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Wichtige Informationen für die Bauherren

Nach der Analyse der verschiedenen Anträge auf Ausnahmegenehmigung im Kollektivurlaub, die beim Sekretariat der Ad-Hoc-Kommission eingereicht wurden, wollen wir Sie an die Bedingungen erinnern, die einzuhalten sind, wenn während des Kollektivurlaubes gearbeitet werden muss.

Hoch- und Tiefbau

Die Anträge auf Ausnahmegenehmigung werden durch eine spezielle Kommission gewährt, die in Anhang V des Tarifvertrages des Hoch- und Tiefbaus vorgesehen ist und kann für die folgenden Arbeiten erteilt werden:

 

  • Reparaturarbeiten in den Schulen
  • Reparaturarbeiten in den Fabriken während des Stillstandes der Produktion
  • Von der Kommission anerkannte dringliche Arbeiten
Um während des Kollektivurlaubes arbeiten zu können müssen alle Unternehmen, auch eventuelle Sub- oder Nachunternehmer, die auf den Baustellen mitwirken, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung unter den folgenden Bedingungen einreichen:
  • der Antrag muß 30 Tage vor Beginn des offiziellen Kollektivurlaubes eingereicht werden;
  • er muß an die Gewerbeaufsicht, Sekretariat der Ad-hoc-Kommission und gleichzeitig in Kopie an die Gewerkschaften OGB-L und LCGB gesendet werden;
  • er muß die Stellungnahme des Betriebsausschusses enthalten oder, wenn es keinen Betriebsausschuss gibt, die Stellungnahme der betroffenen Arbeiter;
  • er muß die Anzahl der betroffenen Arbeiter (die Freiwillige sein müssen), die Baustelle spezifieren, auf der er gearbeitet wird, der Beginn der Arbeiten und die Arbeitsdauer.
Da es selbstverständlich ist, daß die Bauherren keinen Einfluß auf Punkt 2 bis 4 haben, bestehen wir darauf, Ihnen Informationen zu liefern, die Punkt 1 betreffen, also betreffend die einzuhaltende Frist, um einen Antrag einzureichen.

Das Unternehmen muß bei Unzulässigkeitsstrafe den Antrag 30 Tage vor Beginn des Kollektivurlaubes einreichen. Zu diesem Zweck ist das Abkommen der Arbeiter, die sich freiwillig gemeldet haben, während des Kollektivurlaubes zu arbeiten, erforderlich.

Es ist offensichtlich, daß das Unternehmen nur dann einen Antrag einreichen kann, wenn es rechtzeitig vom Bauherrn ausgewählt oder verpflichtet worden ist.

Es ist also notwendig, daß die Zuteilung eines Arbeitsauftrags oder die Schlußfolgerung eines während des gemeinsamen Urlaubes auszuführenden öffentlichen Auftrages rechtzeitig gemacht wird.

Est ist also logisch, daß die Tatsache, daß ein Auftrag nicht in vernünftigen Fristen vom Bauherrn erteilt worden ist und daß dadurch das betroffene Unternehmen sich nicht mit den freiwilligen Arbeitern absprechen konnte, nicht mehr als "dringlicher" Arbeitsgrund akzeptiert werden kann.

Es ist selbstverständlich, daß, selbst wenn der Auftrag rechtzeitig erteilt worden ist und das Unternehmen den Antrag nicht rechtzeitig eingereicht hat, dieser riskiert abgelehnt zu werden, bedingt durch die Nichtkonformität betreffend die Bedingungen zur Einreichung eines Antrags.

Die Ad-hoc-Kommission wird also keinen Antrag mehr akzeptieren, der außerhalb der Frist eingereicht wurde, und die einer Verspätung der Auftragszuteilung durch den Bauherrn zuschreibbar ist.

Selbstverständlich kann im Notfall ein Antrag noch ordnungsgemäß gestellt werden.

Wenn der dringende Stand bewiesen wird, kann eine Genehmigung noch trotz des verspäteten Einreichen des Antrags erteilt werden.

Sanitär-, Klimatechnik- und Heizungsmonteure

Gemäß Artikel 17.5 des Tarifvertrages der Sanitär-, Klimatechnik- und Heizungsmonteureg ist eine Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlaub für die Pannenhilfs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten möglich wenn der Betriebsausschuss oder die betroffenen Arbeiter ihr Einverständnis gegeben haben.

Der Betriebsausschuss muss über jede Ausnahme informiert werden.

Firmen die sich auf die Montage von Kälteanlagen spezialisiert haben und die Handelsermächtigung (autorisation d'établissement) als "installateur frigoriste" haben, müssen den Kollektivurlaub nicht einhalten. Arbeiter die Kälteanlagen installieren, haben Anrecht auf Urlaub, der 15 aufeinanderfolgende Arbeitstage begreift und der sich in dem Zeitraum zwischen Anfang Mai und Ende Oktober befinden muss. Ist es nicht anders möglich, so wird der Urlaub betriebsintern turnusmässig festgelegt, was zwischen der Personalvertretung (falls keine Personalvertretung vorhanden ist, mit den betroffenen Arbeitern) und dem Arbeitgeber zu tun ist.

Seitens der Föderation der Installateure von sanitärischen und klimatischen Ausstattungen (F.I.E.S.C.), ist eine Renovierung nicht unter "Reparaturarbeiten" einzuordnen da die Arbeiten geplant werden könenn und kein dringlicher Charakter besteht, im Gegensatzu zu einer Reparatur. Die durch die Abweichung anvisierten Pannenhilfs-, Reparatur- und sogar Wartungsarbeiten sind Arbeiten, die dringend eine unmittelbare Intervention eines Installateurs erfordern, ohne das Ende des Kollektivurlaubes abwarten zu können (z.B.: die Reparatur einer Rohrbruchs). Die Abweichung darf keineswegs dem Installateur erlauben, tägliche Arbeiten zu verwirklichen, die keinen dringlichen Charakter bekleiden, und die seit langem geplant werden können.

Es gibt keine spezielle Kommission in diesem Zusammenhang, und das Gewerbeaufsichtsamt hat die Macht nicht, eine Befreiung vom Kollektivurlaub für Baustellen in Schulen und in Fabriken während des Produktionserlasses zu erteilen. Diese Arbeiten müssen so geplant werden, daß sie in eine andere Zeitspanne fallen als in jene des zwingenden Kollektivurlaubes.

Gipser und Fassadenmacher (Stukkateur)

Die Tarifvereinbarung für die Gipser und Fassadenmacher sieht überhaupt keine Möglichkeit für eine Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlau vor.

Es ist also nicht möglich, einen Antrag einzureichen, weder für Baustellen in Schulen, weder für Baustellen in Fabriken, noch für dringliche Baustellen.

Es gibt keine spezielle Kommission in diesem Zusammenhang, und es ist nicht vorgesehen, daß Gewerbeaufsichtsamt eine Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlaub bewilligen kann.

Einige Tips für die Bauherren

  • Den Auftrag rechtzeitig erteilen, so daß die Unternehmen in der Lage sind, den Antrag 30 Tage vor Beginn des Kollektivurlaubes einzureichen.
  • Die Tatsache, einen Motivierungsbrief seitens des Bauherren, dem Antrag beizufügen kann sich als günstig für eine positive Antwort erweisen.
  • Vom Beginn an der Erteilung eines Auftrages klären, ob es mögliche Nachunternehmer gibt, die später auf die Baustelle mitwirken müssen, denn diese müssen einen eigenen Antrag einreichen.
  • Vom Beginn mit eventuellen ausländischen Unternehmen klären, ob die Bestimmungen bezüglich der Gesetzgebung über die Entsendung der Arbeiter eingehalten wird.

Kontakt

Sollten noch weitere Auskünfte erforderlich sein, so raten wir Ihnen die spezielle Rubrik "Kollektivurlaub" einzusehen, oder sich an das Sekretariat der Ad hoc Kommission (E-Mail: conge.collectif@itm.etat.lu, Fax: (+352) 291194-9007) zu wenden.


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