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Hoch- und Tiefbau

Der obligatorische Kollektivurlaub wird durch den 5. Anhang des Tarifvertrages der Hoch- und Tiefbauarbeiter festgelegt.

Sommer

15 Tage beginnend am letzten Freitag im Juli, plus den gesetzlichen Feiertag vom 15. August.

 

2011

Freitags, den 29. Juli 2011 einschliesslich bis
Freitags, den 19. August 2011 einschliesslich.

Letzter Arbeitstag: Donnerstag, den 28. Juli 2011 - Wiederaufnahme der Arbeiten: Montags, den 22. August 2011.

Winter

10 Arbeitstage, plus die gesetzlichen Feiertage des 25. und 26. Dezembers und des folgenden 1. Januars. Er ist durch den Tarifvertrag wie folgt festgelegt:

 

2010/2011

Samstag, den 18. Dezember einschliesslich bis
Mittwoch, den 5. Januar 2010 einschliesslich
(die Daten müssen noch durch einen Zusatz zum Tarifvertrag bestätigt werden)

Die Modalitäten für eine eventuelle Verlängerung des Kollektivurlaubes sind in den "FAQ" (meist gestellte Fragen) erklärt.

Die Ad-hoc-Kommission stellt den Antragstellern für jeden Kollektivurlaub ein spezielles Formular "Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlaub" zur Verfügung.

Im Prinzip sind alle Betriebe von den Bauferien betroffen, welche eine Handelsermächtigung (autorisation d'établissement) für folgende Bereiche haben:

  • Entrepreneur de construction - Bauunternehmer
  • Entrepreneur de voirie et de pavage - Unternehmer für Strassenbau und Pflasterarbeiten
  • Confectionneur de chapes - Estrichleger
  • Entrepreneur de terrassement, d’excavation de terrains et de canalisation - Unternehmer für Erdbau, Ausbaggerungs- und Kanalarbeiten
  • Entrepreneur d’asphaltage et de bitumage - Unternehmer für Asphalitierarbeiten
  • Poseur de jointoiements - Fugenverleger
  • Ferrailleur pour béton armé - Eisenbieger für Eisebeton
  • Entrepreneur de forage et d’ancrage - Unternehmer für Bohrungen und Verankerungen

(Die vorstehenden Übersetzungen dienen nur zur Hilfestellung, bindend ist immer der französische Text, welcher in der Handelsermächtigung geschrieben steht)

Sollte ein Unternehmen mehrere Handelsermächtigungen (autorisation d’établissement) besitzen, wovon einige an den Kollektivurlaub gebunden sind und andere nicht, so sind Arbeiten, welche unter die Handelsermächtigungen die an den Kollektivurlaub gebunden sind fallen, untersagt.

Z.B. Ein Unternehmen hat die Handelsermächtigungen als Bauunternehmer « entrepreneur de construction », Gipser und Fassadenmacher « plafonneur-façadier » und Schreiner « menuisier ». In diesem Fall darf diese Firma nur Schreinerarbeiten durchführen und die Arbeiten, welche unter die beiden anderen Handelsermächtigungen fallen, nicht.

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