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Sanitär-, Klimatechnik- und Heizungsmonteure

Der obligatorische Kollektivurlaub (auch Bauferien genannt) wird durch den Tarifvertrage der Sanitär-, Klimatechnik- und Heizungsmonteure festgelegt:

Sommer

15 Arbeitstage, einschliesslich des gesetzlichen Feiertages Mariä Himmelfahrt (15. August), beginnend am 1. Montag im August.

2012

In Erwartung einer Einigung zwischen den Sozialpartnern

Die Modalitäten für eine Ausnahmegenehmigung sind in den "FAQ" (meist gestellte Fragen) erklärt.

Im Prinzip sind alle Betriebe von den Bauferien betroffen, welche eine Handelsermächtigung (autorisation d'établissement) für folgende Bereiche haben:

  • Installateur de chauffage-sanitaire - Installateur für Heizungen und Sanitär

(Die vorstehende Übersetzung dient nur zur Hilfestellung, bindend ist immer der französische Text, welcher in der Handelsermächtigung festgehalten wird)

Sollte ein Unternehmen mehrere Handelsermächtigungen (autorisations d’établissement) besitzen, wovon einige an den Kollektivurlaub gebunden sind und andere nicht, so sind Arbeiten, welche unter die Handelsermächtigungen die an den Kollektivurlaub gebunden sind fallen, untersagt.

Z.B. Ein Unternehmen hat die Handelsermächtigungen als Bauunternehmer « entrepreneur de construction », Gipser und Fassadenmacher « plafonneur-façadier » und Schreiner « menuisier ». In diesem Fall darf diese Firma nur Schreinerarbeiten durchführen und die Arbeiten, welche unter die beiden anderen Handelsermächtigungen fallen, nicht.

Kälteanlageninstallateure

Firmen die sich auf die Montage von Kälteanlagen spezialisiert haben und die Handelsermächtigung (autorisation d'établissement) als "installateur frigoriste" haben, müssen den Kollektivurlaub nicht einhalten. Arbeiter die Kälteanlagen installieren, haben Anrecht auf Urlaub, der 15 aufeinanderfolgende Arbeitstage begreift und der sich in dem Zeitraum zwischen Anfang Mai und Ende Oktober befinden muss. Ist es nicht anders möglich, so wird der Urlaub betriebsintern turnusmässig festgelegt, was zwischen der Personalvertretung (falls keine Personalvertretung vorhanden ist, mit den betroffenen Arbeitern) und dem Arbeitgeber zu tun ist.

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