Nom du site

  
  

Recherche :


ddt.16.c  Das Formular E301 oder U1

ddt.16.c.1.  

Was versteht man unter einem Formular E301 oder U1?

Hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigungen hat der Grenzgänger-Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag gekündigt wurde oder abgelaufen ist, Anspruch auf dieselben Rechte wie jene, die ihre Tätigkeit in ihrem Wohnsitzland ausgeübt haben.

Zu diesem Zweck muss der Grenzgänger-Arbeitnehmer sich bei dem Arbeitsamt seines Wohnsitzlands registrieren lassen und von seinem letzten Arbeitgeber im Großherzogtum eine Arbeitsbestätigung ausstellen lassen und diese an die ADEM schicken, damit ihm eine E301- oder U1-Bestätigung zugeschickt wird.

Um eine E301- oder U1-Bestätigung zu erhalten, muss man die beigefügte Arbeitsbestätigung vom Arbeitgeber ausfüllen lassen und schnellstmöglich an die ADEM weiterleiten, die es dann übernimmt, das Formular E301 oder U1 an die zuständige Stelle im Wohnsitzland des Grenzgänger-Arbeitnehmers zu schicken, damit dieser in den Genuss der Arbeitslosenentschädigungen kommen kann.

ADEM

Service Maintien de l'Emploi / E301

B.P. 2208

L-1022 Luxemburg

Weitere Informationen…

ddt.16.c.2.  

Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zum Erhalt des Formulars E301 oder U1 erforderliche Arbeitsbestätigung nicht ausstellt?

Wenn der Arbeitgeber die zum Erhalt des Formulars E301 oder U1 von der ADEM erforderliche Arbeitsbestätigung nicht ausgestellt hat, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich direkt an die ADEM zu wenden.

Der über die Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Arbeitgeber informierte Sachbearbeiter wird sich dann mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen oder den Kontrolldienst der ADEM beauftragen, um die entsprechende Arbeitsbestätigung zu beschaffen.

Zu beachten ist, dass die zum Erhalt des Formulars E301 oder U1 erforderliche Arbeitsbescheinigung nicht mit der Arbeitsbescheinigung zu verwechseln ist, die der Arbeitgeber am Ende des Beschäftigungsverhältnisses für den Arbeitnehmer auszustellen hat.

Im Formular E301 oder U1 sind insbesondere die Entlohnungen der 4 letzten Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit anzuführen, während die Arbeitsbescheinigung ausschließlich den Tag des Dienstantritts des Arbeitnehmers und den der Beendigung des Dienstverhältnisses, die Art der ausgeübten Beschäftigung beziehungsweise der nacheinander ausgeübten Beschäftigungen sowie die Zeitspannen anzugeben hat, während derer diese Beschäftigungen ausgeübt wurden.

Weitere Informationen…

Weitere Informationen…

Letzte Aktualisierung : 19. Februar 2018 14:36:16 MEZ