ddt.16.b Die Wiedereingliederung der Arbeitnehmer, die nicht mehr fähig sind, ihre letzte Beschäftigung weiter auszuüben
- Wer kann in den Genuss einer Wiedereingliederung gelangen?
- Was versteht man unter interner Wiedereingliederung?
- Wie sieht das Verfahren zur Wiedereingliederung aus?
- Kann die gemischte Kommission eine interne Wiedereingliederung mit Reduzierung der Arbeitszeit beschließen?
- Hat der Arbeitnehmer im Falle einer Wiedereingliederung Anspruch auf Kündigungsschutz?
- Ist die interne Wiedereingliederung für die Arbeitgeber verpflichtend?
- Was passiert, wenn der Arbeitgeber sich weigert, seinen Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz wiedereinzugliedern?
- Kann der Arbeitnehmer Widerspruch gegen einen Beschluss der gemischten Kommission zur internen Wiedereingliederung einlegen?
- Was geschieht mit dem Arbeitsvertrag während der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss zur internen Wiedereingliederung?
- Kann die gemischte Kommission den Arbeitgeber von der Verpflichtung zur internen Wiedereingliederung befreien?
- Endet der befristete Arbeitsvertrag mit seinem Ablauftermin trotz Einleitung des Wiedereingliederungsverfahrens?
- Was versteht man unter externer Wiedereingliederung?
- Wer kann in den Genuss einer externen Wiedereingliederung gelangen?
- Ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Verfahren zur Anpassung des Arbeitsvertrags im Fall einer internen Wiedereingliederung einzuhalten?
- Was passiert, wenn sich die Fähigkeit des intern wiedereingegliederten Arbeitnehmers verbessert oder verschlechtert?
- Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich im Falle einer Lohnkürzung infolge der internen Wiedereingliederung?
- Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich im Falle einer Lohnkürzung infolge einer externen Wiedereingliederung?
- Was passiert mit dem Arbeitsvertrag im Falle einer externen Wiedereingliederung?
- Was passiert mit dem Arbeitsvertrag, wenn die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Krankengeld vor dem Beschluss der gemischten Kommission ablaufen?
ddt.16.b.1.
Wer kann in den Genuss einer Wiedereingliederung gelangen?
Ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, der keine Erwerbsminderungsrente bezieht, aber aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund eines Gebrechens nicht in der Lage ist, seine letzte Beschäftigung weiter auszuüben, kann in den Genuss einer internen Wiedereingliederung bei seinem Arbeitgeber oder einer externen Wiedereingliederung außerhalb des Unternehmens, bei dem er angestellt ist, auf dem Arbeitsmarkt gelangen.
Arbeitnehmer, die ihre letzte Beschäftigung seit weniger als drei Jahren ausüben, können nicht in den Genuss einer internen beruflichen Wiedereingliederung gelangen, es sei denn, sie sind im Besitz einer Bescheinigung über die Eignung für diese Beschäftigung, die bei ihrer Einstellung für diese letzte Beschäftigung vom zuständigen Arbeitsmediziner ausgestellt wurde. Der zuständige Arbeitsmediziner informiert die gemischte Kommission anlässlich ihrer Anrufung darüber.
Außerdem können folgende Personen in den Genuss einer externen Wiedereingliederung gelangen:
- Empfänger einer Erwerbsminderungsrente, welchen diese Rente entzogen wurde, die jedoch unfähig sind, die mit ihrer letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen;
- Personen, die Krankengeld aus der Kranken- oder der Unfallversicherung beziehen und deren Arbeitsvertrag nach der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde oder deren Arbeitsvertrag aus von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen geendet hat, und die nicht als erwerbsunfähig gelten, sondern als unfähig, ihre letzte Beschäftigung auszuüben;
- Empfänger einer gemäß Artikel 102 des Sozialversicherungsgesetzbuchs bewilligten Vollrente aufgrund einer arbeitnehmerischen Tätigkeit, welchen diese Rente in Anwendung von Artikel 123 Unterabsatz 5 des Sozialversicherungsgesetzbuchs entzogen wurde, weil sie zwar nicht mehr als voll erwerbsunfähig gelten, jedoch unfähig sind, die mit ihrer letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen;
- Personen, die intern wiedereingegliedert wurden und deren Arbeitsverhältnis aufgrund der Weigerung des Arbeitgebers, die interne Wiedereingliederung vorzunehmen, beendet wurde (die Weigerung muss ordnungsgemäß von der gemischten Kommission festgestellt worden sein);
- Personen, die intern wiedereingegliedert wurden und deren Arbeitsverhältnis aufgrund des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder der Insolvenz des Arbeitgebers beendet wurde;
- Personen, die infolge einer Massenentlassung intern wiedereingegliedert wurden;
- Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Krankengeld vor dem Beschluss der gemischten Kommission abgelaufen ist (wenn der Grenzwert für die Übernahme durch die CNS von 52 Wochen während eines Bezugszeitraums von 104 Wochen erreicht wurde).
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.b.2.
Was versteht man unter interner Wiedereingliederung?
Begriffsbestimmungen
Die interne Wiedereingliederung besteht aus einer Zuweisung innerhalb des Unternehmens zu einem anderen Arbeitsplatz oder einer anderen Arbeitsregelung, die an die verbleibenden Fähigkeiten angepasst sind (z. B. eine Reduzierung der Arbeitszeit).
Ziel der Wiedereingliederung ist die Vereinfachung der Wiederaufnahme der Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens nach einer Periode der Arbeitsunfähigkeit.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.b.3.
Wie sieht das Verfahren zur Wiedereingliederung aus?
Zwei Verfahren können zu einer beruflichen Wiedereingliederung führen.
1. Vom Medizinischen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle Médical de la Sécurité Sociale - CMSS) eingeleitetes Wiedereingliederungsverfahren
Wenn der CMSS der Ansicht ist, dass der Betroffene unfähig sein könnte, die mit seiner letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen, ruft er mit Einwilligung des Betroffenen die gemischte Kommission und den zuständigen Arbeitsmediziner an.
Der CMSS informiert den Arbeitgeber durch Zusendung einer Kopie des entsprechenden Dokuments darüber.
Der zuständige Arbeitsmediziner bestellt den Betroffenen zu einer Untersuchung ein.
Dabei können sich mehrere Situationen ergeben:
- Unfähigkeit des Arbeitnehmers: Ist der Arbeitsmediziner der Ansicht, dass der Arbeitnehmer unfähig ist, die mit seiner letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen, schickt er die Unterlagen binnen 3 Wochen nach der Anrufung an die gemischte Kommission, welche über eine interne oder externe berufliche Wiedereingliederung des Betroffenen entscheidet, nachdem sie festgestellt hat, dass der Versicherte die für eine interne oder externe berufliche Wiedereingliederung vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Der zuständige Arbeitsmediziner informiert den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer durch Zusendung einer Kopie des entsprechenden Dokuments darüber.
- Fähigkeit des Arbeitnehmers: Ist der Arbeitsmediziner der Ansicht, dass der Arbeitnehmer fähig ist, die mit seiner letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen, schickt er die Unterlagen binnen 3 Wochen nach der Anrufung an die gemischte Kommission, welche einen Beschluss zur Ablehnung der beruflichen Wiedereingliederung fasst.
Sobald dieser Beschluss rechtskräftig ist, ist er in Sachen Sozialversicherung bindend und beendet automatisch den Anspruch auf Krankengeld oder den Anspruch auf eine Vollrente der Unfallversicherung, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Feststellung der Fähigkeit durch den zuständigen Arbeitsmediziner.
- Nichterscheinen des Arbeitnehmers zum Termin beim Arbeitsmediziner: Leistet der Betroffene der Vorladung durch den zuständigen Arbeitsmediziner ohne triftigen Grund binnen der gesetzten Frist keine Folge, gilt er als fähig, die mit seiner letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen. Der zuständige Arbeitsmediziner informiert den CMSS und die gemischte Kommission binnen 3 Wochen ab ihrer Anrufung darüber. Die gemischte Kommission lehnt die berufliche Wiedereingliederung ab. Sobald dieser Beschluss rechtskräftig ist, ist er in Sachen Sozialversicherung bindend und beendet automatisch den Anspruch auf Krankengeld oder den Anspruch auf eine Vollrente der Unfallversicherung, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Einbestellung zum zuständigen Arbeitsmediziner.
Die gemischte Kommission prüft den Fall binnen 40 Tagen ab ihrer Anrufung anhand der ihr vom zuständigen Arbeitsmediziner vorgelegten Unterlagen, um einen Beschluss bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung zu treffen.
2. Vom zuständigen Arbeitsmediziner eingeleitetes Wiedereingliederungsverfahren
Stellt der Arbeitsmediziner die Unfähigkeit des Arbeitnehmers, eine Beschäftigung auszuüben, fest, bieten sich ihm je nach Sachlage mehrere Möglichkeiten:
- Der Arbeitsmediziner muss die gemischte Kommission sofort anrufen, wenn die folgenden 3 Bedingungen erfüllt sind:
- das Unternehmen beschäftigt 25 oder mehr Arbeitnehmer
- der Arbeitnehmer hat eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren
- der Arbeitnehmer hat einen risikobehafteten Arbeitsplatz
Der zuständige Arbeitsmediziner ruft die gemischte Kommission durch Übermittlung seiner Stellungnahme an. Diese entscheidet, der internen beruflichen Wiedereingliederung zuzustimmen oder sie abzulehnen.
Der zuständige Arbeitsmediziner informiert den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer durch Zusendung einer Kopie des entsprechenden Dokuments darüber.
Im Falle einer internen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers muss die Eignung für diesen neuen Arbeitsplatz vom zuständigen Arbeitsmediziner festgestellt werden. Nach Eingang des Beschlusses der gemischten Kommission muss der Arbeitgeber dem Arbeitsmediziner einen Arbeitgeberantrag mit den Angaben bezüglich der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgaben sowie eine Kopie des Beschlusses der gemischten Kommission zukommen lassen. Der Arbeitsmediziner entscheidet über die Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung, um die ärztliche Eignungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung belegt, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht der beruflichen Wiedereingliederung nachgekommen ist.
- Der Arbeitsmediziner kann die gemischte Kommission anrufen, muss aber nicht, wenn
- das Unternehmen weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigt
- der Arbeitnehmer eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren hat
- der Arbeitnehmer einen risikobehafteten Arbeitsplatz hat
Der Arbeitsmediziner kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers die gemischte Kommission anrufen. Die gemischte Kommission entscheidet, der internen beruflichen Wiedereingliederung zuzustimmen oder sie abzulehnen. Der zuständige Arbeitsmediziner muss die Einwilligung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers anlässlich der Anrufung der gemischten Kommission an diese übermitteln.
- Der Arbeitsmediziner kann die gemischte Kommission nicht im Hinblick auf eine interne Wiedereingliederung anrufen, wenn der betroffene Arbeitnehmer keine mindestens 10-jährige Betriebszugehörigkeit auf einem risikobehafteten Arbeitsplatz aufzuweisen hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der für eine bestimmte Stelle als ungeeignet erklärt wurde, sofern möglich eine andere Stelle zuweisen, da er keinen Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz weiter beschäftigen kann, für den dieser vom Arbeitsmediziner für unfähig erklärt wurde. Kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigen, kann er ihm unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall jedoch nachweisen können, dass es ihm nicht mehr möglich war, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
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ddt.16.b.4.
Kann die gemischte Kommission eine interne Wiedereingliederung mit Reduzierung der Arbeitszeit beschließen?
Ja.
Im Fall einer internen Wiedereingliederung mit Reduzierung der Arbeitszeit darf diese Reduzierung jedoch nicht höher sein als die Hälfte der im vor dem Beschluss zur Wiedereingliederung geltenden Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit.
Die gemischte Kommission kann eine solche Reduzierung jedoch auf Anraten eines Arztes der ADEM oder eines diesbezüglich beauftragten Arztes auf bis zu 75 % der ursprünglichen Arbeitszeit erhöhen.
Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer müssen hierzu einen begründeten Antrag infolge der Übermittlung der Stellungnahme des zuständigen Arbeitsmediziners einreichen. Der Antragsteller muss seinem Antrag den Nachweis beifügen, dass der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber ordnungsgemäß über die Einreichung des Antrags informiert wurde, da der Antrag ansonsten nicht zulässig ist.
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ddt.16.b.5.
Hat der Arbeitnehmer im Falle einer Wiedereingliederung Anspruch auf Kündigungsschutz?
Ja.
Der Arbeitgeber ist ab dem Tag der Anrufung der gemischten Kommission durch den CMSS oder den zuständigen Arbeitsmediziner bis zum Ablauf des 12. Monats nach der Zustellung des Beschlusses der gemischten Kommission nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer die Kündigung seines Arbeitsvertrags mitzuteilen.
Wenn der Arbeitnehmer Widerspruch gegen den Beschluss zur internen Wiedereingliederung eingelegt hat, wird der Arbeitsvertrag bis zu dem Tag ausgesetzt, an dem der Widerspruch rechtskräftig erledigt ist.
Ab dem Tag der Anrufung der gemischten Kommission und bis zum Ablauf des 12. Monats nach der Zustellung des Beschlusses an den Arbeitgeber, die interne Wiedereingliederung vorzunehmen, sind eine vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung oder die Vorladung des Arbeitnehmers zum Vorgespräch nichtig und unwirksam.
Im Fall einer Kündigung während der Kündigungsschutzfrist kann der Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine Wiedereingliederungsmaßnahme hat, während der 15 auf die Vertragsbeendigung folgenden Tage durch einfachen Antrag an den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung und die Anordnung seiner Weiterbeschäftigung beziehungsweise seiner Wiedereingliederung beantragen.
Der Kündigungsschutz gilt jedoch nicht, wenn der befristete Arbeitsvertrag abläuft, im Fall einer Kündigung aus schwerwiegendem Grund, der auf das Handeln oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, oder auch im Fall der automatischen Beendigung des Vertrags von Rechts wegen.
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ddt.16.b.6.
Ist die interne Wiedereingliederung für die Arbeitgeber verpflichtend?
Die interne Wiedereingliederung ist für Arbeitgeber, die am Tag der Anrufung der gemischten Kommission mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigen, unbeschadet der Anzahl der bereits wiedereingegliederten Arbeitnehmer und unabhängig von der Anzahl der beschäftigten behinderten Arbeitnehmer, Pflicht.
Der Beweis, dass er weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigt, obliegt dem Arbeitgeber. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben, gilt diese Wiedereingliederungspflicht für jeden Betrieb einzeln.
Die gemischte Kommission kann den Arbeitgeber jedoch von der Wiedereingliederung befreien, wenn dieser diesbezüglich begründete Unterlagen vorgelegt hat, die beweisen, dass eine solche Wiedereingliederung für ihn mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre.
Der Begriff „schwerwiegende Nachteile“ ist äußerst restriktiv auszulegen. (vgl. FAQ 10)
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.b.7.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber sich weigert, seinen Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz wiedereinzugliedern?
Ein Arbeitgeber, der sich trotz seiner Verpflichtung zur internen Wiedereingliederung und ohne hierzu von der gemischten Kommission befugt zu sein, weigert, eine interne Wiedereingliederung vorzunehmen, ist verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe an den Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'Emploi) zu entrichten.
Diese Abgabe entspricht dem durchschnittlichen monatlichen steuerpflichtigen Einkommen im Laufe der 12 Kalendermonate vor dem Beschluss zur Wiedereingliederung. Sie ist von jedem Arbeitgeber zu entrichten, der seiner Wiedereingliederungspflicht nicht nachkommt, darf die Dauer von 24 Monaten jedoch nicht überschreiten.
Nach Feststellung der Weigerung des Arbeitgebers, die interne Wiedereingliederung vorzunehmen, legt die gemischte Kommission den als Ausgleichsabgabe zu zahlenden Betrag sowie die Zahlungsdauer fest.
Die Zustellung der Anordnung der gemischten Kommission zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe erfolgt per Einschreiben.
Falls der Arbeitgeber nicht einverstanden ist, muss er binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Zustellung der Anordnung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe per Einschreiben bei der gemischten Kommission schriftlich einen begründeten Widerspruch einlegen.
Im Falle eines Widerspruchs trifft die gemischte Kommission aufgrund der ihr zugestellten schriftlichen Begründung einen neuen kontradiktorischen mit Gründen versehenen Beschluss, gegen den vor den Gerichten der Sozialversicherung Widerspruch eingelegt werden kann.
Wird nicht ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt, wird die Abgabe unverzüglich nach Verstreichen der Widerspruchsfrist fällig.
Die Einregistrierungsverwaltung (Administration de l'enregistrement) ist für die Einnahme der Ausgleichsabgabe zuständig.
Im Falle der Nichtzahlung entsprechend der vorgeschriebenen Zahlungsweise erfolgt die Beitreibung wie in Sachen Einregistrierungsgebühren.
Die Zahlung dieser Abgabe befreit den Arbeitgeber nicht von allen anderen Verpflichtungen. Seine Verpflichtungen, wie sie von den gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitsvertrag vorgesehen sind, d. h. die Einhaltung des Kündigungsverfahrens, der Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Pflicht zur Zahlung einer Abfindung, bleiben bestehen.
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ddt.16.b.8.
Kann der Arbeitnehmer Widerspruch gegen einen Beschluss der gemischten Kommission zur internen Wiedereingliederung einlegen?
Ja.
Gegen den Beschluss der gemischten Kommission zur internen Wiedereingliederung kann binnen einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses Widerspruch beim Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) eingelegt werden.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.b.9.
Was geschieht mit dem Arbeitsvertrag während der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss zur internen Wiedereingliederung?
Wenn der Arbeitnehmer Widerspruch gegen den Beschluss zur internen Wiedereingliederung eingelegt hat, wird der Arbeitsvertrag bis zu dem Tag ausgesetzt, an dem der Widerspruch rechtskräftig erledigt ist.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
ddt.16.b.10.
Kann die gemischte Kommission den Arbeitgeber von der Verpflichtung zur internen Wiedereingliederung befreien?
Ja.
Die gemischte Kommission kann einen Arbeitgeber, der diesbezüglich begründete Unterlagen vorgelegt hat und beweist, dass eine solche Wiedereingliederung für ihn mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, von der Wiedereingliederung befreien.
Unter schwerwiegenden Nachteilen sind insbesondere finanzielle und wirtschaftliche Folgen zu verstehen, die das Überleben des Unternehmens gefährden könnten.
In einem Beschluss hat das Gericht die schwerwiegenden Nachteile wie folgt definiert: „Schwerwiegende Nachteile, d. h. ein bedeutender und ernstzunehmender Schaden, der durch eine den Interessen des Arbeitgebers schadende Handlung entstanden ist, welche Handlung ernstzunehmende Konsequenzen und widrige Folgen mit sich bringen kann, sind außer im Falle einer Insolvenz im Sinne einer Verringerung der Produktivität, einer Beeinflussung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt, der wirtschaftlichen Konkurrenz, der Rationalisierung und der Kosten und Interessen des Unternehmens für eine spezielle Schulung des betroffenen Arbeitnehmers zu verstehen.“
Um eine objektive Entscheidung zu gewährleisten, obliegt es ausschließlich der gemischten Kommission, dem Arbeitgeber eine solche Ausnahmeregelung einzuräumen.
Der Begriff „schwerwiegende Nachteile“ ist äußerst restriktiv auszulegen.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.b.11.
Endet der befristete Arbeitsvertrag mit seinem Ablauftermin trotz Einleitung des Wiedereingliederungsverfahrens?
Ja.
Die Bestimmungen über die interne Wiedereingliederung verhindern nicht den Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.b.12.
Was versteht man unter externer Wiedereingliederung?
Begriffsbestimmungen
Wenn sich eine interne Wiedereingliederung als unmöglich erweist, beschließt die gemischte Kommission eine externe Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt und der Arbeitnehmer gelangt in den Genuss des Status einer Person in externer Wiedereingliederung.
Der Arbeitnehmer wird dann von Amts wegen ab dem Folgetag der Zustellung des Beschlusses zur externen Wiedereingliederung als Arbeitsuchender bei der ADEM gemeldet.
Die Person behält den Status als Person in einer beruflichen Wiedereingliederung, selbst wenn sie eine neue Beschäftigung annimmt und sie anschließend wieder verliert, solange sie die zur Ausführung der mit ihrer letzten Beschäftigung vor dem Beschluss zur beruflichen Wiedereingliederung zusammenhängenden Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten nicht wiedererlangt hat.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.b.13.
Wer kann in den Genuss einer externen Wiedereingliederung gelangen?
In den Genuss einer externen Wiedereingliederung können folgende Personen gelangen:
- Empfänger einer Erwerbsminderungsrente, welchen diese Rente entzogen wurde, die jedoch unfähig sind, die mit ihrer letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen;
- Personen, die Krankengeld aus der Kranken- oder Unfallversicherung beziehen und deren Arbeitsvertrag nach der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde oder deren Arbeitsvertrag aus von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen geendet hat, und die nicht als erwerbsunfähig gelten, sondern als unfähig, ihre letzte Beschäftigung auszuüben;
- Empfänger einer gemäß Artikel 102 des Sozialversicherungsgesetzbuchs bewilligten Vollrente aufgrund einer arbeitnehmerischen Tätigkeit, welchen diese Rente in Anwendung von Artikel 123 Unterabsatz 5 des Sozialversicherungsgesetzbuchs entzogen wurde, weil sie zwar nicht mehr als voll erwerbsunfähig gelten, jedoch unfähig sind, die mit ihrer letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen; Personen, die intern wiedereingegliedert wurden und deren Arbeitsverhältnis aufgrund der Weigerung des Arbeitgebers, die interne Wiedereingliederung vorzunehmen, beendet wurde (die Weigerung muss ordnungsgemäß von der gemischten Kommission festgestellt worden sein);
- Personen, die intern wiedereingegliedert wurden und deren Arbeitsverhältnis aufgrund des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder der Insolvenz des Arbeitgebers beendet wurde;
- Personen, die infolge einer Massenentlassung intern wiedereingegliedert wurden;
- Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Krankengeld vor dem Beschluss der gemischten Kommission abgelaufen ist (wenn der Grenzwert für die Übernahme durch die CNS von 52 Wochen während eines Bezugszeitraums von 104 Wochen erreicht wurde).
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.b.14.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Verfahren zur Anpassung des Arbeitsvertrags im Fall einer internen Wiedereingliederung einzuhalten?
Nein.
Das Verfahren für die einseitige Änderung einer wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags findet im Fall der internen Wiedereingliederung keine Anwendung.
Diese Ausnahmeregelung vom allgemeinen Recht erklärt sich dadurch, dass für die interne Wiedereingliederung eine Änderung der Arbeitsstelle oder der Arbeitsregeln (z. B. Reduzierung der Arbeitszeit, Neueinstufung auf einer anderen Arbeitsstelle mit Verringerung der Entlohnung) Voraussetzung ist.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.b.15.
Was passiert, wenn sich die Fähigkeit des intern wiedereingegliederten Arbeitnehmers verbessert oder verschlechtert?
Die Arbeitsfähigkeit von wiedereingegliederten Arbeitnehmern wird regelmäßig und mindestens alle 2 Jahre neu beurteilt.
Der zuständige Arbeitsmediziner nimmt entweder angesichts der in seiner ursprünglichen Stellungnahme bestimmten Häufigkeit oder auf Antrag des Vorsitzenden der gemischten Kommission eine medizinische Neubeurteilung der in beruflicher Wiedereingliederung befindlichen Person vor. Er setzt die gemischte Kommission anhand einer begründeten Stellungnahme hiervon in Kenntnis.
Stellt der zuständige Arbeitsmediziner anlässlich dieser Neubeurteilung fest, dass der Zustand des in beruflicher Wiedereingliederung befindlichen Arbeitnehmers, der wieder eine Arbeit an einem angepassten Arbeitsplatz aufgenommen hat, eine Verminderung der Arbeitszeit oder eine neue Anpassung des Arbeitsplatzes erfordert, ruft er die gemischte Kommission an, damit sie eine Entscheidung über die Arbeitszeit oder die Modalitäten zur Anpassung des Arbeitsplatzes trifft.
Stellt der zuständige Arbeitsmediziner anlässlich dieser Neubeurteilung fest, dass die Verminderung der Arbeitszeit medizinisch nur noch teilweise oder in ihrer Gesamtheit nicht mehr begründet ist, ruft er die gemischte Kommission an, die über die Anpassung der Arbeitszeit befindet. Diese Entscheidung tritt nach einer Frist von 6 Monaten ab dem Datum ihrer Mitteilung in Kraft.
Stellt der zuständige Arbeitsmediziner anlässlich dieser Neubeurteilung fest, dass der in beruflicher Wiedereingliederung befindliche Arbeitnehmer die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung von mit seiner letzten Beschäftigung vor dem Beschluss zur beruflichen Wiedereingliederung vergleichbaren Tätigkeiten wiedererlangt hat, ruft er die gemischte Kommission an, die über den Verlust des Sonderstatus und die Einstellung der Ausgleichsentschädigung oder der beruflichen Übergangsvergütung entscheidet. Diese Entscheidung tritt nach einer Frist von 6 Monaten ab dem Datum ihrer Mitteilung in Kraft.
Jeder in beruflicher Wiedereingliederung befindlichen Person, die sich dieser ärztlichen Neubeurteilung entzieht, werden die bezogenen Geldleistungen und gegebenenfalls der Status eines Arbeitnehmers in beruflicher Wiedereingliederung entzogen. Diese Entscheidung tritt am Datum ihrer Mitteilung in Kraft.
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ddt.16.b.16.
Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich im Falle einer Lohnkürzung infolge der internen Wiedereingliederung?
Bringt die interne Wiedereingliederung eine Lohnkürzung mit sich, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung durch den Beschäftigungsfonds in Höhe der Differenz zwischen seinem alten und seinem neuen Lohn.
Der alte Lohn wird auf der Grundlage des im Laufe der 12 des Wiedereingliederungsbeschlusses unmittelbar vorangehenden Kalendermonate bezogenen monatlichen Durchschnittseinkommen berechnet.
Sollte dieser Arbeitsvertrag seit weniger als zwölf Monaten in Kraft sein, wird der alte Lohn berechnet, indem die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrenze für die vollen Kalendermonate mit 12 multipliziert wird.
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ddt.16.b.17.
Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich im Falle einer Lohnkürzung infolge einer externen Wiedereingliederung?
Im Fall einer Lohnkürzung infolge einer externen Wiedereingliederung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung durch den Beschäftigungsfonds, vorausgesetzt, dem Arbeitnehmer wurde diese neue Beschäftigung von den Dienststellen der ADEM zugewiesen und er wurde anlässlich der Einstellungsuntersuchung für geeignet erklärt, die neue Stelle auszuüben.
Die Ausgleichsentschädigung steht dem in den Genuss einer externen Wiedereingliederung kommenden Arbeitnehmer in der Regel nur dann zu, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis eine Arbeitszeit vorsieht, die mindestens der Hälfte der im letzten, vor dem ersten Beschluss zur Wiedereingliederung geltenden Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit entspricht.
Bezieht sich die externe Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers auf mehrere vorhergehende Beschäftigungsverhältnisse, so ist die Summe der Arbeitszeiten dieser früheren Beschäftigungsverhältnisse für die Ermittlung der für den Anspruch auf Ausgleichsentschädigung erforderlichen neuen Arbeitszeit heranzuziehen. Die erforderliche Arbeitszeit kann durch die Kombination mehrerer Arbeitsplätze erreicht werden.
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ddt.16.b.18.
Was passiert mit dem Arbeitsvertrag im Falle einer externen Wiedereingliederung?
Für einen Arbeitnehmer, der unfähig ist, seine letzte Beschäftigung weiter auszuüben, endet der Arbeitsvertrag automatisch mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses der gemischten Kommission zur externen Wiedereingliederung.
Der Arbeitgeber hat weder Zahlungen für die Dauer der Kündigungsfrist noch eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu leisten.
Der Arbeitnehmer wird dann als Arbeitsuchender bei der ADEM gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld.
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ddt.16.b.19.
Was passiert mit dem Arbeitsvertrag, wenn die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Krankengeld vor dem Beschluss der gemischten Kommission ablaufen?
Der Arbeitsvertrag endet automatisch an dem Tag, an dem der Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld erlischt (d. h. wenn der Grenzwert von 52 Wochen krankheitsbedingte Abwesenheit während eines Bezugszeitraums von 104 Wochen erreicht wurde), selbst wenn die gemischte Kommission noch keine Entscheidung getroffen hat.
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