ddt.16.a Der witterungsbedingte Arbeitsausfall
- Wer ist vom witterungsbedingten Arbeitsausfall betroffen?
- Welche Bedingungen sind zu erfüllen, um in den Genuss der Bestimmungen über den witterungsbedingten Arbeitsausfall zu kommen?
- Haben die betroffenen Arbeitnehmer und Auszubildenden Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung?
- Was ist unter „Schlechtwetter“ zu verstehen?
- Auf welche Jahreszeit können die Bestimmungen über den witterungsbedingten Arbeitsausfall Anwendung finden?
- Kann Hitze ein Grund für einen witterungsbedingten Arbeitsausfall sein?
- Wer trifft die Entscheidung über die Einstellung von Arbeiten aufgrund von Schlechtwetter?
- Können auch auf Baustellen im Ausland tätige Arbeitnehmer in den Genuss der Bestimmungen über den witterungsbedingten Arbeitsausfall kommen?
- Muss die Einstellung der Arbeiten aufgrund von Schlechtwetter immer einen ganzen Arbeitstag betreffen?
- Kann der Arbeitgeber nur einen Teil der Arbeitnehmer arbeitslos melden?
- Kann der von Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter betroffene Arbeitnehmer dazu verhalten werden, auf einer anderen Baustelle oder für ein anderes Unternehmen zu arbeiten?
- Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, während des witterungsbedingten Arbeitsausfalls andere Beschäftigungen anzunehmen?
- Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, andere Arbeitsbedingungen zu akzeptieren?
- Kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass er während der Schlechtwetterperioden am üblichen Arbeitsplatz erscheint?
- Muss der Arbeitgeber die Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter anzeigen?
- Welche Behörde ist für den witterungsbedingten Arbeitsausfall zuständig?
- Ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Fall von einem witterungsbedingten Arbeitsausfall eine Ausgleichsentschädigung für den Lohnausfall auszuzahlen?
- Wie hoch ist die im Fall von einem witterungsbedingten Arbeitsausfall geschuldete Ausgleichsentschädigung für die Entlohnung?
- Auf welche Entschädigung hat der Arbeitnehmer im Fall von Krankheit, Jahresurlaub, Betriebsurlaub oder Feiertagen Anspruch?
- Unterliegt die Ausgleichsentschädigung für den Lohnausfall dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen?
- Hat der Arbeitnehmer ab der ersten Stunde der Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter Anspruch auf Bezahlung?
- Können die durch Schlechtwetter verlorenen Arbeitsstunden eingebracht werden?
- Zählen die Stunden der Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter für die Berechnung des Urlaubsanspruchs?
- Wie wirkt sich die Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter auf die Probezeit aus?
- Sind für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung für den Lohnausfall Stunden von der Stundenzahl der Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter abzuziehen?
- Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber bezüglich der Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter?
- Binnen welcher Frist hat der Arbeitgeber seinen Rückerstattungsantrag bei der Administration de l’emploi einzubringen?
- Können Arbeitnehmer gegen die vom Arbeitgeber erstellten Monatsabrechnungen Einspruch einlegen?
- Welche Höchstdauer gilt für die Entschädigung?
- Formulare und Unterlagen für den witterungsbedingten Arbeitsausfall:
ddt.16.a.1.
Wer ist vom witterungsbedingten Arbeitsausfall betroffen?
Die Arbeitnehmer und Auszubildende, die in den Branchen Bau- und Ingenieurwesen sowie in den damit zusammenhängenden Handwerksbranchen beschäftigt sind, deren normale Tätigkeit auf Baustellen erfolgt, und die Einkommensverluste dadurch erleiden, dass sie infolge der unmittelbaren Auswirkungen von Schlechtwetter nicht mehr regelmäßig arbeiten können.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.2.
Welche Bedingungen sind zu erfüllen, um in den Genuss der Bestimmungen über den witterungsbedingten Arbeitsausfall zu kommen?
Um in den Genuss der Bestimmungen über den witterungsbedingten Arbeitsausfall zu kommen, müssen die Arbeitnehmer, die ungewollt und ohne jede Art von persönlichen Motiven infolge der unmittelbaren Auswirkungen von Schlechtwetter nicht mehr regelmäßig arbeiten können, sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllen:
- Sie müssen rechtmäßig bei einem rechtmäßig auf dem Staatsgebiet des Großherzogtums errichteten Unternehmen beschäftigt sein.
- Sie müssen im Augenblick des Eintritts des witterungsbedingten Arbeitsausfalls auf einem auf dem Staatsgebiet des Großherzogtums gelegenen Arbeitsplatz beschäftigt sein.
- Sie müssen als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert sein.
- Sie müssen arbeitsfähig sein, dürfen das 68. Lebensjahr nicht vollendet haben und keine Altersrente, keine Frührente oder Invalidenrente beziehen.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.3.
Haben die betroffenen Arbeitnehmer und Auszubildenden Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung?
Ja.
Die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Bau- und Handwerksbranche, die Lohneinbußen aufgrund von Schlechtwetter erleiden, haben Anspruch auf eine den Lohnausfall kompensierende Entschädigung.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.4.
Was ist unter „Schlechtwetter“ zu verstehen?
Definitionen
Gemäß dem Arbeitsgesetzbuch sind folgende Situationen als Schlechtwetter zu betrachten, sofern die direkte und unmittelbare Auswirkung dieser Wettersituationen zur Unbenutzbarkeit des Arbeitsplatzes führt oder dazu führt, dass die Ausführung der Arbeiten unter Berücksichtigung der Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer oder der Art oder Technik der auszuführenden Arbeiten unmöglich oder gefährlich wird.
Beispiele
- Regen;
- Kälte;
- Schnee;
- Eis;
- Tauwetter;
- außerordentliche Hitze.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.5.
Auf welche Jahreszeit können die Bestimmungen über den witterungsbedingten Arbeitsausfall Anwendung finden?
Die Anwendung der Bestimmungen über den witterungsbedingten Arbeitsausfall ist das ganze Jahr über möglich.
ddt.16.a.6.
Kann Hitze ein Grund für einen witterungsbedingten Arbeitsausfall sein?
Ja.
Im Fall außergewöhnlicher Hitze können die betroffenen Unternehmen, falls die Ausführung der Arbeiten in einem Maße gefährlich wird, dass eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer droht, beim Arbeitsministerium einen Antrag stellen, um in den Genuss der Bestimmungen über den witterungsbedingten Arbeitsausfall zu kommen.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.7.
Wer trifft die Entscheidung über die Einstellung von Arbeiten aufgrund von Schlechtwetter?
Die Entscheidung über die Einstellung der Arbeiten liegt beim Arbeitgeber oder seinem Vertreter nach Anhörung des Personalvertreters, wobei beide am Arbeitsort ordnungsgemäß bevollmächtigt sein müssen.
In Unternehmen, die verpflichtend einen Betriebsrat wählen müssen (Unternehmen mit wenigstens 15 Arbeitnehmern), muss der Personalvertreter unbedingt ein Mitglied des Betriebsrats oder ein vom Betriebsrat delegierter Arbeitnehmer sein.
Ist kein Betriebsrat eingerichtet, so ist ein Vertreter der betroffenen Arbeitnehmer anzuhören.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.8.
Können auch auf Baustellen im Ausland tätige Arbeitnehmer in den Genuss der Bestimmungen über den witterungsbedingten Arbeitsausfall kommen?
Ja.
Wenn sich die Baustelle im grenznahen Bereich zum Großherzogtum befindet und die Arbeitnehmer bei einer rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Firma beschäftigt sind, kann das Arbeitsministerium die Zulassung der betroffenen Arbeitnehmer zu den Ansprüchen aufgrund der Bestimmungen über den witterungsbedingten Arbeitsausfall verfügen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Sie müssen bei einem rechtmäßig auf dem Staatsgebiet des Großherzogtums errichteten Unternehmen gesetzeskonform beschäftigt sein, dessen übliche Tätigkeit auf luxemburgischen Territorium erfolgt.
- Der Arbeitsort darf höchstens 50 Kilometer vom nächsten Grenzpunkt entfernt liegen.
- Sie müssen als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert sein.
- Sie müssen arbeitsfähig sein, dürfen das 68. Lebensjahr nicht vollendet haben und keine Altersrente, keine Frührente oder Invalidenrente beziehen.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.9.
Muss die Einstellung der Arbeiten aufgrund von Schlechtwetter immer einen ganzen Arbeitstag betreffen?
Nein.
Die Einstellung der Arbeiten und infolgedessen der Entschädigungsanspruch für den Lohnausfall können sowohl einzelne Stunden des Arbeitsausfalls als auch ganze Tage oder Serien aufeinanderfolgender Tage der Arbeitslosigkeit betreffen.
Wenn die Wettersituation sich im Lauf des Tages verändert, kann der Arbeitgeber entscheiden, die Baustelle zu schließen beziehungsweise die Arbeit wieder aufzunehmen.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.10.
Kann der Arbeitgeber nur einen Teil der Arbeitnehmer arbeitslos melden?
Ja.
Die Grundfrage ist, inwieweit der Arbeitsort benutzbar ist oder nicht. Es ist daher möglich, dass nur ein Teil des Personals aufgrund der unmittelbaren Auswirkungen des Schlechtwetters nicht mehr ordnungsgemäß arbeiten kann und daher gezwungenermaßen arbeitslos ist.
Insoweit als nur einzelne Arten von Arbeiten zu einem bestimmten Augenblick betroffen sein können, haben nur die mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf die Regelungen für den witterungsbedingten Arbeitsausfall. Der Arbeitgeber muss daher in einer Begründungsmitteilung, die an die ADEM zu ergehen hat, die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie die Art der Arbeiten angeben, die unterbrochen werden mussten.
Eine derartige Situation kann zum Beispiel auf ein und derselben Baustelle eintreten, auf der ein Teil der Arbeitnehmer außerhalb des Gebäudes tätig ist:
Beispiele
- Zimmermann;
- Verputzer;
- usw…
und der Rest im Inneren eines Gebäudes:
Beispiele
- Elektriker;
- Maler für die Innenwände;
- usw…
Für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsort durch das Schlechtwetter nicht unbenutzbar geworden ist, kann der Arbeitgeber nicht die Einstellung ihrer Arbeit beantragen und diese können daher nicht in den Genuss der Bestimmungen über den witterungsbedingten Arbeitsausfall kommen.
ddt.16.a.11.
Kann der von Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter betroffene Arbeitnehmer dazu verhalten werden, auf einer anderen Baustelle oder für ein anderes Unternehmen zu arbeiten?
Ja.
Der Arbeitgeber muss im Rahmen des Möglichen seine Arbeitnehmer anderen Teilen des Unternehmens, anderen Baustellen oder Werkstätten zuweisen oder sie für andere Unternehmen abstellen.
Werden Arbeitnehmer anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Bedingungen für die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung einzuhalten.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.12.
Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, während des witterungsbedingten Arbeitsausfalls andere Beschäftigungen anzunehmen?
Ja.
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, bei sonstigem Verlust des Anspruchs auf die Entschädigungszahlung für den Lohnausfall für die laufende Woche – im Wiederholungsfall für den laufenden Monat –, jede vorübergehende angemessene Beschäftigung anzunehmen, die ihnen vom Arbeitgeber oder von der ADEM angeboten wird.
Unter Androhung derselben Sanktionen können die Arbeitnehmer auch dazu verpflichtet werden, Schulungskurse oder berufliche Weiterbildungen zu besuchen, die vom Staat, den öffentlichen Institutionen oder dem Arbeitgeber organisiert werden, sowie an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die von den durch die zuständige Behörde zugelassenen berufsspezifischen Stellen und Institutionen organisiert werden.
Der Begriff des angemessenen Arbeitsangebots ist in der Großherzoglichen Verordnung vom 25. August 1983, in welcher die Kriterien für das angemessene Arbeitsangebot festgelegt werden, definiert.
Mit Zustimmung der ADEM können auch die Gemeindeverwaltungen die aufgrund von Schlechtwetter arbeitslosen Arbeitnehmer für Aufräumungsarbeiten im öffentlichen Straßennetz einsetzen.
Die Auszubildenden sind während der Zeiträume der Arbeitslosigkeit nicht von der Pflicht zum Besuch ihres Unterrichts befreit.
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ddt.16.a.13.
Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, andere Arbeitsbedingungen zu akzeptieren?
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, jede angemessene vorübergehende Beschäftigung anzunehmen.
Der Begriff des angemessenen Arbeitsangebots ist in der Großherzoglichen Verordnung vom 25. August 1983, in welcher die Kriterien für das angemessene Arbeitsangebot festgelegt werden, definiert.
Ist die angebotene Beschäftigung angemessen, kann die Übernahme solcher Arbeitsstellen jedoch zu einigen Veränderungen in den Arbeitsbedingungen führen, die der Arbeitnehmer zu akzeptieren hat.
Beispiele
- die Arbeitsstunden;
- die täglichen Fahrten zur Arbeit;
die der betroffene Arbeitnehmer zu leisten bzw. durchzuführen hat.
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ddt.16.a.14.
Kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass er während der Schlechtwetterperioden am üblichen Arbeitsplatz erscheint?
Ja.
Der Arbeitgeber kann, ebenso wie die ADEM, die Arbeitnehmer, die ungewollt durch Schlechtwetter arbeitslos geworden sind, dazu verpflichten, sich regelmäßig oder auf Abruf am üblichen Arbeitsplatz einzufinden, ohne dass diese Verpflichtung zu zusätzlichen Belastungen für die Arbeitnehmer im Vergleich zu den üblichen Praktiken des Unternehmens oder der Branche hinsichtlich des Transports zum Arbeitsplatz führen darf.
Gegebenenfalls sind die tarifvertraglichen Bestimmungen über Dienstreisen und Reisekosten anzuwenden.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.15.
Muss der Arbeitgeber die Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter anzeigen?
Ja.
Im Fall der Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter hat der Arbeitgeber die ADEM davon zu verständigen, und zwar spätestens am folgenden Werktag nach Eintritt des Arbeitsausfalls.
Die Erklärung über die Arbeitslosigkeit muss jeden Monat erneuert werden, und ebenso für jede Periode der Arbeitslosigkeit, wenn zwischendurch wenigstens eine Woche lang eine Wiederaufnahme der Vollzeitarbeit stattgefunden hat.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.16.
Welche Behörde ist für den witterungsbedingten Arbeitsausfall zuständig?
Mit der Anwendung der Bestimmungen über den witterungsbedingten Arbeitsausfall ist die ADEM betraut.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.17.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Fall von einem witterungsbedingten Arbeitsausfall eine Ausgleichsentschädigung für den Lohnausfall auszuzahlen?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen von Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter betroffenen Arbeitnehmern bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse eine Ausgleichsentschädigung für den Lohnausfall auszuzahlen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entschädigung durch Auszahlung zu den normalerweise vorgesehenen Fristen vorzustrecken, dies bei sonstiger Einstellung der Finanzhilfe des Fonds pour l'Emploi für die Auszahlung der Entschädigung.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.18.
Wie hoch ist die im Fall von einem witterungsbedingten Arbeitsausfall geschuldete Ausgleichsentschädigung für die Entlohnung?
Der Bruttobetrag der Entschädigung für den Lohnausfall pro Stunde entspricht 80 % des durchschnittlichen Bruttostundenlohns, den der Arbeitnehmer tatsächlich während der drei dem Monat des Eintritts der Arbeitslosigkeit vorangehenden Monate bezogen hat, er darf jedoch den Betrag von 250 % des sozialen Mindestlohns für vollzeitbeschäftigte nichtqualifizierte Arbeitnehmer über 18 Jahre nicht übersteigen.
Im Brutto-Stundenlohn sind die finanziellen Entschädigungen für Krankenstände und die laufenden Prämien und Zuschläge unter Ausschluss des Entgelts für Überstunden, der Gratifikationen und sämtlicher Entschädigungen für zusätzlich nachgewiesene Aufwendungen eingeschlossen.
Der Brutto-Stundenlohn eines mit Monatslohn bezahlten Arbeitnehmers errechnet sich durch Division des Brutto-Monatslohns entsprechend dem zweiten Absatz durch 173 Stunden.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.19.
Auf welche Entschädigung hat der Arbeitnehmer im Fall von Krankheit, Jahresurlaub, Betriebsurlaub oder Feiertagen Anspruch?
Für zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit wegen eines Krankenstands, eines bezahlten oder unbezahlten Urlaubs vorübergehend nicht anwesende Arbeitnehmer besteht kein Anspruch auf Zahlung der Entschädigung für Lohnausfall.
Außerdem besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Lohnausfall für die Perioden des Kollektivurlaubs und während der beiden Wochen, in die die Weihnachts- und Neujahrstage fallen, es sei denn, dass eine Genehmigung für Arbeitstätigkeit in diesen Perioden vorliegt. Fällt der Weihnachtstag auf einen Sonntag, dann beginnt die zweiwöchige Karenzfrist am Montag vor dem 25. Dezember.
Vorübergehende Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers aufgrund von Urlaub oder Krankheit werden daher unabhängig von den Schlechtwettersituationen bezahlt.
Was die gesetzlichen Feiertage betrifft, die in eine Zeit der Arbeitslosigkeit fallen, so sind auch diese zum gesetzlichen Satz vom Arbeitgeber zu entlohnen.
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- Rechtsgrundlage
- Rechtsprechung
ddt.16.a.20.
Unterliegt die Ausgleichsentschädigung für den Lohnausfall dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen?
Ja.
Die Entschädigung für Lohnausfall unterliegt den allgemein für Löhne und Gehälter vorgesehenen Abzügen für Steuern und Sozialversicherung, jedoch mit Ausnahme der Beiträge zur Unfallversicherung und der Beiträge für Familienleistungen.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.21.
Hat der Arbeitnehmer ab der ersten Stunde der Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter Anspruch auf Bezahlung?
Ja.
Der Bruttobetrag der Entschädigung für den Lohnausfall pro Stunde ist mit 80 % des durchschnittlichen Bruttostundenlohns festgesetzt, den der Arbeitnehmer tatsächlich während der drei dem Monat des Eintritts der Arbeitslosigkeit vorangehenden Monate bezogen hat, er darf jedoch den Betrag von 250 % des sozialen Mindestlohns für vollzeitbeschäftigte nichtqualifizierte Arbeitnehmer über 18 Jahren nicht übersteigen.
Im Brutto-Stundenlohn im Sinn des vorangehenden Absatzes sind die finanziellen Entschädigungen für Krankenstände und die laufenden Prämien und Zuschläge unter Ausschluss des Entgelts für Überstunden, der Gratifikationen und sämtlicher Entschädigungen für zusätzlich nachgewiesene Aufwendungen eingeschlossen.
Der Brutto-Stundenlohn im Sinne der vorangehenden Absätze für einen mit Monatslohn bezahlten Arbeitnehmer errechnet sich durch Division des Brutto-Monatslohns entsprechend dem zweiten Absatz durch 173 Stunden.
Der Arbeitgeber hat die erste Tranche von 16 verlorenen Arbeitsstunden pro Kalendermonat ganz zu tragen.
Für die ersten 16 Stunden, die vom Arbeitgeber zu tragen sind, erhält der Arbeitnehmer eine Entlohnung in Höhe von 80 %.
Die über diese 16 Stunden hinausgehenden Stunden werden für die Berechnung der Entschädigung für Lohnausfall bei ungewollter Arbeitslosigkeit berücksichtigt und im Ausmaß von 80 % vom Arbeitgeber bezahlt, der sich dies von der ADEM erstatten lässt.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.22.
Können die durch Schlechtwetter verlorenen Arbeitsstunden eingebracht werden?
Ja.
Die durch Schlechtwetter verlorenen Arbeitsstunden können eingebracht werden.
Jedoch sind dabei die zulässigen gesetzlichen maximalen Arbeitszeiten zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Entschädigung für Lohnausfall ist im Fall der Einbringung von durch Schlechtwetter verlorenen Arbeitsstunden die Zahl der für das Unternehmen im Lauf des Referenzmonats eingebrachten Arbeitsstunden von der Zahl der Stunden des Arbeitsausfalls abzuziehen.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.23.
Zählen die Stunden der Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter für die Berechnung des Urlaubsanspruchs?
Ja.
Die Stunden erzwungener Arbeitslosigkeit werden tatsächlichen Arbeitsstunden gleichgestellt und zählen für die Berechnung der Urlaubstage sowie sonstiger Vergünstigungen, bei denen für den Anspruch darauf oder die Modalitäten derselben eine bestimmte Arbeitsdauer Voraussetzung ist.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.24.
Wie wirkt sich die Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter auf die Probezeit aus?
Die verlorenen Arbeitsstunden sind nicht auf die Dauer der Probezeit anzurechnen, die demzufolge um so viele Stunden oder Werktage verlängert wird, wie Stunden oder Arbeitstage aufgrund von Schlechtwetter nicht gearbeitet werden konnten.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.25.
Sind für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung für den Lohnausfall Stunden von der Stundenzahl der Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter abzuziehen?
Ja.
Für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung für den Lohnausfall sind von der Stundenzahl der Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter abzuziehen:
- die verlorenen Arbeitsstunden, die bei dem Unternehmen im Lauf des Referenzmonats eingebracht wurden;
- die im Lauf des Monats für Rechnung anderer Arbeitgeber geleisteten Arbeitsstunden (der Arbeiter ist verpflichtet, seinem normalen Arbeitgeber die dergestalt zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden zu melden);
- die Überstunden.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.26.
Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber bezüglich der Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Detailaufstellung der ausgefallenen, der eingebrachten und der verlorenen Arbeitsstunden auf dem Monats-Lohnzettel anzuführen.
Zu Beginn des auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Monats schickt der Arbeitgeber eine Erklärung seiner Forderungen, die auf den Betrag der zu erstattenden Entschädigungen für Lohnausfall lautet, an die ADEM.
Dieser Erklärung sind individuelle, von den von der Arbeitslosigkeit aufgrund von Schlechtwetter betroffenen Arbeitnehmern unterzeichnete Monatsabrechnungen beizulegen.
Diese Unterschrift entspricht einer Bestätigung des Erhalts der angegebenen Beträge durch die Arbeitnehmer.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.27.
Binnen welcher Frist hat der Arbeitgeber seinen Rückerstattungsantrag bei der Administration de l’emploi einzubringen?
Der Rückerstattungsantrag ist bei der ADEM innerhalb der 12 auf den Monat des Eintritts der Arbeitslosigkeit folgenden Monate einzubringen.
Nach Ablauf dieser Frist verliert der Arbeitgeber den Anspruch auf Rückerstattung.
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- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.28.
Können Arbeitnehmer gegen die vom Arbeitgeber erstellten Monatsabrechnungen Einspruch einlegen?
Ja.
Gegen die individuellen Monatsabrechnungen können von den Arbeitnehmern innerhalb von 40 auf die Vorlage der Abrechnungen bei der ADEM folgenden Tagen mittels Einschreibbriefs Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss begründet sein und die beanspruchten Rechte angeben.
Weitere Informationen
- Rechtsgrundlage
ddt.16.a.29.
Welche Höchstdauer gilt für die Entschädigung?
Die Zahlung der Entschädigung für Lohnausfall und die Rückerstattung durch den Fonds pour l'Emploi sind auf ein Höchstmaß von 350 Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr beschränkt.
Im Fall besonders extremen Schlechtwetters oder schwerer Schäden von außergewöhnlicher Dauer kann dieser Grenzwert durch Entscheidung des Ministerrats aufgrund einer Stellungnahme der ADEM auf bis zu 500 Stunden erhöht werden.
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