichtige Entscheidungen trifft im Zusammenhang mit:
- dem Bau, dem Umbau oder der Erweiterung von Produktions- oder Verwaltungsanlagen;
- der Einführung, der Verbesserung, der Erneuerung oder der Umwandlung von Ausrüstungen;
- der Einführung, der Verbesserung, der Erneuerung oder der Umwandlung von Arbeitsmethoden und Produktionsverfahren, ausgenommen Produktionsgeheimnisse.
Die Unternehmensführung ist außerdem verpflichtet, den gemischten Betriebsrat über die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Arbeitsbedingungen und -umgebung zu unterrichten.
Die Unternehmensführung muss den gemischten Betriebsrat mindestens einmal jährlich über den derzeitigen und voraussichtlichen Arbeitskräftebedarf im Unternehmen und über die beruflichen Fort- und Weiterbildungs- sowie Umschulungsmaßnahmen informieren und anhören, die möglicherweise die Arbeitnehmer des Unternehmens betreffen könnten.
Darüber hinaus muss die Unternehmensführung den gemischten Betriebsrat mindestens einmal jährlich über den Abschluss beschäftigungsfördernder Verträge, berufseinführender Verträge sowie berufseinführender Verträge für Diplominhaber unterrichten und anhören.
Ferner ist die Unternehmensführung verpflichtet, den gemischten Betriebsrat über alle wirtschaftlichen oder finanziellen Entscheidungen zu unterrichten und anzuhören, die einen entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensstruktur oder den Beschäftigungsstand haben können, insbesondere über Entscheidungen in Bezug auf:
§ das Produktions- und Verkaufsvolumen;
§ das Programm und die Ausrichtung der Produktion;
§ die Investitionspolitik;
§ die Pläne zur Beendigung der Betriebstätigkeit, sowie zur Unternehmensübertragung oder -teilübertragung;
§ die Pläne zur Einschränkung oder Ausdehnung der Unternehmenstätigkeit;
§ die Pläne zu einer Unternehmensfusion;
§ die Pläne zur Änderung der Unternehmensorganisation;
§ die Einführung, die Änderung und die Abschaffung einer betrieblichen Zusatzrente.
Bei der Unterrichtung und Anhörung des gemischten Betriebsrats muss es auf jeden Fall um die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Personalstärke und -struktur sowie auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter des Unternehmens gehen. Außerdem muss es dabei um die sozialen Maßnahmen insbesondere im Bereich der Berufsfortbildung und Umschulung gehen, die die Unternehmensführung getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.
Unterrichtung und Anhörung des gemischten Betriebsrats müssen grundsätzlich vor der geplanten Entscheidung stattfinden, es sei denn, dass dadurch die Führung des Betriebs oder eines Betriebsteils behindert oder die Verwirklichung eines beabsichtigten Vorhabens gefährdet werden könnten. In diesen Fällen muss die Unternehmensführung dem gemischten Betriebsrat innerhalb von drei Tagen alle notwendigen Informationen und Erläuterungen geben.
Zu beachten
Außerdem ist die Unternehmensführung verpflichtet, den gemischten Betriebsrat mindestens zweimal jährlich schriftlich über die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung die Unternehmensführung zu unterrichten und anzuhören.
Zu diesem Zweck legt sie dem gemischten Betriebsrat einen Gesamtbericht über die Tätigkeit des Unternehmens, den Umsatz, die Gesamtsummen der Produktions- und Betriebsergebnisse, die Bestellungen, die Entwicklung der Struktur, die Höhe der Vergütungen sowie die getätigten Investitionen vor.
Ist das Unternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft errichtet, sind Vorstand oder Geschäftsführung darüber hinaus dazu verpflichtet, dem gemischten Betriebsrat die Gewinn- und Verlustrechnung, die Jahresbilanz, den Bericht der Rechnungsprüfer und gegebenenfalls den Bericht des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung sowie alle anderen Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre unterbreitet werden, vorzulegen, bevor sie der Hauptversammlung der Aktionäre vorgelegt werden.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.5.
In welchen Bereichen hat der gemischte Betriebsrat eine Aufsichtsfunktion?
Der gemischte Betriebsrat hat eine Aufsichtsfunktion in Bezug auf die Verwaltung sozialer Unternehmensprojekte zugunsten der Arbeitnehmer oder ihrer Familien. Hierzu gehören auch die Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die Wohnsituation der Arbeitnehmer zu verbessern oder abzusichern.
Um diese Aufsichtsfunktion erfüllen zu können, erhält der gemischte Betriebsrat von der Unternehmensführung mindestens einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht.
Darüber hinaus muss der gemischte Betriebsrat im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse darüber wachen, dass die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, die berufliche Fortbildung und Beförderungen sowie in Bezug auf die Vergütung und die Arbeitsbedingungen sichergestellt ist.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.6.
In welchen anderen Bereichen muss die Unternehmensführung den gemischten Betriebsrat anhören?
Die Unternehmensführung ist verpflichtet, den gemischten Betriebsrat vorab anzuhören, wenn er beabsichtigt, Teilzeitarbeitsplätze im Unternehmen oder in einem seiner Betriebe einzurichten.
Ebenso ist die Unternehmensführung verpflichtet, den gemischten Betriebsrat vorab anzuhören, wenn er beabsichtigt, mit Leiharbeitnehmern zu arbeiten oder wenn er beabsichtigt, Arbeitnehmer auszuleihen oder anderen Arbeitgebern vorübergehend zur Verfügung zu stellen.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.7.
Wer führt den Vorsitz im gemischten Betriebsrat?
Die Unternehmensführung oder dessen Beauftragter führen den Vorsitz im gemischten Betriebsrat.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.8.
Wie tritt der gemischte Betriebsrat zusammen?
Der gemischte Betriebsrat tritt zusammen:
- auf schriftliche Einladung der Unternehmensführung oder seines Beauftragten;
- auf schriftliche Einladung der Unternehmensführung oder seines Beauftragten, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des gemischten Betriebsrats ihn schriftlich darum bitten.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.9.
Wie häufig muss der gemischte Betriebsrat zusammentreten?
Das Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass die Unternehmensführung oder sein Beauftragter den gemischten Betriebsrat mindestens einmal pro Vierteljahr einberufen müssen.
Außerordentliche Sitzungen sind möglich, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des gemischten Betriebsrats dies schriftlich beantragen.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.10.
Wer legt die Tagesordnung für die Sitzungen des gemischten Betriebsrats fest?
Die Tagesordnung wird gemeinsam festgelegt von:
- der Unternehmensführung oder seinem Beauftragten; und
- dem Sekretär.
Diese Tagesordnung muss den Mitgliedern des gemischten Betriebsrats mindestens fünf Tage vor der Sitzung mitgeteilt werden.
Die Tagesordnung muss insbesondere die Fragen umfassen, die in einem Antrag formuliert wurden, der von mindestens einem Viertel der Mitglieder drei Tage vor der Sitzung vorgelegt wurde.
Wird der Antrag nach Mitteilung der Tagesordnung vorgelegt, muss die Unternehmensführung oder ihr Beauftragter die Mitglieder des gemischten Betriebsrats innerhalb von 24 Stunden hierüber informieren.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.11.
Wo tritt der gemischte Betriebsrat zusammen?
Die Sitzungen des gemischten Betriebsrats finden in einem Raum statt, der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Der Arbeitgeber muss überdies die Ausstattung zur Verfügung stellen, die für die Sitzungen und die Arbeit des Sekretärs des gemischten Betriebsrats erforderlich ist.
Die Sitzungen des gemischten Betriebsrats finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit während der Arbeitszeit statt.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.12.
Wie werden die Entscheidungen und Stellungnahmen des gemischten Betriebsrats getroffen?
Die Entscheidungen und Stellungnahmen des gemischten Betriebsrats werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aus der Gruppe der Arbeitgebervertreter und der Stimmen aus der Gruppe der Arbeitnehmervertreter gefasst.
Die Gruppe der Arbeitnehmervertreter ist verpflichtet, den Betriebsratsmitgliedern und dem Gleichstellungsbeauftragten regelmäßig über die Tätigkeit des gemischten Betriebsrats Bericht zu erstatten.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.13.
Was geschieht, wenn Uneinigkeit in Bezug auf eine Entscheidung besteht?
Sind sich die Gruppe der Arbeitgebervertreter und die der Arbeitnehmervertreter uneinig, kann eine der beiden Gruppen aufgrund dieser Uneinigkeit ein Schlichtungs- oder Vermittlungsverfahren vor dem Office National de Conciliation (ONC) anstrengen.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.14.
Was geschieht, wenn sich im Rahmen einer Anhörung unterschiedliche Stellungnahmen ergeben?
Geben beide Vertretergruppen im Rahmen einer Anhörung in den Bereichen, in denen der gemischte Betriebsrat über ein Anhörungsrecht verfügt, unterschiedliche Stellungnahmen ab, müssen diese auf jeden Fall dem Verwaltungsrat oder gegebenenfalls der Unternehmensführung mitgeteilt werden.
Diese müssen den gemischten Betriebsrat darüber informieren, welche Folgen diese Stellungnahme hat.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.15.
Wie lange dauert das Mandat der Mitglieder des gemischten Betriebsrats?
Die Mitglieder des gemischten Betriebsrats werden für einen Zeitraum von 5 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.16.
In welchen Fällen endet das Mandat eines Mitglieds des gemischten Betriebsrats?
Das Mandat eines Mitglieds im gemischten Betriebsrat endet in folgenden Fällen:
- beim Tod des Mitglieds des gemischten Betriebsrats;
- beim freiwilligen Verzicht auf das Mandat;
- beim Verlust des passiven Wahlrechts;
- bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.17.
In welchen Fällen ist ein stellvertretendes Mitglied dazu berufen, ein ordentliches Mitglied zu ersetzen?
Ein stellvertretendes Mitglied ist dazu berufen, ein ordentliches Mitglied zu ersetzen, wenn das Mandat des ordentlichen Mitglieds aus einem der vier in Frage 15 aufgezählten Gründen endet oder wenn das ordentliche Mitglied verhindert ist.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.18.
Welche Vergütung erhält das Mitglied des gemischten Betriebsrats für die Ausübung seines Mandats?
Die Zeit, die die Mitglieder (ordentliche und stellvertretende) bei den Sitzungen des gemischten Betriebsrats verbringen, wird als Arbeitszeit vergütet.
Mit dem Mandat des Vertreters im gemischten Betriebsrat ist keine spezielle Vergütung verbunden.
Außerdem übernimmt das Unternehmen die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern des gemischten Betriebsrats während der Ausübung ihres Mandats entstehen.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.19.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Berater des gemischten Betriebsrats für die Ausübung seines Mandats freizustellen?
Ja.
Der Arbeitgeber eines Beraters ist verpflichtet, ihm die Ausübung seines Mandates zu ermöglichen und ihm die nicht vergüteten Arbeitsfreistellungen zu gewähren, die zu diesem Zweck notwendig sind. Er darf diese Arbeitsfreistellungen nur dann ablehnen, wenn dadurch der normale Betrieb seines Unternehmens behindert würde.
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- Rechtsgrundlage
ddt.17.b.20.
Kann der Arbeitgeber ein Mitglied des gemischten Betriebsrats entlassen?
Die Entlassung eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds des gemischten Betriebsrats erfordert unbedingt die Zustimmung des gemischten Betriebsrats.
Der gemischte Betriebsrat entscheidet mit absoluter Mehrheit der Stimmen der Gruppe der Arbeitgebervertreter und der Stimmen der Gruppe der Arbeitnehmervertreter. Bei Uneinigkeiten muss die Entlassung vom Arbeitsgericht (TT) genehmigt werden.
Bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten eines Mitglieds des gemischten Betriebsrats kann der Arbeitgeber eine sofortige Suspendierung aussprechen, bis das Arbeitsgericht über die Auflösung des Arbeitsvertrags entscheidet.
Das Mitglied des gemischten Betriebsrats, das von einer Suspendierung betroffen ist, kann innerhalb von acht Tagen nach Mitteilung der Suspendierung beim Präsidenten des Arbeitsgerichts beantragen, dass dieser eine Entscheidung über die Fortzahlung oder Aussetzung seiner Vergütung trifft, bis der Rechtsstreit endgültig entschieden ist.
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für:
- ehemalige Mitglieder des gemischten Betriebsrats für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Ablauf ihres Mandats;
- Bewerber für den gemischten Betriebsrat für einen Zeitraum von drei Monaten ab Einreichung ihrer Bewerbung.
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- Rechtsgrundlage
