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Hoch- und Tiefbau

Der obligatorische Kollektivurlaub wird durch den 5. Anhang des Tarifvertrages der Hoch- und Tiefbauarbeiter festgelegt.


Winter

10 Arbeitstage, plus die gesetzlichen Feiertage des 25. und 26. Dezembers und des folgenden 1. Januars. Er ist durch den Tarifvertrag wie folgt festgelegt:

 

2011/2012

Samstag, den 17. Dezember 2011 einschliesslich bis
Mittwoch, den 4. Januar 2012 einschliesslich.

Letzter Arbeitstag: Freitag, den 16. Dezember 2011 - Wiederaufnahme der Arbeiten: Donnerstag, den 5. Januar 2012.

Sommer

 

15 Tage beginnend am letzten Freitag im Juli, plus den gesetzlichen Feiertag vom 15. August.


2012

Freitag, den 27. Juli 2012 einschliesslich bis
Sonntag, den 19. August 2012 einschliesslich.

Letzter Arbeitstag: Donnerstag, den 26. Juli 2012 - Wiederaufnahme der Arbeiten: Montag, den 20. August 2012.

Die Modalitäten für eine eventuelle Verlängerung des Kollektivurlaubes sind in den "FAQ" (meist gestellte Fragen) erklärt.

Die Ad-hoc-Kommission stellt den Antragstellern für jeden Kollektivurlaub ein spezielles Formular "Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlaub" zur Verfügung.

Im Prinzip sind alle Betriebe von den Bauferien betroffen, welche eine Handelsermächtigung (autorisation d'établissement) für folgende Bereiche haben:

  • Entrepreneur de construction - Bauunternehmer
  • Entrepreneur de voirie et de pavage - Unternehmer für Strassenbau und Pflasterarbeiten
  • Confectionneur de chapes - Estrichleger
  • Entrepreneur de terrassement, d’excavation de terrains et de canalisation - Unternehmer für Erdbau, Ausbaggerungs- und Kanalarbeiten
  • Entrepreneur d’asphaltage et de bitumage - Unternehmer für Asphalitierarbeiten
  • Poseur de jointoiements - Fugenverleger
  • Ferrailleur pour béton armé - Eisenbieger für Eisebeton
  • Entrepreneur de forage et d’ancrage - Unternehmer für Bohrungen und Verankerungen

(Die vorstehenden Übersetzungen dienen nur zur Hilfestellung, bindend ist immer der französische Text, welcher in der Handelsermächtigung geschrieben steht)

Sollte ein Unternehmen mehrere Handelsermächtigungen (autorisation d’établissement) besitzen, wovon einige an den Kollektivurlaub gebunden sind und andere nicht, so sind Arbeiten, welche unter die Handelsermächtigungen die an den Kollektivurlaub gebunden sind fallen, untersagt.

Z.B. Ein Unternehmen hat die Handelsermächtigungen als Bauunternehmer « entrepreneur de construction », Gipser und Fassadenmacher « plafonneur-façadier » und Schreiner « menuisier ». In diesem Fall darf diese Firma nur Schreinerarbeiten durchführen und die Arbeiten, welche unter die beiden anderen Handelsermächtigungen fallen, nicht.

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